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BFH: In Altfällen keine Handhabe des Finanzamts bei Abweichen des erklärten vom übermittelten Arbeitslohn (Foto: Björn Wylezich/Fotolia.com)
Abgabenordnung

BFH: Kein Änderungsbescheid des Finanzamts, wenn gemeldeter Arbeitslohn unberücksichtigt geblieben ist

ESV-Redaktion Steuern
19.03.2018
Ist ein Steuerbescheid wegen Unrichtigkeit änderbar, wenn der Steuerpflichtige seinen Lohn aus zwei Beschäftigungsverhältnissen korrekt eingetragen, aber das Finanzamt bei der elektronischen Erfassung nur ein Arbeitsverhältnis berücksichtigt hat? Diese Frage hat der Bundesfinanzhof nun beantwortet.
Das Finanzamt hat bei einer Papiererklärung den elektronisch übermittelten und der Steuererklärung beigestellten Arbeitslohn nicht mit dem vom Steuerpflichtigen in der Einkommensteuererklärung erklärten Arbeitslohn abgeglichen. Daher wurden die Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit im Einkommensteuerbescheid unzutreffend erfasst. Darin liegt nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 16.01.2018 (Az. VI R 41/16) keine offenbare Unrichtigkeit i.S. des § 129 AO. Es kann den Fehler nicht im Nachhinein berichtigen.

Stimmen der vom Steuerpflichtigen erklärte und der der Einkommensteuererklärung beigestellte Arbeitslohn nicht überein, hat der Sachbearbeiter regelmäßig – ggf. in weiteren Datenbanken – zu ermitteln, welches der zutreffende Arbeitslohn ist.

Die Klägerin des Urteilsfalles war in 2011 zunächst bei der X GmbH und später bei der Y GmbH beschäftigt. In ihrer in Papierform eingereichten Steuererklärung gab sie ihren aus diesen beiden Arbeitsverhältnissen bezogenen Arbeitslohn gegenüber dem Finanzamt zutreffend an. Das Finanzamt berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid lediglich den Arbeitslohn aus dem Arbeitsverhältnis mit der Y GmbH. Nach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids stellte das Finanzamt fest, dass die X GmbH erst im Nachhinein die richtigen Lohndaten für die Klägerin übermittelt hatte und diese deshalb im Bescheid nicht enthalten waren. Das Finanzamt erließ einen Änderungsbescheid unter Berufung auf § 129 Satz AO, gegen den die Klägerin erfolglos Einspruch einlegte.

Kein Schreib- oder Rechenfehler, sondern eine fehlerhafte Sachverhaltsermittlung

Das Finanzgericht gab der dagegen gerichteten Klage statt. Das Finanzamt sei nach der Begründung des Finanzgerichts zu einer Berichtigung nach § 129 Satz 1 AO nicht befugt gewesen. Denn bei der im Streitfall – ungeprüften – Übernahme/Beistellung der nicht vollständig übermittelten Lohnsteuerdaten in das Veranlagungsprogramm handele es sich weder um einen Schreibfehler oder Rechenfehler noch um eine ähnliche offenbare Unrichtigkeit. Es liege vielmehr ein Fehler bei der Sachverhaltsermittlung vor, da die Veranlagungsbeamtin bei ihrer Vorgehensweise bewusst und gewollt in Kauf genommen habe, dass ggf. ein unzutreffender Sachverhalt der Veranlagung zugrunde gelegt werde.

Diese Auffassung des Finanzgerichts bestätigte nun der Bundesfinanzhof und wies die Revision des Finanzamtes als unbegründet ab. Das Finanzgericht hat danach zu Recht entschieden, dass das Finanzamt nicht befugt war, den bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid zu ändern.

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Nach § 129 Satz 1 AO kann die Finanzbehörde Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. Nach dem Urteil der Richter des obersten Finanzgerichts liegt keine offenbare Unrichtigkeit vor. Entscheidend war für die Richter des Bundesfinanzhofs, dass die Klägerin ihren Arbeitslohn zutreffend erklärt, das Finanzamt diese Angaben aber ignoriert hatte, weil es darauf vertraute, dass die vom Arbeitgeber elektronisch übermittelten Daten zutreffend waren.

Ermittlungsfehler bei der Finanzverwaltung

Das Finanzamt habe die zutreffend erklärten Angaben auf Seite 1 der Anlage N jedoch – aus verwaltungsökonomischen Gründen möglicherweise nachvollziehbar – bewusst nicht in den Blick genommen, weil es allgemein darauf vertraute, dass die vom Arbeitgeber elektronisch übermittelten Daten – wie üblich – zutreffend sind und vor Beginn der Bearbeitung der Steuererklärung vollständig vom Computersystem der Finanzbehörden übernommen werden.

Es habe deshalb insbesondere bewusst keinen Abgleich der der Einkommensteuererklärung der Kläger elektronisch „beigestellten“ Daten mit den von diesen erklärten Daten vorgenommen. Führe diese vom Finanzamt gewählte Vorgehensweise bei der Bearbeitung einer Einkommensteuererklärung zu einer unzutreffenden Erfassung des Arbeitslohns, stelle dieser Fehler keine einem Schreib- oder Rechenfehler gleichgestellte ähnliche offenbare Unrichtigkeit und damit kein mechanisches Versehen dar. Es liege vielmehr ein Ermittlungsfehler des Finanzamts vor. Eine spätere Berichtigung nach § 129 AO sei dann nicht möglich, stellte der BFH jetzt klar.

Keine Berufung auf § 129 AO auch für Steuerpflichtige

Werde infolge einer fehlerhaften Meldung des Arbeitgebers zu viel Arbeitslohn erfasst, könne sich der Steuerpflichtige in vergleichbaren Fällen ebenfalls nicht im Nachhinein auf § 129 AO berufen, wenn er den Fehler erst nach Ablauf der Einspruchsfrist bemerkt.

Neuregelung des § 175b AO im Streitfall noch nicht anzuwenden

Das Urteil erging zum Streitjahr 2011. Die seit dem 01.01.2017 geltende Neuregelung in § 175b AO war demnach nicht anzuwenden. Danach ist ein Steuerbescheid aufzuheben oder zu ändern, soweit von der mitteilungspflichtigen Stelle an die Finanzbehörden übermittelte Daten bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden.

Quelle: PM des Bundesfinanzhofes Nr. 14/2018 vom 14.03.2018

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(ESV/fl)

Programmbereich: Steuerrecht