BFH: Nachforderungszinsen bei verspäteter Steuerzahlung verfassungsgemäß
Mit dieser Entscheidung zieht der Bundesfinanzhof einen Strich unter die in der Fachwelt langjährig umstrittene Streitfrage. Lohnsteuerhilfevereine und Steuerzahlerbund kritisieren die Regelung seit längerer Zeit, welche vom Gesetzgeber ursprünglich eingeführt worden war, um säumigen Steuerzahlern den Vorteil zu nehmen, den sie haben, wenn sie das Geld bis zur Überweisung an das Finanzamt anderweitig mit Gewinn anlegen. Dies sei aber gar nicht mehr möglich, so ihr Argument. Im Urteilsfall klagte ein Steuerpflichtiger gegen Nachforderungszinsen i.H.v. rund 12.000 Euro, die das Finanzamt auf die Einkommensteuernachzahlung 2011 von 300.000 Euro für den Zeitraum April bis September 2013 einforderte.
Zinsregelung verfassungsgemäß: Keine Vorlage an das BVerfG
Der Bundesfinanzhof folgte in seiner Revisionsentscheidung dem erstinstanzlichen Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf und wies die Revision des Klägers als unbegründet zurück. Er bejaht darin die Verfassungsmäßigkeit der geltenden Zinsregelung, so dass die Voraussetzungen für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nicht vorlagen.Aktuelle Meldungen |
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BFH: Zinssatz hat Bandbreite realitätsnaher Referenzwerte nicht verlassen
Der Bundesfinanzhof sieht in der Zinsregelung keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und hält die Zinshöhe auch nicht wegen eines Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz für verfassungswidrig. Die Zinshöhe ist laut dem obersten deutschen Finanzgericht immer noch im Rahmen des Üblichen.Im streitgegenständlichen Jahr 2013 bewegten sich die Zinssätze für verschiedene kurz- und langfristige Einlagen und Kredite in einer Bandbreite von 0,15 Prozent bis 14,7 Prozent (auf Grundlage von Daten der Deutschen Bundesbank). Obwohl der Leitzins der Europäischen Zentralbank bereits seit 2011 auf unter 1 Prozent gefallen war (und der Euribor bei etwa 1,75 Prozent lag), konnte somit nach Auffassung des Senats nicht davon ausgegangen werden, dass der gesetzliche Zinssatz die Bandbreite realitätsnaher Referenzwerte verlassen hat.
Standpunkt von Ass. jur. Franz Lübbehüsen (ESV-Redaktion Steuern) |
Bei der Betrachtung der Realitätsferne des gesetzlichen Zinssatzes wäre eine differenzierte Betrachtungsweise erforderlich gewesen:
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(ESV/fl)
Programmbereich: Steuerrecht