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Vereinssatzung: Schriftform auch bei E-Mail gewahrt (Foto: pressmaster/Fotolia.com)
Vereinsrecht

E-Mail genügt der erforderlichen Schriftform in Vereinssatzung

ESV-Redaktion Recht
27.11.2015
Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung kann per E-Mail ausgesprochen werden, wenn ein Verein in seiner Satzung die „schriftliche Einladung“ vorsieht. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
Mit seinem Beschluss vom 24.09.2015 (Az.: 27 W 104/15) tilgte das OLG Hamm die Zwischenverfügung des zuständigen Registergerichts beim Amtsgericht Essen. Das Registergericht hatte entschieden, die Mitgliederversammlung eines eingetragenen Vereins aus Essen sei nicht ordnungsgemäß einberufen worden, weil die Vereinssatzung die schriftliche Einladung vorsehe und der Verein seine Mitglieder per E-Mail zu der Versammlung eingeladen habe.

Dagegen wehrte sich der Verein – mit Erfolg. In seiner Begründung bezieht sich das zuständige OLG auf einen Beschluss des OLG Hamburg vom 06.05.2013 (Az.: 2 W 35/13). Danach enthält das Vereinsrecht, im Gegensatz zum Recht der Aktiengesellschaft, der GmbH und der Genossenschaft, keine Vorschrift, in welcher Form eine Mitgliederversammlung einberufen werden muss. Wegen des Teilnahmerechts eines jeden Mitglieds muss die Form der Einladung aber so gewählt werden, dass jedes Mitglied von der anberaumten Versammlung erfährt oder ohne großen Aufwand erfahren kann.

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Vereinsrecht: Kein gesetzliches Schriftformerfordernis

Bei Vereinssatzungen ist die vorgeschriebene Schriftform eine gewillkürte Schriftform nach § 127 BGB. Gemäß dieser Vorschrift gelten die §§ 126, 126a und 126b auch für die Form, die durch ein Rechtsgeschäft bestimmt ist. Laut § 127 Absatz 2 BGB genügt die telekommunikative Übermittelung durchaus dem Schriftformerfordernis, sofern aus der Vereinssatzung kein abweichender Wille zu entnehmen ist. Selbst bei restriktiver Auslegung der Vorschrift, wonach eine Unterschrift auch bei telekommunikativer Überschrift nicht entfallen soll, kommt es auf den Formzweck in der Satzung an. Der liegt in diesem Fall darin, dass Mitglieder von der anberaumten Versammlung erfahren sollen. Eine Unterschrift sei dafür nicht nötig.

Darüber scheinen sich die Gerichte einig zu sein, denn bisher bestehen im Vereinsrecht keine abweichenden Meinungen obergerichtlicher Rechtsprechung. So hat auch das OLG Zweibrücken am 04.03.2013 beschlossen, dass eine Einladung zu einer Mitgliederversammlung per E-Mail ohne elektronische Signatur ausreichend ist.

Schriftform in Vereinssatzung unterscheidet sich vom Wirtschaftsleben


Laut OLG Hamm sind Formerfordernisse bei der Einladung zu einer Mitgliederversammlung wesentlich unbedeutender als Schriftformerfordernisse im Wirtschaftsleben. Die Kündigung eines Vertragsverhältnisses – etwa eines Arbeitsvertrags – erfordert eine größere Rechtssicherheit. Die Schriftform hat dort eine Abschluss-, Identifikations-, Echtheits- und Warnfunktion, die bei einer Einladung im Vereinsrecht nicht gegeben ist.

Die Einladung per E-Mail erschwert auch nicht die Kenntnis von der anberaumten Versammlung. Im vorliegenden Fall hatte der größte Teil der Vereinsmitglieder ihre E-Mail-Adresse beim Verein hinterlegt. Nur diese Mitglieder wurden mit einer E-Mail eingeladen. Die restlichen Vereinsmitglieder haben eine postalische Einladung erhalten. Somit wurde keiner seiner Rechte beschnitten, schon gar nicht wurde einem Vereinsmitglied die Einladung per E-Mail aufgezwungen. (ESV/bm)

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Literaturhinweis
Das Buch Vereinssatzungen von Rechtsanwalt Michael Röcken hilft sowohl Vereinsgründern als auch bestehenden Vereinen. Das Buch, des auch als eBook erhältlich ist, enthält eine Mustersatzung. Sie ist in mehrere Module unterteilt. Sie können selbst entscheiden, welche Formulierung Sie verwenden möchten – passend zu Ihrem Fall. Somit müssen Sie sich nicht starr an eine Mustersatzung binden.


Programmbereich: Wirtschaftsrecht