AG Bad Hersfeld: Jeder WhatsApp-Nutzer begeht Rechtsverstoß
Konkret muss die Mutter von allen Personen, deren Telefonnummern sich aktuell im Adressbuch des Smartphones ihres Sohnes befinden, entsprechende schriftliche Zustimmungserklärungen einholen.
Auf dem Gerät waren über 20 Kontakte von Familienangehörigen, Mitschülern, Freunden und Nachbarskindern gespeichert. Den Geschäftsbedingungen von WhatsApp zufolge ist die Nutzung dieser Daten aber erst ab dem 13. Lebensjahr gestattet.
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AG Bad Hersfeld: Weiterleitung von Kontaktdaten an WhatsApp unzulässig
Nach Ansicht des Gerichts begeht jeder Nutzer der App einen Rechtsverstoß, weil über sein Gerät Daten ohne Zustimmung an Dritte weitergeleitet werden. Hierdurch werde das Recht der Kontaktdateninhaber auf informationelle Selbstbestimmung verletzt, das als Teil des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch das BGB geschützt ist. Damit, so das Gericht weiter, wären auch Abmahnungen möglich, die ihre konkrete Grundlage in den §§ 823 und 1004 BGB haben.- Jeder, der also WhatsApp auf seinem Smartphone installiert hat, würde dieser Rechtsauffassung zu Folge gegen deutsches Recht verstoßen, und zwar unabhängig davon, ob die Weitergabe der Daten vorsätzlich oder fahrlässig erfolgte.
- Zwar wurden die Daten der Mutter nicht von ihrem Smartphone weitergeleitet, dennoch hat das Gericht eine Aufsichtspflicht der Mutter gegenüber ihrem Sohn angenommen, gegen die sie verstoßen habe.
Standpunkt: Argumentation des AG Bad Hersfeld nicht zwingend (Assessor jur. Bernd Preiß) |
Die Argumentation des AG Hersfeld erscheint nicht zwingend. Gegen die Auffassung des Gerichts sprechen folgende Gründe:
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Privatsphäre im Zeitalter digitaler Vernetzung |
Das Buch Zukunft der informationellen Selbstbestimmung behandelt den Schutz der Privatsphäre im digitalen Zeitalter. Was können Staat und Recht leisten? Wo müssen die Bürger als Datensubjekte selbst agieren? Wie lassen sich Innovationen fördern und Daten zum Allgemeinwohl nutzen, ohne dass dabei die Grundrechte der Datensubjekte leiden? Diesen Fragen stellt sich die unabhängige Stiftung Datenschutz als Herausgeberin mit Band 1 der Schriftenreihe DatenDebatten. |
(ESV/bp)
Programmbereich: Bürgerliches Recht, Zivilverfahrensrecht