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Rückzahlung des Reisepreises: Bei verspäteter Angabe über Beginn der Fernbusreise (Foto: th-photo/Fotolia.com)
Reiserecht

AG München konkretisiert Informationspflichten der Veranstalter von Fernbusreisen

ESV-Redaktion Recht
19.06.2018
Oft teilt der Veranstalter einer Fernbusreise seinen Kunden bestimmte Reisedaten – wie Abfahrtzeit und -Ort – erst nach der Buchung mit. Doch inwieweit erfüllt der Reiseveranstalter damit seine Informationspflichten gegenüber dem Kunden? Aufschluss hierüber gibt ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts (AG) München.
In dem Streitfall buchte die Klägerin für ihren Ehemann und sich eine Busreise an die Côte d'Azur. Die Reise sollte vom 17. bis zum 25.10.2016 stattfinden und kostete 1.394 Euro. Dem Reiseprospekt des beklagten Veranstalters war zu entnehmen, dass die Reisenden an Zustiegsmöglichkeiten in der Nähe ihres Wohnortes abgeholt werden sollten. Am 15.06.2016 erhielt die Klägerin dann eine Buchungsbestätigung. Die Reisedokumente bekam die Klägerin dann mit Schreiben vom 29.09.2016 zugeschickt. Aus diesen ergab sich dann erstmals, dass die Reisenden am 17.10.2016 um 23.45 Uhr an einer Tankstelle in den betreffenden Fernbus zusteigen sollten.

Klägerin: Nächtlicher Abholung an mehr als 20 Kilometer entfernter Tankstelle unzumutbar

Mit Schreiben vom 01.10.2016 teilte die Klägerin dem Reiseveranstalter mit, dass sie mit diesen Reisedaten nicht einverstanden sei und forderte Abhilfe. Die Klägerin meinte, es sei vor allem für ältere Reisende nicht zumutbar, nachts um 23.45 Uhr an einem Ort in den Bus zuzusteigen, der mehr als 20 Km von ihrem Wohnort entfernt war. Es sei der Klägerin auch nicht zuzumuten, ihr Fahrzeug während der Reise dort stehen lassen und die Nächte der Hin- und Rückfahrt im Bus verbringen zu müssen. Dies wäre vertraglich nicht vereinbart gewesen.

Der beklagte Veranstalter war zur vollständigen Erstattung des Reisepreises nicht bereit. Daraufhin kündigte die Klägerin den Reisevertrag am 14.10.2016 und forderte die Beklagte zur Rückzahlung des Reisepreises auf. Der Beklagte erstattete der Klägerin allerdings nur 10 Prozent des Reisepreises.

Beklagte: Prospekt enthält Hinweis zu Reisezeiten

Die Beklagte meint, es wäre Klägerin zuzumuten, die Reise so anzutreten, wie von ihr mitgeteilt. Zudem wäre dem Prospekt zu entnehmen, dass die Busfahrten über Nacht stattfinden würden. Ebenso sei über das „Kleingedruckte“ darauf hingewiesen worden, dass sich die Busreise in bestimmten Postleitzahlbereichen um zwei Tage verlängere. In einem dieser Postleitzahlbereichen wohnte auch die Klägerin.

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AG München: Reisevertrag nicht wirksam

Das Amtsgericht (AG) München verurteilte den Reiseveranstalter zur Rückzahlung des vollen Reisepreises. Dem Richterspruch zufolge wurde bereits der Reisevertrag nicht wirksam abgeschlossen. Es habe an einer Einigung über Abfahrtsort und -zeit gefehlt.

Aber selbst dann, wenn man von einem wirksamen Vertragsschluss ausgehen würde und dem Reiseveranstalter ein Bestimmungsrecht hinsichtlich des Abfahrtsortes und der Abfahrtszeit zugestehen wollte, hätte dieser sein Recht nicht wirksam ausgeübt. Hier die tragenden Entscheidungsgründe: 

Zeit und Ort der unzumutbar

Eine Tankstelle mit mehr als 20 Kilometern Entfernung vom Wohnort der Klägerin sei keine Zustiegsstelle in deren Nähe. Auch der Zeitpunkt um 23.45 Uhr liegt außerhalb eines eventuellen Ermessensspielraumes. Auch wäre es nicht zumutbar, dort ein Fahrzeug über längere Zeit abstellen zu müssen.

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Mängel im Reiseprospekt

Entscheidend waren aus Sicht des AG die unzureichenden Informationen im Reiseprospekt. Insoweit stellte das Gericht folgende Überlegungen an: 
  • Einigung über Abreisezeit-und Ort: Nach Auffassung des AG gehört bei Busfernreisen neben der Einigung über den Reisepreis unter anderem auch eine Einigung über Abfahrtzeit - und Ort zu den Bestandteilen der Einigung beim Vertragsschluss.
  • Kein ausdrücklicher Hinweis zu Reise über Nacht: Der Prospekt des Reiseveranstalters weist an keiner Stelle darauf hin, dass die Anreise über Nacht erfolgen sollte. Dies hätte die zwingende Folge, dass die Reisenden während der Anreise die Landschaft nicht genießen könnten. Zwar sei diese Art des Reisen möglicherweise bei gesunden, jungen und sparsamen Menschen beliebt, um Übernachtungskosten zu sparen. Für ältere Menschen, wie die Klägerin und ihren Ehemann, sei diese aber häufig eine Zumutung. Daher, so das Gericht weiter, hätte der Prospekt einen deutlicher Hinweis auf diese Art der Reise enthalten müssen.
  • Art der Reise nur über Schlussfolgerungen erschließbar: Die Gestaltung der Reise hätte allenfalls durch Schlussfolgerungen erkannt werden können. Dies reichte dem Gericht zufolge allerdings nicht aus.
  • Durchschnittlicher Reisender darf Reisezeiten am Tag erwarten: Damit, so das Gericht weiter, hätte ein durchschnittlicher Reisender erwarten dürfen, nicht auf diese Art und Weise transportiert zu werden.
  • Angaben im Prospekt irreführend: Auf der dritten Seite des Prospekts der Beklagten war unter „1. Tag: Anreise“ am Ende vermerkt: „In einem schönen Küstenort nahe San Remo verbringen wir die ersten vier Nächte.“ Tatsächlich war jedoch geplant, die erste Nacht im Bus der Beklagten zu verbringen.
  • Fehlende Hinweise als Verschulden beim Vertragsschluss: Das Fehlen eines entsprechenden Hinweises sah das AG München dann als einen Mangel des Prospekts an. Diesen wertete das AG als weiteres Verschulden der Beklagen bei Vertragsschluss und stellte die Prospektmängel einem Reisemangel gleich, der zur Kündigung des Reisevertrags berechtigten würde.
Standpunkt: Assessor jur. Bernd Preiß ESV-Redaktion Recht
Die Entscheidung des Amtsgerichts München ist in mehrfacher Hinsicht bemerkenswert: 
  • Kein Vertragsschluss wegen zu spät erteilter Hinweise: Zunächst geht das Gericht davon aus, dass mangels ausreichender und konkreter Hinweise zu den Reisezeiten sowie zum Abholort vor Vertragsschluss kein Reisevertrag zustande gekommen ist. Reiseveranstalter sollten sich daher nicht auf ihre allgemeinen Angaben im ihren Prospekten verlassen und die bennannten Eckdaten bereits vor der Buchung klarstellen.
  • Verdeckte Hinweise nicht ausreichend: Das Gericht hat darauf hingwiesen, dass es nicht ausreicht, wenn sich der Reisende bestimmte Unanehmlichkeiten nur durch eigene Schlussfolgerungen erschließen kann. Dies ließe sich auch auf Reisbeschreibungen außerhalb von Busreisen übertragen. Danach wäre zum Beispiel unklar, ob der sich der Reisende zum Beispiel durch Formulierungen, wie „Flughafennähe“, ohne Weiteres auch auf erhebliche Fluglärmbelästigungen einstellen muss. Gleiches kann für Baulärm gelten, wenn der Prospekt auf auf eine „junge, aufstrebende Metropole“ hinweist.
  • Rechtsgrund für Rückzahlungsanspruch unklar: Etwas verwirrend sind die Ausführungen in der Pressemeldung (PM) des AG zur Anspuchsgrundlage für die Rückzahlung. So stellt das Gericht zunächst auf einen fehlenden Vertragsschuss ab. Dann wären die §§ 812 ff. die Anspruchsgrundlage für den Rückszahlungsanspruch. Weiter unten ist der PM dann zu entnehmen, dass der Mangel des Prospekts einem Reisemangel gleichkommt, der zu Kündigung des offenbar doch bestehenden Vertrages berechtigt. Dann aber würde sich der Rückzahlungsanspruch aus dem Reiserecht des BGB ergeben. Am Ergebnis ändert sich vorliegend aber nichts. 
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Sollte diese Entscheidung allerdings Schule machen, würde mancher Reiseveranstalter gut dran tun, seine Prospekte ehrlicher zu gestalten und seine Kunden vor der Buchung besser zu informieren. 

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Quelle: PM des AG München vom 08.06.2018 zum Urteil vom 06.06.2018 – AZ: 262 C 2407/18

(ESV/bp)

Programmbereich: Bürgerliches Recht, Zivilverfahrensrecht