Sie haben folgende Möglichkeiten:
  1. zum Login.
  2. zur Navigation.
  3. zum Inhalt der Seite.

EuGH: Streaming ist eigenständige urheberrechtliche Nutzungshandlung (Foto: georgejmc little/Fotolia.com)
Urheberrecht und Streaming

EuGH: Streaming ist urheberrechtliche Vervielfältigung

ESV-Redaktion Recht
11.05.2017
Das Anschauen von Filmen, die illegal ins Internet hochgeladen wurden, bewegte sich bisher im rechtlichen Graubereich. Galt das Streaming unter vielen Juristen bisher nicht als urheberrechtsrelevant, kann sich dies durch ein aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ändern.
In dem betreffenden Fall hatte ein niederländischer Anbieter in seiner Multimedia-Box, auch „filmspeler” genannt, spezielle Programme vorinstalliert. Hiermit konnten seine Kunden problemlos und direkt Filme und Sportübertragungen von illegalen Streamingseiten auf den Fernseher anschauen. Mit diesen speziellen Funktionen warb der beklagte Anbieter auch offensiv im Internet.

Der EuGH hat nun nicht nur entschieden, dass das Anbieten einer Multimedia-Box mit solchen Funktionen rechtswidrig ist. Vielmehr haben die Richter aus Luxemburg auch durchblicken lassen, dass der auch reine Streamingvorgang eine eigenständige urheberrechtliche Vervielfältigung ist. 

Die bisherige Einordnung der Nutzung von Mediendateien
  • Up-und Download von Medien-Dateien: Wer  Filme oder Musik ohne die entsprechenden Rechte ins Internet stellte und diese zum Download oder Streaming zur Verfügung stellte oder auch nur dauerhaft heruntergeladen hatte, verstieß eindeutig gegen das Urheberrecht. 
  • Filesharing: Nutzer von illegalen Tauschbörsen für Video-oder Musikdateien handelten ebenfalls rechtwidrig. Das Prinzip dieser Tauschbörden basiert nämlich darauf, dass diese Nutzer auch Speicherplatz für die gestreamten Medien zur Verfügung stellen. Auf diesen Speicher greifen dann im Hintergrund weitere Nutzer zu, um sich die betreffende Mediendatei wiederum auf ihren Rechner zu laden und anzuschauen. Diese Zwischenspeicherungen und erneuten Uploads sind in den Augen der meisten Juristen urheberrechtlich relevante Vervielfältigungen, in die der Urheber einwilligen muss. 
  • Das reine Streaming: Die Frage, ob auch das reine Streaming eine solche Vervielfältigung ist, mussten die Gerichte in Fällen des Filesharings nicht entscheiden. Beim Streaming zum Beispiel von Filmen werden die Bildsequenzen zwar auch auf den Rechner des Nutzers geladen und so verarbeitet, dass der Nutzer diese am Bildschirm als Film anschauen kann. Eine dauerhafte Speicherung dieser Bildsequenzen findet aber nicht statt. Die entsprechenden Daten befinden sich nach dem Streamingvorgang nicht mehr auf dem Rechner des Nutzers. Insoweit spricht man oft von einem „flüchtigen” Stream.

Reines Streaming bisher in rechtlicher Grauzone

Das bloße Betrachten des Streams bewegte sich daher in einem Graubereich. Insoweit waren zahlreiche Juristen der Meinung, dass eine Ausnahme im Urheberrecht greifen sollte.

Doch mit dem heutigen EuGH-Urteil könnte sich das ändern. Der EuGH hat nämlich betont, dass Nutzer des „filmspelers” nicht schutzwürdig sind, soweit sie ganz bewusst und kostenlos auf illegale Streams zugreifen. Auch die nur temporäre Speicherung der illegalen Filme beim Streamen sei vom Urheberrecht geschützt, so der EuGH. Den Inhabern der Film- und Sportrechte würde durch Streams ein ungebührlicher Schaden entstehen. Dabei geht es auf den ersten Blick nur um die Nutzer dieser speziellen Multimediaboxen durch die auch illegale Streams angesehen werden können.

EuGH-Entscheidung auch auf PC-Streaming übertragbar

Die EuGH-Entscheidung lässt sich auch auf die Fälle des Computerstreamings übertragen. Wer mit seinen Computer bewusst eine offensichtlich illegale Streaming-Seite besucht, obwohl klar ist, dass er die jeweiligen Inhalte eigentlich nur gegen Geld ansehen darf, dürfte nach EuGH-Lesart ebenso wenig schutzwürdig sein, wie die Nutzer der Multimedia-Box. Vom llegalen Filesharing unterscheidet sich das reine Streaming allerdings in den Rechtsfolgen:
  • Der „Filesharer” nutzt nicht nur den Song oder den Film selbst illegal. Vielmehr ermöglicht die Zwischenspeicherung auf seinem Rechner weiteren Nutzern das Konsumieren von Inhalten, die illegal ins Netz gestellt wurden. Somit trägt der Filesharer dazu bei, dass zum Beispiel ein Musiktitel auch vielen anderen Nutzern kostenlos zur Verfügung steht. 
  • Demgegenüber ist das reine Streaming ein einmaliger Vorgang und verursacht einen deutlich geringeren Schaden.
Weiterführende Literatur
Das Berliner Handbuch Urheberrecht, herausgegeben von Prof. Dr. Dr. Marcel Bisges, geht vor allem auf die Aspekte ein, die für die Praxis wesentlich sind. Dabei spielen die digitalen Verwertungsmöglichkeiten eine besondere Rolle. Zudem bezieht es die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und die jüngste europäische Richtlinien-Gesetzgebung mit ein.

(ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht