LG München I: Mietpreisbegrenzungsverordnung in Bayern nichtig
Beklagte: § 556 d BGB verstößt gegen Art. 3 und 14 GG
Diesen Auskunftsanspruch bestritt die Beklagte mit der Begründung, dass §§ 556d BGB gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz von Art. 3 GG sowie gegen das nach Art 14 GG geschützte Eigentumsrecht verstoßen würde. Ebenso sei die Mietpreisbegrenzungsverordnung des Freistaates Bayern unwirksam.Der Freistaat hatte diese Verordnung, die am 01.08.2015 in Kraft trat, am 14.07.2015 erlassen. Diese enthielt allerdings nur den reinen Gesetzestext ohne Begründung. Eine solche findet sich aber im Justizministerialblatt 2015 auf Seite 117.
Die Ausgangsinstanz - das Amtsgericht (AG) München - hatte die Klage abgewiesen. Das Gericht hielt die benannte Mietpreisbegrenzungsverordnung für unwirksam. Hiergegen legten die Kläger Berufung zum Landgericht (LG) München I ein.
Im Wortlaut: § 556d BGB - Zulässige Miethöhe bei Mietbeginn; Verordnungsermächtigung |
(1) Wird ein Mietvertrag über Wohnraum abgeschlossen, der in einem durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmten Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt liegt, so darf die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558 Absatz 2) höchstens um 10 Prozent übersteigen. (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten durch Rechtsverordnung für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu bestimmen. Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten liegen vor, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen in einer Gemeinde oder einem Teil der Gemeinde zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn
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LG München I: Mieterschutzverordnung des Freistaates Bayern unwirksam
Die 14. Zivilkammer des Landgerichts teilte die Auffassung der Vorinstanz. Danach ist die Mietpreisbegrenzungsverordnung des Freistaates Bayern nicht von der Ermächtigungsgrundlage des §§ 556d BGB gedeckt und deshalb unwirksam. Dem Richterspruch zufolge ist eine wirksame Ermächtigung aber Voraussetzung für einen Auskunftsanspruch nach § 556g Absatz 2 BGB. Das Gericht stützte seine Entscheidung im Wesentlichen auf folgende tragende Gründe:- Der Landesgesetzgeber habe es versäumt, in der Verordnung die Gemeinden zu benennen, in denen ein angespannter Wohnungsmietmarkt besteht. Zudem müsse für die betreffenden Gemeinden erkennbar sein, warum sie in die Verordnung aufgenommen wurden.
- Konkret verstoße die Verordnung gegen das Begründungserfordernis von § 556d Absatz 2 BGB, das dem verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz diene. So werde der Vermieter durch die Aufnahme einer Gemeinde in die Verordnung in seinem Eigentumsrecht beschränkt. Die Aufnahme habe nämlich zur Folge, dass eine Neumiete im Vergleich zur Vormiete auf eine Quote von zehn Prozent gedeckelt wird. Hierdurch wiederum werde der Vermieter daran gehindert, eine marktgerechte Neumiete zu erzielen, so das LG.
- Zwar hält das Gericht einen solchen Eingriff nicht per se für verfassungswidrig. Der Vermieter müsse aber aus der Begründung erkennen können, warum gerade eine bestimmte Gemeinde in die Verordnung aufgenommen wurde. Eine Gesamtschau reicht der Kammer zufolge nicht aus, um einen Eingriff in Art. 14 GG zu rechtfertigen. Auch der Bundesgesetzgeber habe dies gesehen und deshalb in § 556d BGB eine Begründungspflicht angeordnet.
Was aus der Entscheidung folgt |
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Quelle: Urteil des Landgerichts München I vom 06.12.2017 - AZ: 14 S 10058/17
Mietrecht | 25.09.2017 |
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(ESV/bp)
Programmbereich: Bürgerliches Recht, Zivilverfahrensrecht