BAG: Keine anlasslose Überwachung von Arbeitnehmern durch Keylogger
Kläger räumt Privatnutzung in geringem Umfang ein
Im Anschluss an die Auswertung der Protokolldateien des Keyloggers, fand ein Gespräch mit dem Kläger statt. Darin räumte er ein, seinen Dienst-Rechner während der Arbeitszeit auch privat genutzt zu haben. Auf schriftliche Nachfrage antwortete er, dass er nur in geringem Umfang und in der Regel in seinen Pausen ein Computerspiel programmiert und den E-Mail-Verkehr für die Firma seines Vaters abgewickelt hätte.Die Beklagte ging nach dem erfassten Datenmaterial allerdings davon aus, dass der Kläger in erheblichem Umfang private Tätigkeiten am Arbeitsplatz erledigt hatte und kündigte das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich. Hiergegen wendete sich der Beklagte mit einer Kündigungsschutzklage. Die Vorinstanzen gaben dieser statt.
BAG: Einsatz des Keyloggers verletzt allgemeines Persönlichkeitsrecht
Auch die Revision der Beklagten vor dem Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) war erfolglos. Die Beklagte, so der Senat, habe durch den Einsatz des Keyloggers das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 2 Absatz 1 GG in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG rechtswidrig verletzt. Dieses Recht sei Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.Keine Überwachung „ins Blaue hinein”
Die Informationsgewinnung, so die Richter aus Erfurt, wäre schon nach § 32 Absatz 1 BDSG unzulässig gewesen. Die Beklagte hatte nämlich bei der Installation der Software gegenüber dem Kläger keine Hinweise auf eine Straftat oder auf andere schwerwiegende Pflichtverletzungen des Klägers.
Eine „ins Blaue hinein” veranlasste Überwachung des Klägers sei daher unverhältnismäßig, so dass die durch den Keylogger gewonnenen Erkenntnisse über die Privattätigkeiten des Klägers im gerichtlichen Verfahren unverwertbar sind, so der Zweite Senat weiter.
Im Wortlaut - § 32 Absatz 1 BDSG - Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses |
(1) Personenbezogene Daten eines Beschäftigten dürfen für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder Beendigung erforderlich ist. Zur Aufdeckung von Straftaten dürfen personenbezogene Daten eines Beschäftigten nur dann erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass der Betroffene im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat begangen hat, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung zur Aufdeckung erforderlich ist und das schutzwürdige Interesse des Beschäftigten an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung nicht überwiegt, insbesondere Art und Ausmaß im Hinblick auf den Anlass nicht unverhältnismäßig sind. |
Vom Kläger eingeräumte Privatnutzung hätte vorher abgemahnt werden müssen
Auch die vom Kläger eingeräumte „geringe Privatnutzung” reichte nicht für eine Kündigung. Nach Meinung des BAG hat das Landesarbeitsgericht ohne Rechtsfehler angenommen, dass dieses Verhalten vorher hätte abgemahnt werden müssen.
Was daraus folgt - Assessor. jur. Bernd Preiß |
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Quelle: PM 31/17 des BAG zum Urteil vom 27.07.2017 – AZ: 2 AZR 681/16
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(ESV/bp)
Programmbereich: Arbeitsrecht