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Nicht unumstritten – Umsatzsteuer durch Betrugshandlungen mittels fiktiver Umsätze. (Foto: Eisenhans/Fotolia.com)
Umsatzsteuer

Fiktive Geschäfte eines Arbeitnehmers lösen keine Umsatzsteuer aus

ESV-Redaktion Steuern
13.06.2016
Wenn Arbeitnehmer zu Lasten ihrer Arbeitgeber Betrugs- und Untreuehandlungen unter Vortäuschung fiktiver Geschäfte begehen, darf hierfür keine Umsatzsteuer festgesetzt werden, urteilte das Hessische Finanzgericht.
Das Hessische Finanzgericht (FG) entschied mit Urteil vom 16. Februar 2016 (AZ: 1 K 2513/12) folgenden Fall rechtskräftig: Ein Arbeitnehmer (A) hatte geklagt, der bei einer GmbH für die Vergabe, die Abrechnung und die Steuerung von Aufträgen an externe Firmen für Bau- und Sanierungsarbeiten an Liegenschaften seines Arbeitgebers zuständig war. Dabei schleuste A im Zusammenwirken mit dem Geschäftsführer eines externen Bauunternehmens und mit dem Ziel der Abzweigung von Geldern seines Arbeitgebers fiktive Angebote, Aufträge sowie Rechnungen für tatsächlich nicht erbrachte Leistungen in den Geschäftsablauf seines Arbeitgebers ein.

Finanzamt: Vorliegen sonstiger Leistungen

Die vom Arbeitgeber insofern ausgezahlten Rechnungsbeträge teilten der Kläger und der Geschäftsführer des Bauunternehmens unter sich auf. Dabei schrieb der Kläger zur Verschleierung der Auszahlung der auf ihn absprachegemäß entfallenden Anteile Abdeckrechnungen ohne Umsatzsteuerausweis über tatsächlich nie erhaltene und durchgeführte Aufträge. Das Finanzamt ging von sonstigen Leistungen des Klägers im Rahmen eines umsatzsteuerpflichtigen Leistungsaustauschs zwischen ihm und dem externen Bauunternehmen aus und erließ entsprechende Umsatzsteuerbescheide.

Der Kläger war hingegen der Ansicht, die streitgegenständlichen Vorgänge enthielten keinen umsatzsteuerpflichtigen Leistungsaustausch. Er sei im Rahmen seiner Haupttätigkeit nur als Arbeitnehmer und nicht selbstständig tätig gewesen. Sein Tatbeitrag zu den Betrugshandlungen sei nur als Bestandteil seiner nichtselbstständigen Tätigkeit denkbar, so dass es an der Unternehmereigenschaft fehle.

Manipulationen ohne Nutzenzuwachs für Unternehmen

Das FG gab der Klage statt, weil der Kläger im Rahmen der Betrugs- und Untreuehandlungen keine umsatzsteuerpflichtigen Leistungen erbracht hat. Denn die insofern maßgebliche Rechtsbeziehung habe nicht zwischen dem Kläger und dem Bauunternehmen, sondern ausschließlich zwischen dem Kläger und dem insoweit im eigenen Namen und im eigenen Interesse handelnden Geschäftsführer des Bauunternehmens bestanden. Durch die Manipulationen des Klägers habe das Bauunternehmen keinerlei nutzbare Vorteile, insbesondere in Form von Aufträgen, erlangt.

Auch seien die auf dem Geschäftskonto des Bauunternehmens eingegangenen Gelder nicht für dessen unternehmerische Zwecke verbraucht worden, sondern umgehend von dessen Geschäftsführer für eigene Zwecke abgezogen und verwendet worden. Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall, so das FG, maßgeblich von Schmiergeld- und Bestechungsfällen, denen im Gegensatz zum Streitfall reale wirtschaftliche bzw. geschäftliche Betätigungen zugrunde liegen.

(ESV/Dr. Hans-Jürgen Hillmer, BuS-Netzwerk Betriebswirtschaft und Steuern)

Weiterführende Literatur
Die Amtliche Umsatzsteuer-Handausgabe 2015/2016 des BMF gibt Ihnen eine verlässliche Zusammenstellung der wichtigsten umsatzsteuerlichen Regelungen und Bestimmungen. So nützlich wie unverzichtbar für alle, die umsatzsteuerliche Anwendungsfragen in ihrer täglichen Rechts- und Beratungspraxis beantworten.

Programmbereich: Steuerrecht