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EU-Sozialrecht: Sozialleistungen erst nach drei Monaten (Foto: emmi/Fotolia.com)
EU-Sozialrecht

Kein Anspruch für EU-Bürger auf Hartz-IV in den ersten drei Monaten

ESV-Redaktion Recht
04.03.2016
Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten dürfen in den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts bestimmte Sozialleistungen verwehrt werden, ohne dass es einer individuellen Prüfung der persönlichen Umstände bedarf. Das hat der Europäische Gerichtshof in einem gerade veröffentlichten Urteil bekräftigt.
Mit dieser Entscheidung vom 25. Februar 2016 (Az. C-299/14) blieb das Gericht seiner bisherigen Rechtsprechung treu. Personen, denen kein Aufenthaltsrecht nach der „Unionsbürgerrichtlinie“ zusteht, könnten nicht unter den gleichen Voraussetzungen wie Inländer Sozialleistungen beziehen. Das widerspreche dem Gedanken, Sozialleistungen unangemessen zu beanspruchen. Damit führte der Europäische Gerichtshof (EuGH) seine Rechtssprechung fort und entschied zugunsten des Mitgliedstaats, wie schon im Fall Dano (Az. C-333/13) und im Fall Alimanovic (Az. C-67/14).

EuGH stützt sich auf Richtlinie

Im Ergebnis verstoße eine Bevorzugung inländischer Staatsbürger in der gleichen Situation nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Artikel 24 Absatz 1 der „Unionsbürgerrichtlinie“ und Artikel 4 der Verordnung (EG) Nummer 883/2004, so der Gerichtshof.

Zwar könnten Unionsbürger sich drei Monate lang in einem Mitgliedstaat aufhalten, solange sie keine Sozialleistungen unangemessen beanspruchen. Weil die Mitgliedstaaten von Unionsbürgern während dieses Zeitraums jedoch nicht verlangen dürften, über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts und eine persönliche Absicherung für den Krankheitsfall zu verfügen, könne sich der Mitgliedstaat auf die Ausnahmebestimmung des Artikel 24 Absatz 2 der Richtlinie 2004/38/EG  („Unionsbürgerrichtlinie“)  berufen, wonach ausländischen Unionsbürgern jegliche Sozialleistungen während der ersten drei Monate ihres Aufenthalts verweigert werden dürfen.

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Im vorliegenden Fall ging es um eine spanische Familie, die zeitversetzt nach Deutschland gezogen war. Mutter und Tochter lebten bereits einige Monate in Deutschland und gingen einer sozialversicherungspflichtigen Arbeit nach. Der Vater war mit dem minderjährigen Sohn im Juni 2012 nachgezogen. Ihm wurden Hartz-IV-Leistungen verwehrt, weil beide noch keine drei Monate in Deutschland gelebt hatten.

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(ESV/bm)


Literaturhinweise zum Thema

EU-Sozialrecht von Hauck/Noftz begleitet mit seinen Kommentierungen die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bereits seit ihrem Inkrafttreten. Durch stetige Pflege des Kommentarbandes hat sich das Werk EU-Sozialrecht als Standardwerk etabliert. Es bietet Ihnen auf über 1.000 Seiten praxisorientierte, wissenschaftlich fundierte Erläuterungen zu sämtlichen Artikeln der Verordnung.

Die Neuauflage des Werks Sozialrecht in der Europäischen Union veranschaulicht, wie sehr die EU die soziale Sicherheit der Mitgliedstaaten in wachsendem Maße beeinflusst. Gerade die neuere Entscheidungen des EuGH, etwa zu § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II veranschaulichen die Bedeutung des Unionsrechts für das Soziale.

Die Zeitschrift für europäisches Sozial- und Arbeitsrecht (ZESAR) vereint, was in Praxis und Wissenschaft zusammen gehört: das Sozial- und Arbeitsrecht einerseits sowie nationales und europäisches Recht andererseits.

Programmbereich: Sozialrecht und Sozialversicherung