BGH: Voraussetzungen eines Einwilligungsvorbehalts
Im Ausgangsverfahren hatte das Amtsgericht (AG) Fürstenfeldbruck die Betreuung verlängert und auch den Einwilligungsvorbehalt unverändert gelassen, nachdem es ein Sachverständigengutachten eingeholt hatte.
Im Wortlaut: § 1903 BGB - Einwilligungsvorbehalt |
1) Soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist, ordnet das Betreuungsgericht an, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf (Einwilligungsvorbehalt). Die §§ 108 bis 113, 131 Abs. 2 und § 210 gelten entsprechend. (…) (3) Ist ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet, so bedarf der Betreute dennoch nicht der Einwilligung seines Betreuers, wenn die Willenserklärung dem Betreuten lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt. Soweit das Gericht nichts anderes anordnet, gilt dies auch, wenn die Willenserklärung eine geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens betrifft. (….) |
Landgericht München II: Verlängerung des Einwilligungsvorbehalts rechtmäßig
BGH: Voraussetzungen für Einwilligungsvorbehalt nicht festgestellt
Einwilligungsvorbehalt kann erweitert oder beschränkt werden
Auch die Gefahr, dass die Antragstellerin durch den Kauf von Alkohol ihr Vermögen gefährden würde, sah der BGH nicht. Jedenfalls reiche die hierzu getroffene Feststellung des LG, nach der die Antragstellerin gerne Alkohol bestelle, nicht aus, um einen entsprechenden Einwilligungsvorbehalt anzuordnen.
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Was das Landgericht noch prüfen muss
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:
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Eignung: Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit setzt nach Meinung des BGH aufgrund des starken Eingriffscharakters voraus, dass der Einwilligungsvorbehalt seinen Zweck auch erreichen kann.
- Einwilligungsvorbehalt erfasst keine tatsächlichen Handlungen: In dem vorliegenden Fall könne die Eignung fraglich sein, weil der Einwilligungsvorbehalt auf rechtsgeschäftliche Willenserklärungen betrifft. Tatsächliche Handlungen, wie die Inbesitznahme der Alkoholika und deren Verbrauch werden hiervon nicht erfasst.
- Tatrichterliche Feststellungen zur Eignung: Bei entsprechenden Anordnungen müsse der Tatrichter also Feststellungen dazu treffen, dass die Maßnahme trotzdem die erhoffte Wirkung haben kann. Gäbe es zum Beispiel Verkaufsstellen, die der Betroffene regelmäßig aufsucht, so müsse sichergestellt werden, dass der Betreuer die Händler über den Einwilligungsvorbehalt informiert und diese dem Betroffenen den Verkauf von Alkohol verweigern.
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Vorrang des milderen Eingriffs: Zudem müsse das LG prüfen, ob derselbe Erfolg nicht mit einem milderen Mittel erreicht werden könnte. Insoweit könne auch die Zuteilung eines entsprechend bemessenen Taschengeldes in Betracht kommen.
Weiterführende Literatur |
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Lesetipp |
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(ESV/bp)
Programmbereich: Sozialrecht und Sozialversicherung