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Gestaltung durch „Vorschaltmodell”: Bundesfinanzhof versagt Anerkennung (Foto: ahavelaar/Fotolia.com)
Umsatzsteuer

Bundesfinanzhof: Kein Verzicht auf Steuerfreiheit bei Vermietung an Landwirt

ESV-Redaktion Steuern
05.06.2018
In der steuerlichen Beratungspraxis waren das auch von der Verwaltung akzeptierte Vorschaltmodell sehr beliebt: Danach überließ ein Unternehmer ein Grundstück mit von ihm zu errichtenden Gebäude an einen aktiven Landwirt zur Nutzung. Diesem Modell hat nun der Bundesfinanzhof die Anerkennung versagt.
Verpachtet ein Unternehmer ein Grundstück an einen Landwirt, der seine Umsätze gemäß § 24 Abs. 1 UStG nach Durchschnittssätzen versteuert, kann der Verpächter nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 01.03.2018 (Az. V R 35/17) nicht auf die Steuerfreiheit seiner Umsätze nach § 9 Abs. 2 Satz 1 UStG verzichten (entgegen Abschn. 9.2 Abs. 2 UStAE).

Im Entscheidungsfall hatte der Kläger einen Rinderboxenlaufstall mit Melkkarussell sowie einen Kälberaufzuchtstall errichtet und an eine zusammen mit seiner Frau gebildete Gesellschaft bürgerlichen Recht (GbR) verpachtet. Die GbR betrieb Landwirtschaft und wendete auf ihre Umsätze gemäß § 24 Abs. 1 UStG sog. Durchschnittssätze an. Als Pauschallandwirtin war sie zugleich zu einem fiktiven Vorsteuerabzug in Höhe der Umsatzsteuer berechtigt, so dass für sie keine Steuerschuld entstand. Aufgrund dieser Sonderregelung war sie allerdings aus tatsächlichen Leistungsbezügen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Der Kläger erklärte in Übereinstimmung mit der Auffassung der Finanzverwaltung (Abschn. 9.2 Abs. 2 UStAE) gemäß § 9 Abs. 2 UStG den Verzicht auf die Steuerfreiheit seiner Verpachtungsleistungen; denn nur bei Steuerpflicht seiner Leistungen kann er den Vorsteuerabzug aus der Errichtung der verpachteten Gegenstände geltend machen. In Kombination mit der Vorsteuerpauschalierung bei der GbR wäre das sog. Vorschalten einer Verpachtung insoweit vorteilhaft, als eine bei der GbR nicht abziehbare Vorsteuer aus den Errichtungskosten nun für den Kläger abziehbar sein sollte.

Leistungsbezogener Vorsteuerabzug des Pächters für Verzicht auf Umsatzsteuerfreiheit erforderlich

Der Bundesfinanzhof hat dem Kläger mit seiner Entscheidung den Vorsteuerabzug versagt. Nach seinem Urteil kommt es für den Verzicht auf die Steuerfreiheit darauf an, ob die Pächter-GbR aus der konkret an sie erbrachten Pachtleistung zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Denn § 9 Abs. 2 UStG verlangt einen leistungsbezogenen Vorsteuerabzug. Damit wendet sich der Bundesfinanzhof gegen ein von der Finanzverwaltung akzeptiertes Gestaltungsmodell (Abschn. 9.2 Abs. 2 UStAE).

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Pauschallandwirte, die ihre Umsätze nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG versteuern, verwenden das von ihnen gemietete oder gepachtete Grundstück i.S. von § 9 Abs. 2 Satz 1 UStG für Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen. Dies ergibt sich aus dem Verbot des „weiteren“ Vorsteuerabzugs nach § 24 Abs. 1 Satz 4 UStG. Hierdurch schließt das Gesetz (entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung) einen leistungsbezogenen Vorsteuerabzug aus, wie ihn § 9 Abs. 2 Satz 1 UStG voraussetzt.

Vorschaltmodelle kommen zukünftig nicht mehr in Betracht

Nach Angaben des Bundesrechnungshofs wenden über 70 Prozent der Landwirte in Deutschland die Sonderregelung nach § 24 Abs. 1 UStG an. Aufgrund des Urteils des Bundesfinanzhofs kommt für sie - ebenso wie bei nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Banken und Sparkassen - der Einsatz sog. Vorschaltmodelle nicht mehr in Betracht.

Quelle: PM des Bundesfinanzhofs Nr. 25/2018 vom 16.05.2018

Amtliche Umsatzsteuer-Handausgabe 2017/2018

 

Herausgegeben vom Bundesministerium der Finanzen, bietet die Amtliche Umsatzsteuer-Handausgabe 2017/2018 eine verlässliche Zusammenstellung der wichtigsten umsatzsteuerlichen Regelungen und Bestimmungen:

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- Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV)
- Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE)
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(ESV/fl)

Programmbereich: Steuerrecht