BGH: Erstattung des Reisepreises nach Änderung der Reiseleistung
Eine Woche vor Antritt der Reise teilte die Beklagte den Klägern per E-Mail mit, dass die benannten Sehenswürdigkeiten wegen einer Militärparade nicht besichtigt werden könnten. Als Ersatz bot der Reiseveranstalter den Besuch des Yonghe-Tempels an. Daraufhin erklärten die Kläger den Rücktritt vom Reisevertrag und verlangten den Reisepreises von 3.298 Euro zurück. Zudem verlangten sie die Erstattung ihrer nutzlosen gewordenen Aufwendungen für Impfungen und Visa sowie ihrer außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
Demgegenüber verlangt die Beklagte die vertraglich vereinbarte Stornopauschale von 90 Prozent des Reisepreises und beantragte Abweisung der Klage, soweit sie mit dem Berufungsurteil zu einer 329 Euro übersteigenden Erstattung des Reisepreises verurteilt worden ist.
LG Düsseldorf: Änderung der Reiseplanung berechtigt zum Rücktritt
Die Ausgangsinstanz – das Amtsgericht (AG) Düsseldorf – hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht (LG) Düsseldorf die Verurteilung zur Erstattung des Reisepreises bestätigt. Im Übrigen hat das LG die Klage abgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts lagen die Voraussetzungen für einen Rücktritt nach § 651a Absatz 5 Satz 2 BGB wegen der Änderung der Reiseplanung vor. Dies begründeten die Richter aus Düsseldorf wie folgt:- Auf die Frage, ob der Reisevertrag einen unwirksamen Vorbehalt für eine Leistungsänderung im Sinne von § 308 BGB enthält, komme es nicht an.
- Danach ist der Wegfall der genannten Sehenswürdigkeiten, die zu den bekanntesten in Peking gehörten, eine erhebliche Änderung der Reiseleistung, wobei aber der Umfang der Beeinträchtigung im Verhältnis zur Gesamtreise kaum erheblich wäre.
- Allerdings würden auch geringfügige Auswirkungen einer Planänderung die Voraussetzungen des Rücktrittsrechts erfüllen, wenn diese vor Vertragsschluss zugesichert worden sind. Dies ist dem LG zufolge hier der Fall. Die ausgefallenen Reiseleistungen würden daher zu einem Reisemangel führen, der zum Rücktritt berechtigt.
Im Wortlaut: § 308 BGB |
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam 4. (Änderungsvorbehalt) die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist (…). |
Im Wortlaut: § 651a BGB |
1) Durch den Reisevertrag wird der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Reisenden eine Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise) zu erbringen. Der Reisende ist verpflichtet, dem Reiseveranstalter den vereinbarten Reisepreis zu zahlen (…). (5) Der Reiseveranstalter hat eine Änderung des Reisepreises nach Absatz 4, eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung oder eine zulässige Absage der Reise dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungs- oder Absagegrund zu erklären. Im Falle …. einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten (…). |
Im Wortlaut: § 651c Abs. 1 BGB |
Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. |
BGH: Rücktritt der Kläger berechtigt
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH) hatte das LG zu Recht ein Rücktrittsrecht der Kläger angenommen. Danach konnten die Kläger nach § 651a Absatz 5 Satz 2 BGB wegen der erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung vom Reisevertrag zurücktreten. Dies begründeten die Richter aus Kalrsruhe wie folgt:- Kein wirksamer Vorbehalt für Reiseänderung: Bei nicht nur geringfügigen Abweichungen sind nachträgliche Leistungsänderungen zwar zulässig, soweit sich der Reiseveranstalter diese nach § 308 Nr. 4 BGB im Reisevertrag rechtswirksam vorbehalten hat. Einen wirksamen Vorbehalt sahen die Richter aus Karlsruhe aber nicht. Dem BGH zufolge kamen beide Schranken bereits in der AGB-Klausel des Reiseveranstalters nicht zum Ausdruck.
- Erhebliche Änderung einer wesentlichen Reiseleistung: Unter Berücksichtigung der fehlenden vertraglichen Grundlage für Leistungsänderungen nahm der BGH dann die erhebliche Änderung einer wesentlichen Reiseleistung an. Danach kann eine Änderung bereits dann erheblich sein, wenn zugleich ein Mangel der Reise vorliegt und das Interesse des Reisenden nicht nur geringfügig beeinträchtigt wird. Insoweit sah der BGH den Besuch der Verbotenen Stadt und des Platzes des Himmlischen Friedens als einer der bekanntesten Sehenswürdigkeiten Pekings und Chinas bereits für sich genommen als wesentliche Reiseleistung an. Die Reise wurde durch den Wegfall dieser Programmpunkte und ihren Ersatz durch den Besuch eines wenn auch bekannten Tempels mehr als nur geringfügig beeinträchtigt.
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(ESV/(bp)
Programmbereich: Wirtschaftsrecht