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Vereinssatzung: Schriftform auch bei E-Mail gewahrt (Foto: pressmaster/Fotolia.com)
Vereinsrecht

E-Mail genügt der erforderlichen Schriftform in Vereinssatzung

ESV-Redaktion Recht
27.11.2015
Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung kann per E-Mail ausgesprochen werden, wenn ein Verein in seiner Satzung die „schriftliche Einladung“ vorsieht. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
Mit seinem Beschluss vom 24.09.2015 (27 W 104/15) tilgte das OLG Hamm die Zwischenverfügung des zuständigen Registergerichts beim Amtsgericht Essen. Das Registergericht hatte entschieden, die Mitgliederversammlung eines eingetragenen Vereins aus Essen sei nicht ordnungsgemäß einberufen worden, weil die Vereinssatzung die schriftliche Einladung vorsehe und der Verein seine Mitglieder per E-Mail zu der Versammlung eingeladen habe.

Dagegen wehrte sich der Verein – mit Erfolg. In seiner Begründung bezieht sich das OLG Hamm auf einen Beschluss des OLG Hamburg vom 06.05.2013 (2 W 35/13). Danach enthält das Vereinsrecht – im Gegensatz zum Recht der AG, der GmbH und der Genossenschaft – keine Vorschrift, in welcher Form eine Mitgliederversammlung einberufen werden muss. Wegen des Teilnahmerechts eines jeden Mitglieds muss die Form der Einladung aber so gewählt werden, dass jedes Mitglied von der anberaumten Versammlung erfährt oder ohne großen Aufwand erfahren kann.

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Vereinsrecht sieht keine gesetzliche Schriftform vor


Bei Vereinssatzungen ist die vorgeschriebene Schriftform eine gewillkürte Schriftform nach § 127 BGB. Gemäß dieser Norm gelten die §§ 126, 126a und 126b auch für die Form, die durch ein Rechtsgeschäft bestimmt ist. Laut § 127 Absatz 2 BGB genügt die telekommunikative Übermittelung durchaus dem Schriftformerfordernis, sofern aus der Vereinssatzung kein abweichender Wille zu entnehmen ist.

Selbst bei restriktiver Auslegung der Vorschrift, wonach eine Unterschrift auch bei telekommunikativer Überschrift nicht entfallen soll, kommt es auf den Formzweck in der Satzung an. Der liegt in diesem Fall darin, dass Mitglieder von der anberaumten Versammlung erfahren sollen. Eine Unterschrift sei dafür nicht nötig.

Darüber scheinen sich die Gerichte einig zu sein, denn bisher bestehen im Vereinsrecht keine abweichenden Meinungen obergerichtlicher Rechtsprechung. So hat auch das OLG Zweibrücken am 04.03.2013 beschlossen, dass eine Einladung zu einer Mitgliederversammlung per E-Mail ohne elektronische Signatur ausreichend ist.


Unterschiede zum Wirtschaftsleben


Laut OLG Hamm sind Formerfordernisse bei der Einladung zu einer Mitgliederversammlung wesentlich unbedeutender als Schriftformerfordernisse im Wirtschaftsleben. Die Kündigung eines Vertragsverhältnisses – etwa eines Arbeitsvertrags – erfordert eine größere Rechtssicherheit. Die Schriftform hat dort eine Abschluss-, Identifikations-, Echtheits- und Warnfunktion, die bei einer Einladung im Vereinsrecht nicht zwingend gegeben ist.

Die Einladung per E-Mail erschwert auch nicht die Kenntnis von der anberaumten Versammlung. Im vorliegenden Fall hatten die meisten Vereinsmitglieder ihre E-Mail-Adressen beim Verein hinterlegt. Nur diese Mitglieder wurden mit einer E-Mail eingeladen. Die restlichen Vereinsmitglieder haben eine postalische Einladung erhalten. Somit wurde niemand seiner Rechte beschnitten, schon gar nicht wurde einem Vereinsmitglied die Einladung per E-Mail aufgezwungen. 


Mit vereinten Kräften


Vereinssatzungen


Autor: Michael Röcken

Mit der Gestaltung seiner Vereinssatzung begründet jeder Verein sein eigenes maßgeschneidertes Rechtssystem – rechtssicheres Vorgehen erfordert hier eine umfassende Kenntnis der einschlägigen vereins- und steuerrechtlichen Bestimmungen.

Um den unterschiedlichen Gestaltungsbedürfnissen Rechnung zu tragen, bietet das vorliegende Werk zu jeder einschlägigen Satzungsklausel mehrere Alternativvorschläge, die unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung und Literatur erstellt wurden.

Auf einen Blick

  • Berücksichtigung spezialgesetzlicher Vorgaben wie etwa für Lohnsteuerhilfevereine und Ausländervereine
  • Darstellung verschiedener Vereinsordnungen für flexiblere Vereinsarbeit
  • Sonderthemen: Haftungsverhältnisse im Verein, Satzungsänderungen, Ablauf einer Vereinsgründung

Das Werk eignet sich für jede Vereinssparte, ob gemeinnützige Vereine oder andere Freizeitvereine, große Vereine mit Abteilungen oder Gruppen oder kleine Vereine.

Verlagsprogramm

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(ESV/bm/bp)

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Programmbereich: Wirtschaftsrecht