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Sachbezug: Steuerliche „Mahlzeit“ erfordert Brotbelag (Foto: Rrraum/Fotolia.com)
Lohnsteuer

FG Münster: Trockenes Brötchen und Kaffee sind kein Frühstück - im steuerlichen Sinne

ESV-Redaktion Steuern
05.10.2017
Ob das Zurverfügungstellen von trockenen Brötchen mit Heißgetränken an Arbeitnehmer steuerlich eine Mahlzeit darstellt, hatte jüngst das Finanzgericht Münster zu beurteilen.
Mit dem vor kurzem veröffentlichten Urteil vom 31.05.2017 (Az. 11 K 4108/14) hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass trockene Brötchen in Kombination mit Heißgetränken kein lohnsteuerpflichtiger Sachbezug in Form eines Frühstücks sind.

Die Klägerin des Urteilsfalles, ein Softwareunternehmen mit 80 Mitarbeitern, bestellte im Streitzeitraum täglich ca. 150 Brötchen (Laugen-, Käse-, Schoko- und Roggenbrötchen etc.), die in Körben auf einem Buffet in der Kantine für Mitarbeiter sowie für Kunden und Gäste zum Verzehr zur Verfügung standen. Dabei wurden nur die Brötchen, aber kein Aufschnitt oder sonstige Belege ausgereicht. Zudem konnten sich die Mitarbeiter, Kunden und Gäste ganztägig unentgeltlich aus einem Heißgetränkeautomaten bedienen. Ein Großteil der Brötchen wurde von den Mitarbeitern in der Vormittagspause verzehrt.

Das Finanzamt sah hierin eine unentgeltliche Zurverfügungstellung einer Mahlzeit an Arbeitnehmer in Form eines Frühstücks, welches als Sachbezug mit den amtlichen Sachbezugswerten von 1,50 Euro bis 1,57 Euro je Mitarbeiter und Arbeitstag zu besteuern sei.

Trockenes Brötchen mit Heißgetränk: Kein Sachbezug in Form eines Frühstücks

Der hiergegen erhobenen Klage gab das Finanzgericht Münster statt. Ein trockenes Brötchen und ein Heißgetränk sind nach Auffassung der Richter des Finanzgerichts kein Sachbezug in Form eines „Frühstücks“ im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 6 EStG i.V.m. § 2 Abs. 1 Sozialversicherungsverordnung.

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Zu den Mindeststandards eines Frühstücks gehört nach dem allgemeinen Sprachgebrauch neben Brötchen und Getränken auch ein entsprechender Brotaufstrich. Weiter führen die Richter des Finanzgerichts aus: So läge bei einem Beherbergungsvertrag mit „Frühstück“ ein zivilrechtlicher Mangel dann vor, wenn das Beherbergungsunternehmen sich auf die Gestellung eines Heißgetränks und trockenen Brötchen beschränken würde, ohne darüber hinaus einen entsprechenden Brotbelag zur Verfügung zu stellen.

Brotbelag ist integraler Bestandteil eines Frühstücks

Davon, dass ein Brotbelag integraler Bestandteil eines Frühstücks ist, geht offensichtlich auch das BMF-Schreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts ab dem 01.01.2014 (BStBl. I 2014, 1412) aus. Nach dessen Rz. 73 sind bei der Ermittlung der steuermindernd zu berücksichtigenden Reisekosten die einem Arbeitnehmer dem Grunde nach zu gewährenden Verpflegungspauschalen in den Fällen zu kürzen, in denen den Arbeitnehmern eine Mahlzeit gestellt wird.

Hierzu bestimmt Rz. 74 des BMF Schreibens, dass ein vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellter Snack oder Imbiss (z.B. belegte Brötchen und Kuchen oder Obst), der während einer auswärtigen Tätigkeit gereicht wird, eine Mahlzeit sein kann. Das BMF-Schreiben geht in dem Klammerzusatz von Rz. 74 jedoch davon aus, dass eine Mahlzeit (nur) dann zur Verfügung gestellt wird, wenn belegte Brötchen gereicht werden. Hieraus folgt im Umkehrschluss, dass nach dieser Verwaltungsauffassung unbelegte Brötchen nicht zu einer „Mahlzeit“ und damit auch nicht zu einem „Frühstück“ gehören.

Sachbezug in Form von Kost

Im Streitfall handelt es sich deshalb um einen Sachbezug in Form von „Kost“ im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 EStG, was zur Folge hat, dass eine andere Freigrenze Anwendung findet, welche im Streitfall nicht überschritten worden ist.

Revision beim BFH anhängig

Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitfrage hat der Senat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen, welche dort unter dem Aktenzeichen VI R 36/17 anhängig ist.

Quelle: PM des Finanzgerichts Münster Nr. 12/2017 vom 02.10.2017

Weiterführende Literatur
Das Amtliche Lohnsteuer-Handbuch 2018 bietet dem Praktiker eine kompakte Zusammenstellung der für den Erhebungszeitraum 2018 relevanten amtlichen Texte zur Lohnsteuer: EStG, EStDV, LStDV, LStR. Es enthält zudem wichtige Hinweise, die auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, auf Schreiben des BMF und auf Rechtsquellen außerhalb des Einkommen- und Lohnsteuerrechts Bezug nehmen. Genau auf die Bedürfnisse der täglichen Praxis ausgerichtet, erleichtert das Werk dem Steuerpflichtigen und seinem Berater die Argumentation gegenüber der Finanzverwaltung.

(ESV/fl)

Programmbereich: Steuerrecht