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Ärzteportal muss Daten der klagenden Ärztin löschen (Foto: georgejmclittle und ag visuell/Fotolia)
Bewertungsportale im Internet

Ärzteportal Jameda: BGH bezweifelt neutrales Informationsangebot

ESV-Redaktion Recht
20.02.2018
Bewertungsportale sind aus dem Internet nicht mehr wegzudenken, sollen sie doch über mehr Markttransparenz auch den Verbraucherrechten dienen. Doch greift die Annahme des Verbraucherschutzes tatsächlich und werden die Interessen der Bewerteten gewahrt? Hierzu hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) aktuell geäußert.
Die Beklagte ist Betreiberin des Arztsuche- und Arztbewertungsportals „www.jameda.de“. Von diesem können Informationen über Ärzte und Träger anderer Heilberufe kostenfrei abgerufen werden. Das Portal hat monatlich mindestens fünf Millionen Internetnutzer. Als eigene Informationen bietet die Beklagte sogenannte Basisdaten eines Arztes an. Dazu gehören, soweit  bekannt, akademischer Grad, Name, Fachrichtung, Praxisanschrift, weitere Kontaktdaten sowie Sprechzeiten und ähnliche praxisbezogene Informationen.

Bewertungen durch Noten und Kommentare: Darüber hinaus können Bewertungen abgegeben und abgerufen werden. Dies geschieht anhand eines Notenschemas und/oder mit Hilfe von Freitextkommentaren. Die Nutzer müssen sich aber vorher bei dem Portal registrieren. Hierbei hat der Bewertende eine E-Mail-Adresse anzugeben, die Rahmen des Registrierungsvorgangs verifiziert wird. Aus den Einzelbewertungen errechnet sich für jede Kategorie eine Durchschnittsnote. Aus diesen Durchschnittsnoten bildet sich eine Gesamtnote, die zentral abgebildet wird.

Die Klägerin ist praktizierende Dermatologin und Allergologin. Das Portal listet die Ärztin gegen ihren Willen mit ihrem akademischen Grad, ihrem Namen, ihrer Fachrichtung und ihrer Praxisanschrift. Beim Aufruf ihres Profils erscheint die Klägerin unter der Rubrik „Hautärzte (Dermatologen)“ in der Umgebung. 

Hinweis auf Konkurrenten bei Nicht-Kunden des Portals: Zudem erscheinen dort weitere Ärzte desselben Fachbereichs aus der Umgebung der Praxis der Klägerin. Hierbei handelt es sich um Werbung von zahlenden Kunden der Beklagten, die sich wie folgt getaltet: 

  • Hinweis auf Konkurrenten bei Nichtzahlern: Dargestellt wird neben der Note des jeweiligen anderen Arztes die jeweilige Distanz zwischen dessen Praxis und der Praxis der Klägerin. Eine Sortierung der eingeblendeten Ärzte nach Gesamtnote erfolgt nicht und es werden nicht nur Ärzte angezeigt, die eine bessere Gesamtnote als die Klägerin haben.
  • Keine Hinweise bei zahlenden Ärzten: Bei Ärzten, die sich kostenpflichtig registriert und ein „Premium-Paket“ gebucht haben, blendet die Beklagte keine Konkurrenten auf deren Profil ein.
Die Beklagte wirbt bei Ärzten für ihre „Serviceleistungen“ damit, dass die individuell ausgestaltbaren Profile zahlender Kunden deutlich häufiger aufgerufen würden. Gleichzeitig erziele der zahlende Kunde durch die Einblendung seines individualisierten Profils auf den Profilen der Nichtzahler eine zusätzliche Aufmerksamkeit bei den Nutzern. Ein „Premium-Eintrag“ steigere zudem die Auffindbarkeit über Google.

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Recht auf informationelle Selbstbestimmung gegen Werbeinteressen der Beklagten

Klägerin: Einblendung der Konkurrenten schafft Druck, Werbevertrag abzuschließen

Im Jahr 2015 beanstandete die Klägerin insgesamt 17 Bewertungen. Diese löschte die Beklagte erst, nachdem die Klägerin ihre früheren Prozessbevollmächtigten einschaltete. Nach der Löschung stieg die Gesamtnote der Klägerin von 4,7 auf 1,5.

Mit ihrer Klage verlangt sie die vollständige Löschung ihres Eintrags unter „www.jameda.de“, sowie ihrer Daten auf der benannten Seite. Zudem begehrt sie die Unterlassung der Veröffentlichung ihres Profils. Die Klägerin meint, dass die Einblendung ihrer Konkurrenten einen Umleitungseffekt erzeugt, der auf die nicht teilnehmenden Ärzte den Druck erhöht, einen Werbevertrag mit der Beklagten abzuschließen. 

Beklagte: Nur vollständige Arztlisten werden dem Recht der Patienten auf freie Arztwahl gerecht 

Das beklagte Portal weigerte sich jedoch, die Klägerin aus ihrem Portal zu löschen. Dies unterlaufe das Recht des Patienten auf freie Arztwahl, dem nur vollständige Arztlisten gerecht werden.

Die bisherigen Instanzen schlossen sich der Auffassung der Beklagten an. So hat die Ausgangsinstanz, das Landgericht (LG) Köln, die Klage am 13.07.2016 unter dem AZ: 28 O 7/16  abgewiesen. Auch die Berufung der Klägerin vor dem Oberlandesgericht (OLG) Köln blieb erfolglos – vgl. hierzu das OLG-Urteil vom 05.01.2017 - AZ: 15 U 198/15. Allerdings hatte die Berufungsinstanz die Revision zum BGH zugelassen.  


BGH: Beklagte muss Daten der Klägerin löschen

Der Bundesgerichtshof schloss sich der Meinung der Klägerin an. Nach Auffassung des VI. Zivilsenats des BGH sind personenbezogene Daten nach § 35 Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG zu löschen, wenn deren Speicherung unzulässig ist. Dies nahm der Senat vorliegend an. Zwar wiesen die Karlsruher Richter darauf hin, dass das von der Beklagten betriebene Bewertungsportal im Grundsatz zulässig personenbezogenen Daten von Ärzten speichert. Allerdings unterscheidet sich der vorliegende Fall nach BGH-Lesart von einem früher entschiedenen Fall (VI ZR 358/13) wie folgt: 

  • Beklagte keine neutrale Informationsmittlerin: Mit der vorbeschriebenen verbundenen Praxis verlasse die Beklagte ihre Stellung als sogenannte neutrale Informationsmittlerin. Während sie bei den nichtzahlenden Ärzten neben den Basisdaten einen Link zu örtlich konkurrierenden Ärzten setzt, lässt sie diese Verweise auf den Profilen ihrer Premium-Kunden weg, und zwar ohne dies dem Internetnutzer offenzulegen. Durch derartige werbende Hinweise über die örtliche Konkurrenz gebe die Beklagte aber ihre Neutralität auf.
  • Recht auf informatonelle Selbestimmung wiegt schwerer: Damit, so der Senat weiter, könne sich die Beklagte nicht mehr auf das Grundrecht der Meinungs- und Medienfreiheit berufen, die sie auf  Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 10 EMRK gestützt hatte. Demzufolge hätte die Grundrechtsposition der Klägerin ein höheres schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Speicherung ihrer Daten im Sinne von § 29 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG.
Quelle: PM des BGH vom 20.02.2018 zur Entscheidung vom selben Tag – AZ: VI ZR 30/17

Standpunkt von RA Marcus Preu (ESV-Digital): Ein guter Tag für den Datenschutz
Markttransparenz und Verbraucherschutz: Wer will das nicht?
  • Der Wunsch nach einem umfassenden Überblick über die Anbieter – sei es im Bereich Geldanlage, Kredite, Telefonanbieter, Versicherungen oder eben Gesundheitsdienstleister – hat den so genannten Bewertungs- oder Verbraucherportalen über Jahre den Weg geebnet. Sie haben sich in den letzten Jahren wirtschaftlich prächtig entwickelt und dies nicht selten unter einem philantropischen Gestus: „Mit uns emanzipiert Du Verbraucher Dich gegenüber den Anbietern, in dem Du eigenständig eine Auswahlentscheidung treffen kannst.“
  • Dies brachte beträchtliche Nutzerzahlen und letztlich Umsätze. Die Portalbetreiber haben die grundsätzlich positive Resonanz genutzt, ihre Geschäftsmodelle zu verfeinern. Manche haben dies jedoch auf immer perfidere Weise gemacht: Wer garantiert Ihnen als Verbraucher, dass bei einem Finanz- oder Versicherungsportal tatsächlich alle relevanten Anbieter in der ersten Sichtung angezeigt werden? Oft werden hier nur diejenigen angezeigt, die dem Portalbetreiber Provisionen für kostenpflichtige Verlinkungen zahlen. Welcher Verbraucher überprüft schon die zugrunde gelegten Annahmen – also Voreinstellungen –,  die nicht-zahlungswillige Anbieter überdies elegant durchs Raster der Sichtbarkeit fallen lassen?
  • „Jameda.de“, ein Dienst der in München ansässigen Burda-Digital-Tochter Jameda GmbH, verbuchte im Januar 2018 rund 13 Millionen Visits. Rund 6 Millionen Patienten suchen nach Eigenangaben monatlich über dieses Portal einen Arzt. Viele Ärzte sind daher bereit, für privilegierte Einträge je nach Status 59 Euro (Silber-Paket), 69 Euro (Gold) oder 139 Euro (Platin) im Monat zu bezahlen. Klar, dass die zahlungsunwilligen Ärzte (kostenfreier Basis-Zugang) zurückgestuft werden müssen – so wie es Jameda praktiziert hat. Dafür hat sich die Burda-Digital-Tochter nun eine juristische Niederlage vor dem BGH eingehandelt.  
  • Auch stellt sich zunehmend die Frage nach dem Aussagewert von „Bewertungen“ , die nicht selten interessengesteuert erfolgen oder mitunter gar akquiriert werden können.
  • Durch die offensichtliche Privilegierung von zahlungswilligen „Marktteilnehmern“ handelt es sich eben nicht um ein neutrales Informationsangebot, das Grundrechtsschutz für sich beanspruchen kann. Spätestens mit der Verknüpfung von frei verfügbaren Basisdaten mit Bewertungen bzw. anlassbezogenen Ausblendungen zugunsten der zahlungspflichtigen Ärzte ist der Anspruch eines neutralen Informationsangebots obsolet. Eine Erkenntnis, die sich auf jede Art von Verbraucher- und Bewertungsportal übertragen lässt.
Die Karlsruher Entscheidung räumt der informationellen Selbstbestimmung der klagenden Ärztin zu Recht einen höheren Wert ein und damit ein "schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Speicherung“. Die heutige Entscheidung ist ein wichtiger Schritt gegen die Scheintransparenz im Netz  – und ein guter Tag für den Datenschutz.  
  

Update 

Inwischen gibt es zu dem Thema eine neue BGH-Entscheidung. Demnach muss ein Zahnärzte Ehepaar sich gegen seinen Willen bei "jameda" listen lassen: 

BGH: Mediziner haben Eintrag im Ärzte-Such-Portal „Jameda“ zu dulden

Müssen Ärzte sich gegen ihren Willen auf dem Ärzteportal „jameda“ mit ihren Basisdaten listen lassen oder verstößt der unfreiwillige Eintrag gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht? Hierzu hat sich der BGH aktuell in zwei Parallelverfahren geäußert. mehr …



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(ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht