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Buchwertübergang: Bei unentgeltlicher Übertragung unter Zurückbehaltung einzelner Wirtschaftsgüter möglich (Foto: Andrey Popov/Fotolia.com)
Einkommensteuer

BFH verneint Steuerbelastung bei gleitender Generationennachfolge

ESV-Redaktion Steuern
15.07.2016
Seit Jahren gibt es Streit zwischen Finanzverwaltung und Steuerpflichtigen über die Buchwertfortführung bei der gleitenden Generationennachfolge unter teilweiser Zurückbehaltung einzelner Wirtschaftsgüter. Der BFH hat zu dieser Frage nun Stellung genommen.
Mit Urteil vom 12. Mai 2015 (AZ: IV R 12/15) hat der BFH entschieden, dass die Buchwertprivilegierung der unentgeltlichen Übertragung eines Teilmitunternehmeranteils unter Zurückbehaltung eines Wirtschaftsguts des Sonderbetriebsvermögens nicht deshalb rückwirkend entfällt, weil das zurückbehaltene Wirtschaftsgut zu einem späteren Zeitpunkt von dem Übertragenden zum Buchwert in ein anderes Betriebsvermögen übertragen wird.

Im Streitfall hatte der Vater A seinen Gesellschaftsanteil (Mitunternehmeranteil) an einer Kommanditgesellschaft (KG) teilweise auf seinen Sohn B übertragen. Ein Grundstück, das auf Grund der Vermietung an die KG zum sog. Sonderbetriebsvermögen des Vaters gehörte, behielt er zurück. Zwei Jahre später übertrug A das Grundstück auf eine von ihm gegründete Grundstücksgesellschaft. Das Finanzamt hatte die Schenkung zunächst einkommensteuerneutral behandelt, wollte dann aber wegen der Grundstücksübertragung rückwirkend alle stillen Reserven in dem auf B übertragenen KG-Anteil besteuern.

Buchwertprivileg trotz späterer Ausgliederung eines zunächst zurückbehaltenen Wirtschaftsguts

Dem folgte der BFH nicht. Die unentgeltliche Übertragung des Teilmitunternehmeranteils von A auf seinen Sohn B erfolgte gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 EStG zwingend zum Buchwert.

Der Buchwertansatz ist durch die spätere unentgeltliche Übertragung des zurückbehaltenen Betriebsgrundstücks aus dem Sonderbetriebsvermögen des A in das Gesamthandsvermögen der G-KG nicht rückwirkend entfallen (vgl. BFH-Urteil vom 2. August 2012, AZ: IV R 41/11). Eine derartige Rechtsfolge lässt sich weder aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 3 Satz 2 EStG ableiten noch ist sie nach der Gesetzessystematik, nach der Gesetzgebungshistorie oder nach dem Sinn und Zweck der Regelung geboten.

Ausdrücklich verneinten die Richter eine Haltefrist für den Übertragenden. Eine Behaltefrist hat der Gesetzgeber in Anlehnung an § 13a Abs. 5 ErbStG nur für den Rechtsnachfolger geregelt. Anders als für den Beschenkten bestehen daher für den Schenker keine Haltefristen in Bezug auf sein zurückbehaltenes Vermögen.

Die Richter stellten in der Entscheidung nochmals ausdrücklich klar, dass sie trotz der Einwendungen der Finanzverwaltung (Nichtanwendungserlass des BMF vom 12. September 2013, BStBl. I 2013, 1167) an der gefestigten Rechtsprechung zu § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG (BFH-Urteile vom 2. August 2012 (Az. IV R 41/11) und vom 9. Dezember 2014 (Az. IV R 29/14)) festhalten. Danach ist das Buchwertprivileg auch für die unentgeltliche Übertragung einer bis zum Übertragungszeitpunkt verkleinerten, aber weiterhin funktionsfähigen betrieblichen Einheit zu gewähren.

Weiterführende Literatur
Im Fachschrifttum herrscht ein breiter Konsens, dass Rechnungslegungsvorschriften vor dem Hintergrund des Rechnungslegungszwecks zu beurteilen sind. In diesem Kontext werden entweder Zwecke de lege ferenda entwickelt oder gesetzliche Zwecke genutzt. Alexander Weitz beantwortet in dem Werk Der gesetzliche Zweck als Maßstab zur Beurteilung der IAS/IFRS im Rahmen einer Zweckmäßigkeitsanalyse? erstmals fundiert und systematisch die Frage, ob der gesetzliche Zweck der IAS/IFRS überhaupt realisierbar ist und ob dieser Zweck einen angemessenen Beurteilungsmaßstab darstellen kann. Diese Fragestellung wird auf Grundlage eines kritisch-rationalen Wissenschaftsverständnisses in umfassender Auseinandersetzung mit ökonomischen Markt- und Handlungstheorien fundiert und detailliert beantwortet.

(ESV/fl)

Programmbereich: Steuerrecht