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Bauträgervertrag: Rechtlich als AGB zu würdigen? (Foto: Alexander & Theresia Schulz/Fotolia.com)
Allgemeine Geschäftsbedingungen

BGH: Auch notariell beurkundete Bauträgerverträge können AGB sein

ESV-Redaktion Recht
05.04.2016
Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die den Erwerber einer Immobilie gegenüber dem Bauträger länger als drei Monate an das Angebot binden, verstoßen gegen § 308 Nr. 1 BGB. Dies gilt auch dann, so der Bundesgerichtshof, wenn der Erwerber ein eingeschränktes inhaltliches Lösungsrecht hat.
Ebenso kamen die Karlsruher Richter zu dem Schluss, dass auch solche Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) unwirksam sind, nach denen das Angebot zum Vertragsabschluss von der aufschiebenden Bedingung einer gesicherten Finanzierung abhängt (Aktenzeichen: V ZR 208/14).

In dem zu entscheidenden Fall machten die Kläger der Beklagten ein notarielles Kaufangebot zum Erwerb einer Doppelhaushälfte. Die beklagte Bauträgergesellschaft hatte das Angebot der Kläger sechs Wochen nach Abgabe des Angebots angenommen. Nach Auffassung des BGH konnte das Angebot nach § 147 Abs. 2 BGB nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in dem der Antragende die Annahme unter regelmäßigen Umständen erwarten durfte.

Im Wortlaut: § 147 BGB, Annahmefrist
(1) Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden. Dies gilt auch von einem mittels Fernsprechers oder einer sonstigen technischen Einrichtung von Person zu Person gemachten Antrag.

(2) Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.

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Diesen Zeitraum bemaßen die Karlsruher Richter bei einem finanzierten und beurkundungsbedürftigen Vertrag mit vier Wochen, von der Abgabe des Angebots herechnet. Insoweit hat das Gericht auf sein Urteil vom 11. Juni 2010 (Aktenzeichen V ZR 85/09) verwiesen. In den streitgegenständlichen Bestimmungen sah das Gericht trotz der notariellen Beurkundung AGB der beklagten Bauträgergesellschaft. 

Die Beklagte war Eigentümerin von 24 herzustellenden Einfamilienhäusern und Doppelhaushälften. Diese hatte die Beklagte an die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) vermietet. Die BImA stellte die Häuser wiederum den in Deutschland stationierten ausländischen Streitkräften als Wohnung für Offiziere und deren Familien zur Verfügung. Der Kaufvertrag hatte vorgesehen, dass die Kläger in die Mietverhältnisse der Beklagten mit der BImA eintreten. 

Die Kläger wollten die streitgegenständliche Immoblie im Rahmen einer Existenzgründung erwerben und hatten im Rahmen des Bauträgervertrages zur Umsatzsteuer optiert. Somit lag nach Auffassung des BGH auch kein Verbrauchervertrag im Sinne § 310 Abs. 3 BGB vor.

Das Urteil im Volltext finden Sie hier.

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(ESV/bp)

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Programmbereich: Bürgerliches Recht, Zivilverfahrensrecht