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Vermittlungsgebühren für Haushaltshilfe nicht steuerermäßigt (Foto: Kzenon/Fotolia.com)
Einkommensteuer

Keine Steuerermäßigung für die Vermittlung einer Haushaltshilfe

ESV-Redaktion Steuern
25.04.2016
Für Aufwendungen für die Vermittlung einer Haushaltshilfe kann keine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse bzw. haushaltsnahe Dienstleistungen gewährt werden.
In dem Streitfall, der das Finanzgericht Köln mit entschieden hat (Az.:3 K 2253/13) erteilte die Klägerin der Agentur den Auftrag, ihr eine Haushaltshilfe zu vermitteln, die alle 14 Tage jeweils drei Stunden lang ihre Wohnung reinigen solle. Die Agentur übernahm ferner die Verpflichtung, jederzeit bei Urlaub, Krankheit sowie generell bei Ausfall von Personal kostenlose Folgevermittlungen zu schaffen.

Die Klägerin hatte dafür an die Agentur neben einer einmaligen Bearbeitungsgebühr einen monatlichen Abo-Betrag zu zahlen. Das Finanzamt gewährte die Steuerermäßigung für die im Haushalt angestellte Haushaltshilfe. Die Zahlungen an die Agentur berücksichtigte es jedoch nicht, da die Tätigkeit der Agentur keine haushaltsnahe Dienstleistung darstelle. Sie erbringe lediglich eine Vermittlungs- bzw. Bereitschaftsleistung außerhalb des Haushalts der Klägerin.

Zahlungen an Agentur keine Aufwendungen „für” haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis

Die Richter des FG Köln ließen eine Steuerermäßigung für die Zahlungen an die Agentur nicht zu. Sie stellen keine nach § 35 EStG begünstigten Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse bzw. haushaltsnahe Dienstleistungen dar.

Nach § 35a Abs. 1 EStG ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, bei denen es sich um eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8a SGB IV handelt, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 510 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen.

Ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis bestehe nur zwischen der Klägerin und der Haushaltshilfe. Die Zahlungen an die Agentur seien aber keine Aufwendungen „für” dieses Beschäftigungsverhältnis, urteilten die Richter. Die Anknüpfung der Steuerermäßigung aus § 35a Abs. 1 EStG an die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen schließe es aus, den Begriff der geringfügigen Beschäftigung auf Personen zu erstrecken, die ihre Tätigkeit nicht in einem privaten Haushalt ausüben. Das Gleiche gelte, soweit § 35a Abs. 1 EStG von Aufwendungen des Steuerpflichtigen „für” haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse spreche. Damit sei ausschließlich das Entgelt gemeint, das an diejenige Person gezahlt werde, die in dem privaten Haushalt tätig werde. Aufwendungen an andere Personen, wie hier die Zahlungen an die Agentur, die lediglich in einem Veranlassungszusammenhang mit dem haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnis stünden, seien nach dem eindeutigen Text von § 35a Abs. 1 EStG nicht begünstigt.

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Tätigkeit der Agentur weist keine Haushaltsnähe auf

Gemäß § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, für andere als in Absatz 1 aufgeführte haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die nicht Dienstleistungen nach Absatz 3 (Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen) sind, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 4.000 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen.

Die Zahlung der Klägerin an die Agentur wäre nach Auffassung des Senats nur dann durch § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG begünstigt, wenn die Agentur von der Klägerin haushaltsnah beschäftigt werde oder für sie eine (andere) haushaltsnahe Dienstleistung erbringe. Eine derartige Haushaltsnähe weise die Tätigkeit der Agentur jedoch nicht auf. Das ergebe sich aus § 35a Abs. 4 Satz 1 EStG. Diese Norm verlange nämlich unter anderem, dass das Beschäftigungsverhältnis, die Dienstleistung oder die Handwerkerleistung „in einem … Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt oder erbracht wird”.

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(ESV/fl)

Literaturhinweis zum Thema
Das Amtliche Einkommensteuer-Handbuch des BMF bündelt alle für die steuerliche Veranlagung 2015 relevanten Gesetze und Informationen in einer verlässlichen Sammlung. So nützlich wie unverzichtbar für alle, die einkommensteuerliche Anwendungsfragen in ihrer täglichen Rechts- und Beratungspraxis beantworten.

Programmbereich: Steuerrecht