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Nachzahlungszinsen in 2013 noch im Rahmen des Marktüblichen (Foto: b.neeser/Fotolia.com)
Abgabenordnung

BFH: Nachforderungszinsen bei verspäteter Steuerzahlung verfassungsgemäß

ESV-Redaktion Steuern
02.03.2018
Sind 6 Prozent Zinsen, die die Finanzverwaltung auf Steuernachzahlungen einfordert, in 2013 noch verfassungsgemäß? Der Bundesfinanzhof hat sich nun zu dieser in der Steuerpraxis hochumstrittenen Frage geäußert.
Auch in der anhaltenden Niedrigzinsphase dürfen die Finanzämter von Steuerpflichtigen, die ihre Steuerschuld mit mehr als 15 Monaten Verspätung zahlen, Zinsen in Höhe von 6 Prozent p.a. verlangen, hat der Bundesfinanzhof mit nun veröffentlichtem Grundsatzurteil vom 09.11.2017 (Az. III R 10/16) entschieden. Danach ist der für Steuernachforderungen vorgesehene Zinssatz von 0,5 Prozent für jeden Monat (6 Prozent pro Jahr) auch unter Berücksichtigung der Entwicklung des allgemeinen Zinsniveaus im Jahr 2013 verfassungsgemäß. Die Richter des Bundesfinanzhofes sahen darin weder einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz noch gegen das Übermaßverbot.

Mit dieser Entscheidung zieht der Bundesfinanzhof einen Strich unter die in der Fachwelt langjährig umstrittene Streitfrage. Lohnsteuerhilfevereine und Steuerzahlerbund kritisieren die Regelung seit längerer Zeit, welche vom Gesetzgeber ursprünglich eingeführt worden war, um säumigen Steuerzahlern den Vorteil zu nehmen, den sie haben, wenn sie das Geld bis zur Überweisung an das Finanzamt anderweitig mit Gewinn anlegen. Dies sei aber gar nicht mehr möglich, so ihr Argument. Im Urteilsfall klagte ein Steuerpflichtiger gegen Nachforderungszinsen i.H.v. rund 12.000 Euro, die das Finanzamt auf die Einkommensteuernachzahlung 2011 von 300.000 Euro für den Zeitraum April bis September 2013 einforderte.

Zinsregelung verfassungsgemäß: Keine Vorlage an das BVerfG

Der Bundesfinanzhof folgte in seiner Revisionsentscheidung dem erstinstanzlichen Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf und wies die Revision des Klägers als unbegründet zurück. Er bejaht darin die Verfassungsmäßigkeit der geltenden Zinsregelung, so dass die Voraussetzungen für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nicht vorlagen.

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BFH: Zinssatz hat Bandbreite realitätsnaher Referenzwerte nicht verlassen

Der Bundesfinanzhof sieht in der Zinsregelung keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und hält die Zinshöhe auch nicht wegen eines Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz für verfassungswidrig. Die Zinshöhe ist laut dem obersten deutschen Finanzgericht immer noch im Rahmen des Üblichen.

Im streitgegenständlichen Jahr 2013 bewegten sich die Zinssätze für verschiedene kurz- und langfristige Einlagen und Kredite in einer Bandbreite von 0,15 Prozent bis 14,7 Prozent (auf Grundlage von Daten der Deutschen Bundesbank). Obwohl der Leitzins der Europäischen Zentralbank bereits seit 2011 auf unter 1 Prozent gefallen war (und der Euribor bei etwa 1,75 Prozent lag), konnte somit nach Auffassung des Senats nicht davon ausgegangen werden, dass der gesetzliche Zinssatz die Bandbreite realitätsnaher Referenzwerte verlassen hat.

Standpunkt von Ass. jur. Franz Lübbehüsen (ESV-Redaktion Steuern)
Bei der Betrachtung der Realitätsferne des gesetzlichen Zinssatzes wäre eine differenzierte Betrachtungsweise erforderlich gewesen:

  • Liefern die von der Deutschen Bundesbank herangezogenen Daten zu Einlagen und Krediten ein sachgerechtes Abbild der tatsächlichen Marktverhältnisse oder liegt das Marktniveau in der Realität nicht viel tiefer?

  • Zwar ist es richtig, dass ein fester Zinssatz der Praktikabilität und der Verwaltungsvereinfachung dient. In Zeiten EDV-gestützer Verarbeitung der Steuererklärungen stellt auch die Berücksichtigung variabler Zinssätze für die Finanzverwaltung nicht vor besondere Herausforderungen. Viele Steuererklärungen werden per ELSTER übermittelt, die Zinsberechnung erfolgt automatisiert. Die Möglichkeit der flexiblen Ausgestaltung eines Zinssatzes zeigt § 247 BGB, der damit als variabler Zinssatz zur Berechnung der Zinsen auf Steuernachforderungen herangezogen werden könnte (vgl. Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages WD 4 - 3000 - 011/17 Die Verzinsung von Steuernachzahlungen und Steuererstattungen).

  • Die Entscheidung des Bundesfinanzhofes betrifft lediglich das Streitjahr 2013. Zur Höhe des Nachzahlungszinssatzes ist für das Streitjahr 2015 ein weiteres Verfahren beim Bundesfinanzhof anhängig (Az. III R 25/17).

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(ESV/fl)

Programmbereich: Steuerrecht