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Insolvent: Aufrechnung mit als Masseverbindlichkeiten entstandenen Steuerschulden (Foto: Franz Pfluegl/Fotolia.com)
Abgabenordnung

Bundesfinanzhof: Keine Restschuldbefreiung für Masseverbindlichkeiten

ESV-Redaktion Steuern
06.03.2018
Sind Steuerschulden, die als Masseverbindlichkeiten entstanden sind, nach Abschluss des Insolvenzverfahrens mit Erstattungsansprüchen verrechenbar? Hierzu hat der Bundesfinanzhof in einer aktuellen Entscheidung Stellung genommen.
Masseverbindlichkeiten werden nach dem nun veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofes vom 28.11.2017 (Az. VII R 1/16) von einer Restschuldbefreiung nicht erfasst. Steuerschulden, die als Masseverbindlichkeiten entstanden sind, können nach Abschluss des Insolvenzverfahrens mit Erstattungsansprüchen des ehemaligen Insolvenzschuldners verrechnet werden. Dem steht auch eine dem Insolvenzschuldner erteilte Restschuldbefreiung nicht entgegen.

Im Urteilsfall war 2007 über das Vermögen des Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Aufgrund der Verwertung von Insolvenzmasse durch den Insolvenzverwalter war für das Jahr 2008 Einkommensteuer als sog. Masseverbindlichkeit entstanden, die von dem Insolvenzverwalter nicht beglichen wurde. 2013 wurde das Insolvenzverfahren wegen Masseunzulänglichkeit eingestellt und dem Kläger Restschuldbefreiung gemäß § 301 InsO erteilt. Im März 2015 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für 2013 fest. Aufgrund von Vorauszahlungen und einbehaltener Lohnsteuer führte die Festsetzung zu einem Erstattungsanspruch des Klägers, den das Finanzamt mit der noch offenen Forderung aus Einkommensteuer 2008 verrechnete.

Das Finanzgericht hob den Abrechnungsbescheid auf und entschied, dass der Kläger für Steuerschulden, die durch Verwertungshandlungen des Insolvenzverwalters entstanden seien, nicht einstehen müsse. Die Forderung aus Einkommensteuer sei als Masseforderung wegen der beschränkten Haftung des Insolvenzschuldners einredebehaftet. Das Verfügungsrecht des Insolvenzverwalters sei auf die zur Insolvenzmasse gehörenden Gegenstände beschränkt; der Insolvenzverwalter könne nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Insolvenzschuldner im Hinblick auf dessen insolvenzfreies Vermögen nicht verpflichten.

Masseverbindlichkeiten nicht von Restschuldbefreiung erfasst

Der Bundesfinanzhof folgte der Auffassung des Finanzgerichts nicht. Er hielt die Revision des Finanzamtes für begründet, hob die Entscheidung der Vorinstanz auf und wies die Klage ab. Masseverbindlichkeiten werden nach dieser Entscheidung weder von einer Restschuldbefreiung erfasst noch steht der Verrechnung eine sich aus dem Insolvenzverfahren ergebende Haftungsbeschränkung entgegen.

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Haftungsbeschränkung für Masseverbindlichkeiten nicht auf Steuerschulden übertragbar

Zwar treffe es zu, dass es das Ziel des Insolvenzverfahrens ist, dem redlichen Schuldner Gelegenheit zu geben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien (§ 1 Satz 2 InsO). Aber unter welchen formellen und materiellen Voraussetzungen und in welchem Umfang dies geschehen soll, werde allein durch die gesetzlichen Regelungen der InsO bestimmt, im Fall der Restschuldbefreiung durch § 301 InsO. Die in dieser Regelung klar vorgegebene Reichweite der Restschuldbefreiung könne nicht unter Hinweis auf die allgemeine Zielsetzung der InsO auf Masseverbindlichkeiten ausgedehnt werden. Hätte der Gesetzgeber Masseverbindlichkeiten in die Restschuldbefreiung einbeziehen wollen, hätte er den Anwendungsbereich des § 301 InsO nicht ausdrücklich auf Insolvenzgläubiger beschränkt.

Die BGH-Rechtsprechung zur sog. Haftungsbeschränkung für Masseverbindlichkeiten, die nach Verfahrenseröffnung durch Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters begründet worden sind, könne nicht auf Steuerschulden für die Zeit nach Beendigung des Insolvenzverfahrens übertragen werden. Eine Einrede der beschränkten Haftung des Insolvenzschuldners bestehe demnach nicht.

Aufrechnung wirksam und Steuererstattungsanspruch erloschen

Das Finanzamt hat damit nach Einstellung des Insolvenzverfahrens wirksam gegenüber dem Kläger mit seiner Forderung aus Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag 2008 aufgerechnet. Der Anspruch des Klägers auf Erstattung der Einkommensteuer 2013 ist dadurch erloschen.

Quelle: PM des Bundesfinanzhofes Nr. 13/2018 vom 7.03.2018

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(ESV/fl)

Programmbereich: Steuerrecht