BGH: Muss das Vollstreckungsgericht die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten prüfen?
In dem besagten Fall hatte die Land- und forstwirtschaftliche Kranken- und Pflegekasse einen Forderungsbescheid gegen einen Beitragsschuldner erlassen. Unter der Überschrift „Forderungsbescheid” hieß es in diesem Bescheid u.a. wörtlich:
„Ihr Beitragskonto weist unter Berücksichtigung der Zahlungseingänge bis zum 15. April 2011 folgenden Rückstand auf ... ”.
Diesem Text folgt eine Aufstellung der offenen Beiträge, Mahngebühren, Säumniszuschläge, Stundungszinsen und Kosten. Für den Ausgleich des Gesamtbetrages in Höhe von 8.995,30 Euro räumte die Behörde dem Schuldner eine Zahlungsfrist von einer Woche ein.
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Auf diesen Bescheid hin ordnete das Amtsgericht Mühldorf die Zwangsversteigerung eines Grundstücks des Schuldners an. Das Landgericht Traunstein (LG) hob diesen Anordnungsbeschluss auf. Das Landgericht war der Ansicht, dass der vorgelegte Vollstreckungstitel unzureichend sei. Erforderlich sei ein Leistungsbescheid. Die als Forderungsbescheid bezeichnete Aufstellung wäre auch deshalb kein Verwaltungsakt im Sinne der §§ 31, § 66 Abs. 4 Satz 1 SGB X, weil die Beitragsberechnung nicht begründet war.
Wie hat der BGH entschieden?
Diese Auffassung teilten die Richter aus Karlsruhe nicht. Entscheidet sich Behörde dafür, einen Verwaltungsakt nach den Regelungen der Zivilprozessordnung zu vollstrecken, gelten nach Auffassung des Gerichts deren §§ 704 ff. In diesem Fall richtet sich die Anordnung der Zwangsversteigerung nach § 866 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit den §§ 15 ff. ZVG.Hierbei, so das Gericht weiter, darf das Vollstreckungsgericht nicht prüfen, ob der Bescheid ausreichend begründet ist, und ob er inhaltlich zutreffend ist. Die vom Amtsgericht Mühldorf angeordnete Zwangsversteigerung wird daher fortgesetzt.
BGH-Beschluss vom 25.02.2016 – AZ: V ZB 25/15
(ESV/bp)
Weiterführende Literatur |
Das Berliner Handbuch Zwangsvollstreckungsrecht liefert jedem Vollstreckungspraktiker eine Strategie, seine Problemfälle erfolgreich zu lösen. Es enthält eine umfassende Darstellung des Zwangsvollstreckungsrechts. Diese orientiert sich an der Praxis und ist wissenschaftlich vertieft. |
Programmbereich: Bürgerliches Recht, Zivilverfahrensrecht