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Häusliches Arbeitszimmer: Auch Selbständige können Aufwendungen steuerlich absetzen (Foto: DragonImages/Fotolia.com)
Einkommensteuer

Häusliches Arbeitszimmer: Nicht jeder Schreibtischarbeitsplatz ist ein zumutbarer anderer Arbeitsplatz

ESV-Redaktion Steuern
24.04.2017
Stellt bei einem Selbständigen jeder Schreibtischarbeitsplatz in seinen Betriebsräumen zwangsläufig ein zumutbarer „anderer Arbeitsplatz“ dar, sodass die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht abgezogen werden können? Hierüber hat der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil entschieden.
Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG kann ein Steuerpflichtiger Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht als Betriebsausgaben abziehen. Dies gilt nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG). In diesem Fall wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 Euro begrenzt; die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG).

Mit Urteil vom 22. Februar 2017 (Az. III R 9/16) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass nicht jeder nur in den Abendstunden oder an Wochenenden nutzbare Schreibtischarbeitsplatz in einem Praxisraum zwangsläufig als ein „anderer Arbeitsplatz“ i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG zur Verfügung steht.

Der Kläger des Urteilsfalls war als Logopäde in zwei Praxen in angemieteten Räumen selbständig tätig. Diese Räume wurden weit überwiegend von seinen vier Angestellten genutzt. Für Verwaltungsarbeiten nutzte er ein häusliches Arbeitszimmer. Die Aufwendungen hierfür machte er im Rahmen seiner Gewinnermittlungen für die Einkommensteuererklärungen geltend.

Im Anschluss an eine Außenprüfung erkannte das Finanzamt diese Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben an. Der Einspruch hiergegen blieb erfolglos.

Das Finanzgericht gab dem Kläger mit der hiergegen erhobenen Klage Recht. In seinem Urteil gelangte es aufgrund einer Würdigung der konkreten Umstände zu der Auffassung, dass eine Erledigung der Büroarbeiten in den Praxisräumen - auch außerhalb der Öffnungszeiten - nicht zumutbar sei, so dass die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer begrenzt auf den Höchstbetrag 1.250 Euro abzugsfähig seien.

Nicht jeder nur in den Abendstunden oder an Wochenenden nutzbare Schreibtischarbeitsplatz in einem Praxisraum zwangsläufig ein „anderer Arbeitsplatz“

Dem folgte der BFH und wies die Revision des Finanzamts gegen die Entscheidung des Finanzgerichts als unbegründet zurück.

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Ist die Nutzung des anderen Arbeitsplatzes eingeschränkt, so dass der Steuerpflichtige in seinem häuslichen Arbeitszimmer einen nicht unerheblichen Teil seiner beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit verrichten muss, kommt nach Auffassung der Richter des BFH das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG nach seinem Sinn und Zweck nicht zum Tragen. Daher kann nach Ansicht des Senats auch der selbständig Tätige auf ein zusätzliches häusliches Arbeitszimmer angewiesen sein.

Nutzung im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls zu prüfen

Die Feststellung, ob ein selbständig Tätiger einen Arbeitsplatz in seiner Praxis in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise zumutbar nutzen kann, hat nach der Entscheidung des BFH das Finanzgericht im Rahmen einer Gesamtwürdigung der objektiven Umstände des Einzelfalls zu treffen.

Anhaltspunkte können sich hierbei sowohl aus der Beschaffenheit des Arbeitsplatzes selbst (Größe, Lage und Ausstattung etc.) als auch aus den Rahmenbedingungen der Nutzung (Ausgestaltung der Nutzung der Betriebsräume, Verfügbarkeit des Arbeitsplatzes, zumutbare Möglichkeit der Einrichtung eines außerhäuslichen Arbeitsplatzes) ergeben.

Nach der Entscheidung des BFH hat das Finanzgericht im Rahmen seiner Gesamtwürdigung zutreffend erkannt, dass bei einem Selbständigen, der grundsätzlich Einfluss auf die Arbeitsplatzgestaltung in seinen Betriebsräumen hat, allein aus dem Vorhandensein eines Schreibtischplatzes in einem Praxisraum nicht zwingend die Schlussfolgerung gezogen werden kann, dass ihm dieser Arbeitsplatz für alle Aufgabenbereiche seiner Erwerbstätigkeit zur Verfügung steht. Es hat insbesondere in Übereinstimmung mit den Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Tätigkeit des Klägers außerhalb der Praxis, die Größe, die Ausstattung und die konkrete Nutzung der Praxisräume durch die vier Angestellten sowie auf die Vertraulichkeit der für die Bürotätigkeit erforderlichen Unterlagen und den Umfang der Büro- und Verwaltungstätigkeiten abgestellt. Aus diesen tatsächlichen Gegebenheiten ergab sich für den Kläger eine Unzumutbarkeit der Nutzung der Praxisräume als außerhäusliches Arbeitszimmer.

Das Finanzgericht hat die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer demnach zu Recht zum Abzug zugelassen.

Weiterführende Literatur
Das Vergütungs- und Kostenrecht in finanzgerichtlichen Verfahren zu durchschauen, ist alles andere als einfach. Unrichtige oder unterlassene Kostenfestsetzungsanträge, falsche Streitwertermittlungen sowie die Erhebung unzulässiger Klagen kosten unnötig Geld und belasten das Verhältnis zum Mandanten. Walter Jost schafft mit dem Ratgeber zum Vergütungs- und Kostenrecht im FG- und BFH-Verfahren Abhilfe.

(ESV/fl)

Programmbereich: Steuerrecht