Sie haben folgende Möglichkeiten:
  1. zum Login.
  2. zur Navigation.
  3. zum Inhalt der Seite.

Pflegefreibetrag: Auch für gesetzlich zum Unterhalt verpflichtete Personen (Foto: Photographee.eu/Fotolia.com)
Erbschaftsteuer

Erbschaftsteuer: Freibetrag für Kinder bei der Pflege ihrer nicht unterhaltsberechtigten Eltern

ESV-Redaktion Steuern
06.07.2017
Kann ein Erbe den Pflegefreibetrag auch dann in Anspruch nehmen, wenn der Erblasser zwar pflegebedürftig, aber z.B. aufgrund eigenen Vermögens im Einzelfall nicht unterhaltsberechtigt war? Diese Frage hatte kürzlich der Bundesfinanzhof zu entscheiden.
Mit Urteil vom 10. Mai 2017 (Az. II R 37/15) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass eine aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses bestehende gesetzliche Unterhaltspflicht die Gewährung des Pflegefreibetrags nicht ausschließt.

Im Urteilsfall war die Klägerin Miterbin ihrer Mutter (M). Diese war ca. zehn Jahre vor ihrem Tod pflegebedürftig geworden (Pflegestufe III, monatliches Pflegegeld von bis zu 700 Euro). Die Klägerin hatte ihre Mutter auf eigene Kosten gepflegt. Das Finanzamt gewährte den Pflegefreibetrag nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG in Höhe von 20.000 Euro nicht. Es berief sich hierbei auf R E 13.5 Abs. 1 Satz 2 ErbStR 2011, wonach der Freibetrag nicht gewährt wird, wenn der Erbe dem Erblasser gegenüber gesetzlich zur Pflege oder zum Unterhalt verpflichtet war.

Das Finanzgericht gab der Klage mit der Begründung statt, der Gewährung des Freibetrags nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG stehe nicht entgegen, dass die Klägerin als Tochter der M gemäß § 1601 BGB abstrakt verpflichtet gewesen sei, der M Unterhalt zu gewähren. Denn aufgrund des umfangreichen Vermögens der M sei die Klägerin dieser gegenüber nicht unterhaltsverpflichtet gewesen.

Begriff „Pflege gewähren“ grundsätzlich weit auszulegen

Der BFH bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts und wies die Revision des Finanzamtes als unbegründet zurück.

Aktuelle Meldungen
Hier bleiben Sie auf dem aktuellen Stand im Bereich Steuern. Sie können auch unseren kostenlosen Newsletter Steuern hier abonnieren.

Der Begriff „Pflege gewähren“ in § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG ist nach Auffassung der Richter des BFH grundsätzlich weit auszulegen. Pflege in diesem Sinne ist die regelmäßige und dauerhafte Fürsorge für das körperliche, geistige oder seelische Wohlbefinden einer hilfsbedürftigen Person. Die Gewährung von Pflege setzt begrifflich eine wegen Krankheit, Behinderung, Alters oder eines sonstigen Grundes bestehende Hilfsbedürftigkeit des Pflegeempfängers voraus.

Dabei reicht es für die Gewährung der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG aus, dass die Pflege des Erblassers durch seine Hilfsbedürftigkeit veranlasst war. Es ist nicht erforderlich, dass der Erblasser pflegebedürftig i.S. des § 14 Abs. 1 des Elften Buchs Sozialgesetzbuch in der für das Streitjahr geltenden Fassung (SGB XI a.F.) und einer Pflegestufe nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB XI a.F. zugeordnet war, so die Richter des BFH.

Der Abzug eines Pflegefreibetrags nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG kommt zudem nur in Betracht, soweit das Zugewendete als angemessenes Entgelt für die gewährte Pflege anzusehen ist. Ein angemessenes Entgelt ist die Zuwendung nur, soweit sie dem Betrag entspricht, den der Erblasser durch die Inanspruchnahme der Pflegeleistungen erspart hat. Der Wert der Pflegeleistungen ist im konkreten Einzelfall am Maßstab der objektiven Verhältnisse im Zeitpunkt der Pflegeleistung zu ermitteln. Der anzusetzende Freibetrag hängt insbesondere von Art, Dauer und Umfang der erbrachten Hilfeleistungen ab.

Gesetzliche Unterhaltspflicht steht der Gewährung des Pflegefreibetrags nicht entgegen

Die Zuwendung kann auch dann ein angemessenes Entgelt für die gewährte Pflege sein, wenn der Erwerber zu dem nach den zivilrechtlichen Vorschriften gegenüber dem Erblasser unterhaltspflichtigen Personenkreis gehört. Weder aus der Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt gegenüber Verwandten in gerader Linie (§§ 1601 ff., § 1589 Satz 1 BGB) noch aus der Verpflichtung zu Beistand und Rücksicht zwischen Kindern und deren Eltern (§ 1618a BGB) folgt eine generelle gesetzliche Verpflichtung zur persönlichen Pflege, die dazu führen kann, dass die Zuwendung des Erblassers an den Pflegenden aufgrund eines bestehenden gesetzlichen Anspruchs auf Pflege nicht als angemessenes Entgelt angesehen werden kann.

Weite Auslegung entspricht Sinn und Zweck des § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG

Diese weite Auslegung des § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG entspricht dem Sinn und Zweck der Norm, die ein freiwilliges Opfer der pflegenden Person honorieren bzw. Pflegeleistungen außerhalb vertraglicher oder gesetzlicher Bestimmungen begünstigen soll, und steht zudem im Einklang mit deren Entstehungsgeschichte.

Der Gesetzgeber hat den Freibetrag des § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG durch das Erbschaftsteuerreformgesetz 2009 von 5.200 Euro auf 20.000 Euro erhöht und damit nahezu vervierfacht. Dadurch soll die steuerliche Berücksichtigung von Pflegeleistungen, die gegenüber dem Erblasser erbracht worden sind, verbessert werden. Zugleich wird damit den gestiegenen Kosten für Pflege und Unterhalt Rechnung getragen. Da Pflegeleistungen üblicherweise innerhalb der Familie, insbesondere zwischen Kindern und Eltern erbracht werden, liefe die Freibetragsregelung bei Ausschluss dieses Personenkreises nahezu ins Leere.

Es bestehen nach Ansicht des Senats keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber Pflegeleistungen von nahen Angehörigen bereits durch die hohen Freibeträge des § 16 Abs. 1 ErbStG als abgegolten ansieht. Dem Anliegen, eine missbräuchliche Ausnutzung der Befreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG durch Beantragung überhöhter Beträge für oft nur bedingt nachprüfbare Pflegeleistungen zu beschränken, wurde durch Begrenzung des Freibetrags auf 20.000 Euro Rechnung getragen. Ein Ausschluss naher Angehöriger vom Anwendungsbereich der Freibetragsregelung durch eine restriktive Auslegung der Norm ist hierfür nach Auffassung der Richter des BFH nicht geboten.

Freibetrag bei Erbringung langjähriger, intensiver und umfassender Pflegeleistungen in voller Höhe auch ohne Einzelnachweis

Die Höhe des anzusetzenden Freibetrags bestimmt sich nach den gesamten Umständen des konkreten Einzelfalls. Zur Ermittlung des Werts der vom Erwerber erbrachten Pflegeleistungen können die jeweils für vergleichbare Leistungen zu zahlenden, üblichen Vergütungssätze entsprechender Berufsgruppen oder gemeinnütziger Vereine herangezogen werden, so die Richter des BFH. Dem Erwerber steht es aber stets frei, einen höheren Wert seiner Leistungen nachzuweisen. Bei Erbringung langjähriger, intensiver und umfassender Pflegeleistungen kann der Freibetrag diesem Urteil nach auch in voller Höhe zu gewähren sein, ohne dass es eines Einzelnachweises zum Wert der Pflegeleistungen bedarf.

Erbschaft- und Schenkungsteuer
Das Erbschaftsteuerreformgesetz 2016 führt zu einem großen Beratungsbedarf. Einen anschaulichen Überblick zur Reform und ihren Auswirkungen bietet die systematische Gesamtdarstellung von Dr. Peter Handzik. Die 9. Auflage des Standardwerks Erbschaft- und Schenkungsteuer behält die jeweils steuersparenden Gestaltungswege für Sie im Auge und vermittelt Ihnen die aktuellen Änderungen im gesetzlichen Kontext.

(ESV/fl)

Programmbereich: Steuerrecht