EuGH: Klare Indizien reichen für Zusammenhang zwischen Impfschaden und Erkrankung aus
Cour d’appel de Paris: Wissenschaftlicher Konsens für Beweis des Kausalzusammenhangs notwendig
Vor dem Kassationsgerichtshof in Paris betonten die Kläger, dass die Impfung nach französischem Recht dann als Ursache eines Schadens anzunehmen wäre, wenn ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht und es keine familiäre Vorbelastung gibt. Der Verstorbene sei vor der Impfung gesund gewesen. Daraufhin legte der Kassationsgerichtshof den Streit dem EuGH vor. Im Kern ging es also um eine Frage der Darlegungs-und Beweislast.
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EuGH: Eindeutige Indizien können für Annahme eines Impfschadens ausreichen
Dem Urteil zufolge führen solche Indizien prozessual zu einer Umkehr der Beweislast. Das heißt, die Nachweise reichen für den Geschädigten zunächst aus. Der Hersteller hat aber immer noch die Möglichkeit, zu beweisen, dass sein Impfstoff nicht die Ursache der anschließenden Erkrankung war. Damit wäre die französische Beweisregel im Grundsatz unter folgenden VOraussetzungen zulässig:
Gerechter Interessenausgleich als Ziel der Produkthaftung
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Als Begründung verwies der EuGH auf das Ziel des EU-Produkthaftungsrechts. Danach sollen die Risiken, die mit der modernen technischen Produktion verbunden sind, gerecht zwischen dem Geschädigten und dem Hersteller verteilt werden.
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Würden bei Arzneimitteln nur sichere Beweise zugelassen, die die auf medizinischer Forschung basieren, würde dieses Ziel unterlaufen. Damit wäre die Haftung des Herstellers übermäßig schwierig oder teilweise ausgeschlossen.
Produktfehler als plausibelste Erklärung
Die Rechtslage in Deutschland
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Treten Impfschäden nach einer allgemein empfohlenen Impfung auf, werden Betroffene aus einem besonderen Fonds entschädigt, der von den Ländern verwaltet wird. In diesen Fonds zahlen auch die Hersteller ein.
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Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) hat insoweit für den Ursachenzusammenhang zwischen Impfung und Schaden ebenfalls am „Maßstab der Wahrscheinlichkeit” angesetzt. Damit ist ein strenger medizinisch-wissenschaftlicher Beweis auch hier zunächst nicht erforderlich (vgl. hierzu Urteil des BSG vom 07.04.2011 - B 9 VJ 1/10 R)
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(ESV/bp)
Programmbereich: Wirtschaftsrecht