Leube: „Begriff des Unternehmers in der gesetzlichen Unfallversicherung wird präzisiert”
Das 6. SGB IV-ÄndG |
Dieser Begriff meint das Sechste Gesetz zu Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 11.11.2016, das am 01.01.2017 in Kraft getreten ist |
Änderung des 6. SGB IV-ÄndG betrifft ausschließlich generellen Unternehmerbegriff
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§ 136 Absatz 3 Nr. 1 a.F.: Unternehmer ist derjenige, dem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht
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§ 136 Absatz 3 Nr. 1 SGB VII: Unternehmer ist die natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personenvereinigung oder -gemeinschaft, der das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor-oder Nachteil gereicht.
Drei Gruppen von Rechtsträgern
Dabei wird deutlich, dass nun ausdrücklich folgende Gruppen von Rechtsträgern erfasst werden. Dies sind:- alle natürlichen und juristischen Personen
- alle rechtsfähigen Personenvereinigungen
- alle rechtsfähigen und Personengemeinschaften
Begriffe „Unternehmer” und „Unternehmen” nicht deckungsgleich
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Streng vom „Unternehmer” als Subjekt von Rechten und Pflichten zu unterscheiden, wäre der Begriff des „Unternehmens”. Dieser Begriff habe für die Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger Bedeutung, so der Autor.
- Allerdings sind Leube zufolge beide Begriffe wechselbezüglich. Das heißt, die Existenz eines „Unternehmens” habe auch die Existenz eines „Unternehmers” zur Folge. Umgekehrt setze die Existenz eines „Unternehmers” die Existenz eines „Unternehmens” voraus.
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Dabei habe der Begriff des Unternehmers in § 136 Absatz 3 Nr. 1 SGB VII seine eigenständige Bedeutung und wäre unfallversicherungsrechtlich determiniert. Ausgehend von der Gesetzesbegründung sei insoweit primär die Rechtsprechung und die Literatur zum BGB heranzuziehen.
Natürliche Personen
Natürliche Person ist jeder Mensch ab Vollendung der Geburt.
Juristische Person
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Rechtsfähige Personenvereinigung oder -gemeinschaft
Mit den Begriffen „Vereinigung” und „Gemeinschaft” werde dem weiten Begriff des „Unternehmens” lediglich ein weit gefasster Begriff des „Unternehmers” zur Seite gestellt.
Allerdings genüge es für die Rechtsfähigkeit der Personenvereinigung/Gemeinschaft nicht, dass diese Träger irgendwelcher Rechte und Pflichten sind. Vielmehr müsse es sich um Rechte oder Pflichten mit einem konkreten Bezug zu gesetzlichen Unfallversicherung, handeln. Leube spricht insoweit von Teilrechtsfähigkeit.
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Anschließend widmet sich Leube ausführlich den Pflichten des Unternehmers. Im Zentrum seiner Ausführungen stehen insoweit die Beitragspflicht und die Prävention.
Ausblick und Fazit
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Abschließend gelangt Leube zu dem Schluss, dass die gesetzliche Präzisierung des Unternehmerbegriffs in der gesetzlichen Unfallversicherung keine materiell-rechtlichen Änderungen gebracht hat.
- Allerdings werde durch den klaren Bezug auf die Terminologie des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Zuordnung der unterschiedlichsten Unternehmensarten vereinfacht. Zudem sei die Auslegung der Vorschrift in Zweifelsfällen leichter, was besonders für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts gilt.
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Rechte und Pflichten des Unternehmers im Verhältnis zu seinem zuständigen Unfallversicherungsträger seien so künftig besser zu verwirklichen.
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(ESV/bp)
Programmbereich: Sozialrecht und Sozialversicherung