Sie haben folgende Möglichkeiten:
  1. zum Login.
  2. zur Navigation.
  3. zum Inhalt der Seite.

Umsatzsteuer: Sind medizinische Analysen außerhalb von Praxisräumen des sie anordnenden Arztes steuerbefreit? (Foto: karl schöndorfer/Fotolia.com)
Umsatzsteuer

Bundesfinanzhof: Vorlage zum EuGH wegen Steuerbefreiung für Laborleistungen

ESV-Redaktion Steuern
18.12.2017
Sind medizinische Analysen, die für ein Labor außerhalb der Praxisräume des sie anordnenden Arztes ausgeführt werden, als Heilbehandlungen von der Umsatzsteuer befreit? Der Bundesfinanzhof hat hierzu nun den EuGH angerufen.
Der Bundesfinanzhof hat mit nun veröffentlichtem Beschluss vom 11.10.2017 (Az. XI R 23/15) der EuGH um Klärung der Frage gebeten, ob von einem Laborarzt an ein Laborunternehmen ausgeführte medizinische Analysen, die der vorbeugenden Beobachtung und Untersuchung von Patienten dienen, von der Umsatzsteuer befreit sind.

Im Streitfall fertigte der Kläger für ein in privatrechtlicher Form organisiertes Labor medizinische Analysen, die außerhalb der Praxisräume des sie anordnenden praktischen Arztes durchgeführt wurden. Er ging davon aus, dass diese Umsätze als Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin gemäß § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG steuerfrei seien. Daher gab er für die Streitjahre keine Umsatzsteuererklärungen ab.


Das Finanzamt behandelte die betreffenden Umsätze dagegen als steuerpflichtig und erließ für die Streitjahre Schätzungsbescheide über Umsatzsteuer auf Basis der Nettohonorare. Leistungen von klinischen Chemikern und Laborärzten beruhten nicht auf einem persönlichen Vertrauensverhältnis zu den Patienten, das aber Voraussetzung für die Anwendung der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG sei.

Das Finanzgericht gab der hiergegen gerichteten Klage mit der Begründung statt, die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG setze kein persönliches Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient voraus.

Medizinische Analysen nur unter weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG steuerbefreit?

Der BFH vertritt in dem Vorlagebeschluss an den EuGH die Auffassung, dass diese Leistungen als Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Arzt durchgeführt wurden, den Tatbestand der Steuerbefreiung des § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG, Art. 132 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL erfüllen.

Aktuelle Meldungen
Hier bleiben Sie auf dem aktuellen Stand im Bereich Steuern. Sie können auch unseren kostenlosen Newsletter Steuern hier abonnieren.

Nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL sind Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin steuerfrei, sofern sie im Rahmen der Ausübung der von dem betreffenden Mitgliedstaat definierten ärztlichen und arztähnlichen Berufe durchgeführt werden. Dem entspricht § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG.

Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL regelt demgegenüber die Steuerbefreiung von Krankenhausbehandlungen und ärztlichen Heilbehandlungen, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder in sozialer Hinsicht vergleichbaren anderen anerkannten Einrichtungen bewirkt werden. Dies soll durch § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG umgesetzt werden, der die Steuerbefreiung an weitere Voraussetzungen knüpft; nach den Vorstellungen des Gesetzgebers (BT-Drucks. 16/10189, S. 75) können medizinische Versorgungszentren, Einrichtungen von Laborärzten oder klinischen Chemikern sowie Praxiskliniken unter diese Vorschrift fallen.

Steuerbefreiung nur bei Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und behandelter Person?

Mit dem Vorabentscheidungsbeschluss ersucht der BFH den EuGH um Klärung folgender Fragen:

  1. Ist die Anwendung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL durch Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL ausgeschlossen? Sind also solche Leistungen nur unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG, Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL von der Umsatzsteuer befreit?
  2. Setzt die Anwendbarkeit von Art. 132 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL - falls diese Bestimmung anwendbar ist - ein Vertrauensverhältnis zwischen dem Arzt und der behandelten Person voraus?
Quelle: PM des Bundesfinanzhofs Nr. 76 vom 13.12.2017

Rechnungen im Umsatzsteuerrecht
 

Umsatzsteuerliche Probleme bei Eingangs- und Ausgangsrechnungen können für Unternehmen zu empfindlichen finanziellen Konsequenzen führen. Es gilt daher, das immer komplexere Geflecht aus Rechtsprechung, Verwaltungsanweisungen und der laufend geänderten Gesetzeslage sicher zu überschauen. Denn unter der Lupe des Betriebsprüfers können sich Ungenauigkeiten noch Jahre später rächen, z.B. wenn der Vorsteuerabzug wegen nicht mehr korrigierbarer Fehler versagt wird.

Wie Sie umsatzsteuerliche Risiken im Zusammenhang mit Rechnungen minimieren, finden Sie jetzt übersichtlich und konzentriert erläutert. Mit Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen stellt ein äußerst erfahrener Umsatzsteuerspezialist alles Wichtige zusammen – und systematisch in den Kontext jeweils zu beachtender Grundregelungen des UStG.

  • Typische Praxisprobleme bei konventionellen und elektronischen Rechnungen und ihre Lösung
  • Anforderungen an ordnungsgemäße Rechnungen, Aufbewahrung, Berichtigung u.v.m.
  • Unrichtiger bzw. unberechtigter Steuerausweis und seine Rechtsfolgen

Ein lange vermisstes Praxisbuch und die ideale Grundlage für rechtssicheres Vorgehen in einem unternehmerischen Kernbereich – mit Rechnungsmustern und Checklisten.


(ESV/fl)

Programmbereich: Steuerrecht