Sie haben folgende Möglichkeiten:
  1. zum Login.
  2. zur Navigation.
  3. zum Inhalt der Seite.

Entschädigungen für ehrenamtliche Richter: Nur teilweise einkommensteuerpflichtig (Foto: helmutvogler/Fotolia.com)
Einkommensteuer

Ehrenamtliche Richterinnen und Richter: Entschädigung für Zeitversäumnis nicht zu versteuern

ESV-Redaktion Steuern
23.03.2017
Ehrenamtliche Richterinnen und Richter erhalten für ihre Tätigkeit Entschädigungen nach dem Justizvergütungs- und Justizentschädigungsgesetz (JVEG). Ob und wie diese bei der Einkommensteuer zu berücksichtigen sind, hatte aktuell der Bundesfinanzhof zu überprüfen.
Eine Entschädigung für Verdienstausfall gem. § 18 JVEG ist dem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 31. Januar 2017 (Az. IX R 10/16) nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG steuerbar, wenn sie als Ersatz für entgangene Einnahmen aus einer nichtselbständigen Tätigkeit gezahlt wird.

Die Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 16 JVEG ist entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung nicht steuerbar.
Auf die Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter findet die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 26a EStG dann keine Anwendung, wenn nach § 3 Nr. 12 EStG steuerfreier Aufwendungsersatz gezahlt worden ist.

Der Kläger des Urteilsfalls, hauptberuflich angestellter Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, war daneben noch als ehrenamtlicher Richter am Landgericht tätig. Er erhielt dafür im Streitjahr 2010 Entschädigungen nach dem JVEG; ihm wurde eine Entschädigung für Zeitversäumnis und für Verdienstausfall gezahlt. Daneben erhielt der Kläger noch Fahrtkostenersatz (§ 5 JVEG) und Aufwandsersatz (§ 6 JVEG). Das Finanzamt erfasste die Entschädigungen für Zeitversäumnis und für Verdienstausfall als steuerpflichtige Einnahmen. Der dagegen vom Kläger eingelegte Einspruch blieb ebenso wie die Klage vor dem Finanzgericht ohne Erfolg.

Entschädigung für Zeitversäumnis ersetzt keine ausgefallenen Einkünfte

Der BFH gab der Revision des Klägers hingegen teilweise statt.

Bei der nach § 18 JVEG gezahlten Entschädigung für Verdienstausfall handelt es sich nach Ansicht der Richter des Senats um eine steuerbare Einnahme nach § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Hierfür scheiden auch die Steuerbefreiungen nach folgenden Vorschriften aus:

  • § 3 Nr. 12 Satz 1 und 2 EStG,
  • § 3 Nr. 26 EStG und
  • § 3 Nr. 26a EStG aus, so die BFH-Richter.

Aktuelle Meldungen
Hier bleiben Sie auf dem aktuellen Stand im Bereich Steuern. Sie können auch unseren kostenlosen Newsletter Steuern hier abonnieren.

Die Entschädigung für Zeitversäumnis hat das FG hingegen zu Unrecht der Besteuerung unterworfen. Sie ersetzt entgegen der Auffassung von Finanzverwaltung und Finanzgericht keine ausgefallenen Einkünfte und ist daher nicht steuerbar.

Nach § 15 Abs. 1 Nr. 4, § 16 JVEG erhalten ehrenamtliche Richter eine Entschädigung für Zeitversäumnis. Nach § 16 JVEG in der im Streitjahr geltenden Fassung beträgt die Entschädigung für Zeitversäumnis 5 Euro (jetzt 6 Euro) die Stunde. Die Entschädigung für Zeitversäumnis entsteht unabhängig von einem Einkommensverlust oder einem sonstigen Nachteil.

Die Entschädigung nach § 16 JVEG stellt keine Entschädigung i.S. des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG dar. Denn sie tritt sowohl nach ihrem Wortlaut als auch nach ihrem Sinn und Zweck nicht an die Stelle von entgangenen oder entgehenden Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit.

Aktuelle Umfrage
Ihre Meinung zum Thema Steuerliche Betriebsprüfung interessiert uns. Zur Umfrage geht es hier.

Mangels Leistungsaustausch keine Steuerbarkeit nach § 22 Nr. 3 EStG

Auch eine Steuerbarkeit nach § 22 Nr. 3 EStG liegt nicht vor. Denn im Rahmen der Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter fehlt es an einem wirtschaftlichen Leistungsaustausch.

Nach § 22 Nr. 3 Satz 1 EStG sind sonstige Einkünfte (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG) Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 EStG) noch zu den Einkünften i.S. von § 22 Nr. 1, 1a, 2 oder 4 EStG gehören. Eine (sonstige) Leistung i.S. von § 22 Nr. 3 EStG ist jedes Tun, Unterlassen oder Dulden, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein kann und das um des Entgelts willen erbracht wird.

Einnahmen aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit können Einkünfte aus Leistungen i.S. des § 22 Nr. 3 EStG sein. Voraussetzung ist aber, dass die Zahlungen durch die ehrenamtliche Tätigkeit ausgelöst und die Tätigkeit nach dem Gesamtbild der Verhältnisse den Tatbestand eines auf Leistungsaustausch gerichteten Verhaltens trägt.

Daran gemessen liegen die Voraussetzungen für die Annahme einer Leistung i.S. des § 22 Nr. 3 EStG nicht vor. Die Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter und die Entschädigungszahlung nach § 16 JVEG stehen nicht in einem Gegenseitigkeitsverhältnis. Vielmehr soll der ehrenamtliche Richter nur pauschal für die entstandene Zeitversäumnis entschädigt werden. Dies zeigt sich auch an der Formulierung in § 16 JVEG, der insoweit nur von „Entschädigung“ und nicht von „Vergütung“ oder „Honorar“ (wie z.B. bei Sachverständigen) spricht.

Weiterführende Literatur
Das Vergütungs- und Kostenrecht in finanzgerichtlichen Verfahren zu durchschauen, ist alles andere als einfach. Unrichtige oder unterlassene Kostenfestsetzungsanträge, falsche Streitwertermittlungen sowie die Erhebung unzulässiger Klagen kosten unnötig Geld und belasten das Verhältnis zum Mandanten. Walter Jost schafft mit dem Ratgeber zum Vergütungs- und Kostenrecht im FG- und BFH-Verfahren Abhilfe.

(ESV/fl)

Programmbereich: Steuerrecht