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BGH: Panne der Behörde bei Passausstellung ist keine höhere Gewalt (Foto: stadtratte/Fotolia.com)
Pässe fälschlicherweise auf Fahndungsliste

BGH: Behördenpanne keine höhere Gewalt

ESV-Redaktion Recht
17.05.2017
Eine Familie darf trotz druckfrischer Reisepässe nicht in die USA ausreisen. Aufgrund eines Fehlers der ausstellenden Gemeinde hatte die Bundesdruckerei die Pässe als gestohlen gemeldet. Ist dies höhere Gewalt? Mit dieser Frage hat sich kürzlich der BGH befasst.
In dem betreffenden Fall hatte eine dreiköpfige Familie aus dem Raum Nürnberg für etwa 4.000 Euro eine Reise in die USA gebucht. Rechtzeitig vorher hatten sie bei ihrer Gemeinde neue Reisepässe beantragt. Diese wurden der Familie auch vor der Reise ausgehändigt. Die Eltern und ihre Tochter durften das Land dennoch nicht verlassen. Die Pässe waren in der Datenbank als „abhanden gekommen” gekennzeichnet. Veranlasst hatte dies die Bundesdruckerei. Die ausstellende Gemeinde hatte vergessen, den Empfang der Pässe zu quittieren, und zwar nicht nur für die betroffene Familie, sondern für insgesamt 16 Ausweispapiere, die an die Gemeinde übersandt wurden.

Klägerin: Behördenpanne ist „höhere Gewalt”

Da die Familie alles richtig gemacht hatte, kündigte sie den Reisevertrag nach § 651 j Absatz 1 BGH und verlangte den Reisepreis vom beklagten Reiseveranstalter zurück. Dabei berief sie sich auf höhere Gewalt im Sinne von § 651 j BGB. Der Veranstalter erstattete aber nur etwa 1.000 Euro. Die restlichen 3.000 Euro behielt er als Stornogebühren ein.

Im Wortlaut: § 651j BGB - Kündigung wegen höherer Gewalt
(1) Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift kündigen (...).

BGH: Behördenfehler keine höhere Gewalt

Die Auffassung der Familie teilte der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht. Unter „höherer Gewalt” versteht der Senat äußere Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs der Beteiligten liegen. Allerdings müssen diese Ereignisse alle Reisenden gleichermaßen treffen. Als Beispiele benannte das Gericht etwa Naturkatastrophen oder Reisewarnungen des Auswärtigen Amts.

Für gültige Reisepapiere, so der Senat weiter, seien aber eindeutig nur die Reisenden selbst zuständig.

Zudem wäre der Fehler der Behörde im Zusammenhang mit der Empfangsbestätigung kein Ereignis, das auch andere USA-Reisende getroffen hätte.

Quelle: PM des BGH vom 16.05.2017 zum Urteil vom gleichen Tag

Standpunkt - Assessor jur. Bernd Preiß (ESV-Redaktion Recht)
Die Entscheidung des BGH wirft Fragen auf:
  • Unter höherer Gewalt versteht der BGH ein Ereignis, das keinen „betrieblichen Zusammenhang zu der betreffenden Vertragspartei aufweist und auch durch die äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbar ist”. Der Behördenfehler wäre vorliegend der Sphäre der klagenden Partei zuzurechnen. 
  • Schon diese Prämisse erscheint zweifelhaft: Sie wäre eindeutig zu bejahen gewesen, wenn die Familie ihre Pässe nicht rechtzeitig oder fehlerhaft beantragt hätte. Vorliegend wurden die Pässe aber rechtzeitig beantragt und auch ausgehändigt. Die Pässe blieben auch gültig.  
  • Letztlich ging es nicht um die Mitführung geeigneter Ausweispapiere, wie der BGH ausführt, denn die Papiere waren als solche in Ordnung.
  • Es ging vielmehr darum, dass die Daten der Pässe fälschlicherweise auf einer Fahndungsliste landeten, und zwar ohne jegliches Verschulden der Klägerin. 
  • Dies aber liegt außerhalb jeglichem Einflussbereichs der Klägerin und damit auch außerhalb ihrer Sphäre. Es sei denn, man würde dem Bürger allen Ernstes die absurde Pflicht auferlegen, bei der ausstellenden Gemeinde nachzufragen, ob sie den Empfang der Pässe auch gegenüber der Bundesdruckerei quittiert hat. 
  • Laut Sachverhalt wurde bei insgesamt bei 16 Pässen der Empfang nicht quittiert. Wie hätte der BGH entschieden, wenn die Behördenpanne ein deutlich größeres Ausmaß angenommen hätte? So wäre es durchaus denkbar, dass aufgrund von Computerfehlern einige 100.000 Personen oder gar noch deutlich mehr Betroffene irrtümlich auf Fahndungslisten landen und ausreisen wollen.

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(ESV/bp)

Programmbereich: Bürgerliches Recht, Zivilverfahrensrecht