Bundesfinanzhof: Vorlage zum EuGH wegen Steuerbefreiung für Laborleistungen
Im Streitfall fertigte der Kläger für ein in privatrechtlicher Form organisiertes Labor medizinische Analysen, die außerhalb der Praxisräume des sie anordnenden praktischen Arztes durchgeführt wurden. Er ging davon aus, dass diese Umsätze als Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin gemäß § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG steuerfrei seien. Daher gab er für die Streitjahre keine Umsatzsteuererklärungen ab.
Das Finanzamt behandelte die betreffenden Umsätze dagegen als steuerpflichtig und erließ für die Streitjahre Schätzungsbescheide über Umsatzsteuer auf Basis der Nettohonorare. Leistungen von klinischen Chemikern und Laborärzten beruhten nicht auf einem persönlichen Vertrauensverhältnis zu den Patienten, das aber Voraussetzung für die Anwendung der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG sei.
Das Finanzgericht gab der hiergegen gerichteten Klage mit der Begründung statt, die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG setze kein persönliches Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient voraus.
Medizinische Analysen nur unter weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG steuerbefreit?
Der BFH vertritt in dem Vorlagebeschluss an den EuGH die Auffassung, dass diese Leistungen als Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Arzt durchgeführt wurden, den Tatbestand der Steuerbefreiung des § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG, Art. 132 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL erfüllen.Aktuelle Meldungen |
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Nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL sind Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin steuerfrei, sofern sie im Rahmen der Ausübung der von dem betreffenden Mitgliedstaat definierten ärztlichen und arztähnlichen Berufe durchgeführt werden. Dem entspricht § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG.
Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL regelt demgegenüber die Steuerbefreiung von Krankenhausbehandlungen und ärztlichen Heilbehandlungen, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder in sozialer Hinsicht vergleichbaren anderen anerkannten Einrichtungen bewirkt werden. Dies soll durch § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG umgesetzt werden, der die Steuerbefreiung an weitere Voraussetzungen knüpft; nach den Vorstellungen des Gesetzgebers (BT-Drucks. 16/10189, S. 75) können medizinische Versorgungszentren, Einrichtungen von Laborärzten oder klinischen Chemikern sowie Praxiskliniken unter diese Vorschrift fallen.
Steuerbefreiung nur bei Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und behandelter Person?
Mit dem Vorabentscheidungsbeschluss ersucht der BFH den EuGH um Klärung folgender Fragen:- Ist die Anwendung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL durch Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL ausgeschlossen? Sind also solche Leistungen nur unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG, Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL von der Umsatzsteuer befreit?
- Setzt die Anwendbarkeit von Art. 132 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL - falls diese Bestimmung anwendbar ist - ein Vertrauensverhältnis zwischen dem Arzt und der behandelten Person voraus?
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(ESV/fl)
Programmbereich: Steuerrecht