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Unternehmerbegriff in gesetzlicher Unfallversicherung geschärft (Foto: Niklaus Hoepfner/Fotolia.com)
Unternehmerbegriff in der gesetzlichen Unfallversicherung

Leube: „Begriff des Unternehmers in der gesetzlichen Unfallversicherung wird präzisiert”

ESV-Redaktion Recht
07.06.2017
Der Unternehmerbegriff war in der Unfallversicherung bisher sprachlich unbestimmt. Dies führte zu unterschiedlichen Interpretationen. Das 6. SGB IV-ÄndG sollte diesen Begriff schärfen. In der Fachzeitschrift SGb, Die Sozialgerichtsbarkeit, untersucht Dr. Konrad Leube die praktischen Auswirkungen dieser Änderung.
Träger von Rechten und Pflichten in der gesetzlichen Unfallversicherung (SGB VII) ist der Unternehmer. In allen anderen Zweigen der Sozialversicherung wird hingegen auf den Begriff des Arbeitgebers abgestellt. Damit sollen nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch viele andere Personen versichert sein, wie zum Beispiel ehrenamtliche Personen, Schüler, Rehabilitanden oder Freiwillige, so Leube einleitend.

Die Definition des Unternehmers umfasst einerseits die allgemeine Begriffsbestimmung des Unternehmers nach § 136 III Nr. 1 SGB VII. Darüber hinaus definiert § 136 SGB VII in Absatz 3 Nr. 2 bis 7 einige konkrete Tatbestände für besondere Unternehmer. Dies können zum Beispiel Rehabilitationsträger, Sachkostenträger oder Einsatzstellen sein.


Das 6. SGB IV-ÄndG
Dieser Begriff meint das Sechste Gesetz zu Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 11.11.2016, das am 01.01.2017 in Kraft getreten ist 


Änderung des 6. SGB IV-ÄndG betrifft ausschließlich generellen Unternehmerbegriff

In seinem Beitrag schickt Leube zunächst voraus, dass die Änderung durch das 6. SGB IV-ÄndG ausschließlich den generellen Unternehmerbegriff betrifft. Demgemäß würde sich die alten und neuen Fassungen von § 136 Absatz 3 Nr. 1 wie folgt unterscheiden:

  • § 136 Absatz 3 Nr. 1 a.F.: Unternehmer ist derjenige, dem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht
  • § 136 Absatz 3 Nr. 1 SGB VII: Unternehmer ist die natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personenvereinigung oder -gemeinschaft, der das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor-oder Nachteil gereicht.


Drei Gruppen von Rechtsträgern

Dabei wird deutlich, dass nun ausdrücklich folgende Gruppen von Rechtsträgern erfasst werden. Dies sind:

  • alle natürlichen und juristischen Personen
  • alle rechtsfähigen Personenvereinigungen
  • alle rechtsfähigen und Personengemeinschaften 
Maßgebend ist, dass die betreffenden Subjekte Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen können. 

Begriffe „Unternehmer” und „Unternehmen” nicht deckungsgleich

  • Streng vom „Unternehmer” als Subjekt von Rechten und Pflichten zu unterscheiden, wäre der Begriff des „Unternehmens”. Dieser Begriff habe für die Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger Bedeutung, so der Autor.
  • Allerdings sind Leube zufolge beide Begriffe wechselbezüglich. Das heißt, die Existenz eines „Unternehmens” habe auch die Existenz eines „Unternehmers” zur Folge. Umgekehrt setze die Existenz eines „Unternehmers” die Existenz eines „Unternehmens” voraus. 
  • Dabei habe der Begriff des Unternehmers in § 136 Absatz 3 Nr. 1 SGB VII seine eigenständige Bedeutung und wäre unfallversicherungsrechtlich determiniert. Ausgehend von der Gesetzesbegründung sei insoweit primär die Rechtsprechung und die Literatur zum BGB heranzuziehen.


Natürliche Personen

Natürliche Person ist jeder Mensch ab Vollendung der Geburt.  


Juristische Person

Juristische Personen des Privatrechts sind insbesondere die Kapitalgesellschaften, die Genossenschaften, der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, der eingetragene Verein und die Stiftung privaten Rechts. Als juristische Personen des öffentlichen Rechts kämen Bund, Länder und Gemeinden, Kirchen, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts in Betracht.

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Rechtsfähige Personenvereinigung oder -gemeinschaft

Hier weist Leube darauf hin, dass der Begriff „Personenvereinigung und -gemeinschaft” im neuen § 136 Absatz 3 Nr. 1 SGB VII von dem Begriff „Personengesellschaft” nach § 14 BGB abweicht, obwohl die Gesetzesbegründung als Vorbild für die Neuregelung ausdrücklich das BGB nennt. Einen inhaltlichen Unterschied zwischen den beiden Begriffen will er hieraus jedoch nicht ableiten.

Sodann führt Leube aus, dass der Begriff des Unternehmens in § 121 Absatz 1 SGB VII, der Betriebe, Verwaltungen, Einrichtungen, Tätigkeiten nennt, umfassend definiert wäre.

Mit den Begriffen „Vereinigung” und „Gemeinschaft” werde dem weiten Begriff des „Unternehmens” lediglich ein weit gefasster Begriff des „Unternehmers” zur Seite gestellt.

Allerdings genüge es für die Rechtsfähigkeit der Personenvereinigung/Gemeinschaft nicht, dass diese Träger irgendwelcher Rechte und Pflichten sind. Vielmehr müsse es sich um Rechte oder Pflichten mit einem konkreten Bezug zu gesetzlichen Unfallversicherung, handeln. Leube spricht insoweit von Teilrechtsfähigkeit.


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Anschließend widmet sich Leube ausführlich den Pflichten des Unternehmers. Im Zentrum seiner Ausführungen stehen insoweit die Beitragspflicht und die Prävention.

Ausblick und Fazit

  • Abschließend gelangt Leube zu dem Schluss, dass die gesetzliche Präzisierung des Unternehmerbegriffs in der gesetzlichen Unfallversicherung keine materiell-rechtlichen Änderungen gebracht hat.
  • Allerdings werde durch den klaren Bezug auf die Terminologie des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Zuordnung der unterschiedlichsten Unternehmensarten vereinfacht. Zudem sei die Auslegung der Vorschrift in Zweifelsfällen leichter, was besonders für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts gilt. 
  • Rechte und Pflichten des Unternehmers im Verhältnis zu seinem zuständigen Unfallversicherungsträger seien so künftig besser zu verwirklichen.
Lesen Sie den vollständigen Beitrag in der Fachzeitschrift SGB, Die Sozialgerichtsbarkeit, Ausgabe 05/2017


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(ESV/bp)

Programmbereich: Sozialrecht und Sozialversicherung