
E-Mail genügt der erforderlichen Schriftform in Vereinssatzung
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Vereinsrecht sieht keine gesetzliche Schriftform vor
Bei Vereinssatzungen ist die vorgeschriebene Schriftform eine gewillkürte Schriftform nach § 127 BGB. Gemäß dieser Norm gelten die §§ 126, 126a und 126b auch für die Form, die durch ein Rechtsgeschäft bestimmt ist. Laut § 127 Absatz 2 BGB genügt die telekommunikative Übermittelung durchaus dem Schriftformerfordernis, sofern aus der Vereinssatzung kein abweichender Wille zu entnehmen ist.
Selbst bei restriktiver Auslegung der Vorschrift, wonach eine Unterschrift auch bei telekommunikativer Überschrift nicht entfallen soll, kommt es auf den Formzweck in der Satzung an. Der liegt in diesem Fall darin, dass Mitglieder von der anberaumten Versammlung erfahren sollen. Eine Unterschrift sei dafür nicht nötig.
Darüber scheinen sich die Gerichte einig zu sein, denn bisher bestehen im Vereinsrecht keine abweichenden Meinungen obergerichtlicher Rechtsprechung. So hat auch das OLG Zweibrücken am 04.03.2013 beschlossen, dass eine Einladung zu einer Mitgliederversammlung per E-Mail ohne elektronische Signatur ausreichend ist.
Unterschiede zum Wirtschaftsleben
Laut OLG Hamm sind Formerfordernisse bei der Einladung zu einer Mitgliederversammlung wesentlich unbedeutender als Schriftformerfordernisse im Wirtschaftsleben. Die Kündigung eines Vertragsverhältnisses – etwa eines Arbeitsvertrags – erfordert eine größere Rechtssicherheit. Die Schriftform hat dort eine Abschluss-, Identifikations-, Echtheits- und Warnfunktion, die bei einer Einladung im Vereinsrecht nicht zwingend gegeben ist.
Die Einladung per E-Mail erschwert auch nicht die Kenntnis von der anberaumten Versammlung. Im vorliegenden Fall hatten die meisten Vereinsmitglieder ihre E-Mail-Adressen beim Verein hinterlegt. Nur diese Mitglieder wurden mit einer E-Mail eingeladen. Die restlichen Vereinsmitglieder haben eine postalische Einladung erhalten. Somit wurde niemand seiner Rechte beschnitten, schon gar nicht wurde einem Vereinsmitglied die Einladung per E-Mail aufgezwungen.
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(ESV/bm/bp)
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Programmbereich: Wirtschaftsrecht