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Der Einsatz von Keyloggern ist nur unter ganz engen Voraussetzungen erlaubt (Foto: timur1970/Fotolia.com)
Arbeitnehmerdatenschutz

BAG: Keine anlasslose Überwachung von Arbeitnehmern durch Keylogger

ESV-Redaktion Recht
10.08.2017
Jeder Arbeitgeber hat ein Interesse daran, dass Arbeitsplatzcomputer nur dienstlich genutzt werden. Doch wann rechtfertigt dieses Interesse den Einsatz von Keyloggern, die tiefe Einblicke in das Nutzerverhalten geben? Über diese Frage hatte kürzlich das Bundesarbeitsgericht (BAG) zu entscheiden.
Geklagt hatte ein Web-Entwickler, der bei der Beklagten Arbeitgeberin seit 2011 beschäftigt ist. Anlässlich der Freigabe eines Netzwerks unterrichtete die Beklagte ihre Arbeitnehmer im April 2015 darüber, dass der gesamte „Internet-Traffic” einschließlich der Benutzung ihrer Systeme „mitgeloggt” werde. Auch auf dem Dienst-PC des Klägers installierte die Beklagte eine solche Software. Diese protokollierte sämtliche Tastatureingaben mit und fertigte darüber hinaus regelmäßig Screenshots an.

Kläger räumt Privatnutzung in geringem Umfang ein

Im Anschluss an die Auswertung der Protokolldateien des Keyloggers, fand ein Gespräch mit dem Kläger statt. Darin räumte er ein, seinen Dienst-Rechner während der Arbeitszeit auch privat genutzt zu haben. Auf schriftliche Nachfrage antwortete er, dass er nur in geringem Umfang und in der Regel in seinen Pausen ein Computerspiel programmiert und den E-Mail-Verkehr für die Firma seines Vaters abgewickelt hätte.

Die Beklagte ging nach dem erfassten Datenmaterial allerdings davon aus, dass der Kläger in erheblichem Umfang private Tätigkeiten am Arbeitsplatz erledigt hatte und kündigte das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich. Hiergegen wendete sich der Beklagte mit einer Kündigungsschutzklage. Die Vorinstanzen gaben dieser statt.  

BAG: Einsatz des Keyloggers verletzt allgemeines Persönlichkeitsrecht

Auch die Revision der Beklagten vor dem Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) war erfolglos. Die Beklagte, so der Senat, habe durch den Einsatz des Keyloggers das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 2 Absatz 1 GG in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG rechtswidrig verletzt. Dieses Recht sei Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.  

Keine Überwachung „ins Blaue hinein”


Die Informationsgewinnung, so die Richter aus Erfurt, wäre schon nach § 32 Absatz 1 BDSG unzulässig gewesen. Die Beklagte hatte nämlich bei der Installation der Software gegenüber dem Kläger keine Hinweise auf eine Straftat oder auf andere schwerwiegende Pflichtverletzungen des Klägers.

Eine „ins Blaue hinein” veranlasste Überwachung des Klägers sei daher unverhältnismäßig, so dass die durch den Keylogger gewonnenen Erkenntnisse über die Privattätigkeiten des Klägers im gerichtlichen Verfahren unverwertbar sind, so der Zweite Senat weiter.

Im Wortlaut - § 32 Absatz 1 BDSG - Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses
(1) Personenbezogene Daten eines Beschäftigten dürfen für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder Beendigung erforderlich ist. Zur Aufdeckung von Straftaten dürfen personenbezogene Daten eines Beschäftigten nur dann erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass der Betroffene im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat begangen hat, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung zur Aufdeckung erforderlich ist und das schutzwürdige Interesse des Beschäftigten an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung nicht überwiegt, insbesondere Art und Ausmaß im Hinblick auf den Anlass nicht unverhältnismäßig sind.

Vom Kläger eingeräumte Privatnutzung hätte vorher abgemahnt werden müssen

Auch die vom Kläger eingeräumte „geringe Privatnutzung” reichte nicht für eine Kündigung. Nach Meinung des BAG hat das Landesarbeitsgericht ohne Rechtsfehler angenommen, dass dieses Verhalten vorher hätte abgemahnt werden müssen.

Was daraus folgt - Assessor. jur. Bernd Preiß
  • Grundsätzlich keine anlasslose Überwachung: Keylogger geben tiefen Einblicke in das Nutzerverhalten. Ein Arbeitnehmer darf mit einer solchen Software nur dann überwacht werden, wenn vorher aufgrund konkreter Tatsachen der Verdacht einer Straftat oder schweren Plfichtverletzung gegen ihn besteht. Insoweit ist die Entscheidung des BAG richtungsweisend.
  • Aber kein Freibrief für Privatnutzung: Dennoch ist das Urteil des BAG kein Freibrief für die private Nutzung von Arbeitsrechnern. Einer Kündigung entging der Kläger vorliegend nur, weil die Überwachungsprotokolle nicht verwertbar waren und die eingeräumte Privatnutzung nur geringfügig war. Bei einer schwerwiegenden Pflichtverletzung, zum Beispiel durch eine exzessive Privatnutzung bleibt eine fristlose Kündigung auch ohne Abmahnung weiterhin möglich.

 Quelle: PM 31/17 des BAG zum Urteil vom 27.07.2017 – AZ:  2 AZR 681/16

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(ESV/bp)

Programmbereich: Arbeitsrecht