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Was es aktuell aus den Gerichtssälen zu berichten gibt (Foto: pressmaster und AllebaziB/Fotolia.com)
Rechtsprechungsübersicht

Neues aus Celle, Oldenburg, Hamburg, München und Berlin-Wedding

ESV-Redaktion Recht
11.05.2017
LSG Niedersachen-Bremen verpflichtet Krankenkasse zur Zahlung einer Schulwegbegleitung. Essig-Salzlösung ist kein Pflanzenschutzmittel, meint das OLG Celle. Facebook muss deutsches Datenschutzrecht bei der Übernahme der Daten von WhatsApp-Nutzern anwenden. In zwei weiteren Entscheidungen ging es um Auskunftsansprüche zur Ermittlung potenzieller Väter.


LSG Niedersachsen-Bremen: Krankenkasse muss anstelle des Sozialhilfeträgers für Schulwegbegleitung zahlen

Der Landkreis Wittmund hatte als Sozialhilfeträger einen Antrag auf Bewilligung einer Schulwegbegleitung abgelehnt. Der Antragsteller leidet an einer schweren Mehrfachbehinderung mit Epilepsie. Auf seinem Schulweg muss er ständig begleitet werden. Der Landkreis meinte, dass die Krankenkasse des Antragstellers zuständig ist, weil dieser auch während der Fahrten zur Schule regelmäßig schwere epileptische Anfälle erleidet. Die Begleitung wäre daher medizinisch notwendig. Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen meint hingegen, dass die beantragten Leistungen die Teilhabe am Leben der Gesellschaft ermöglichen sollen. Dennoch muss die Krankenkasse die Aufwendungen für die Begleitung zahlen. Die Norm des § 14 SGB IX, so das LSG weiter, entfalte eine Schutzwirkung zugunsten des Antragstellers. Dies begründe die Zuständigkeit des zweitangegangenen Trägers. [Quelle: PM des LSG Niedersachsen vom 08.05.2017 - Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen].

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OLG Oldenburg: Unkraut darf mit Essig und Salz bekämpft werden

Die Verwaltungsbehörde verhängte gegen einen Mann aus Brake ein Bußgeld von 100 Euro. Dieser hatte vor seinem Grundstück Unkraut mit einer Essig-Salz-Lösung bekämpft. Dies sei nach § 12 Absatz 2 PflSchG verboten, so die Behörde. Nach dessen Einspruch hatte das Amtsgericht das Bußgeld sogar noch auf 150 Euro erhöht. Zu Unrecht, wie das OLG Oldenburg befand. Entgegen der bundesweit einheitlichen Auffassung der Verwaltungsbehörden wäre das Essig-Salz-Gemisch nicht zur Pflanzenvernichtung bestimmt, sondern ein Lebensmittel. Darauf aber komme es entscheidend an, so das Gericht. [Quelle: PM des OLG Oldenburg zum Beschluss vom 25.04.2017 – AZ: 2 Ss OWi 70/17].  

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VG Hamburg: Facebook muss vorerst deutsches Datenschutzrecht anwenden

Facebook darf personenbezogene Daten von deutschen WhatsApp-Nutzern vorerst nur verwenden, wenn eine Einwilligung vorliegt, die deutschem Datenschutzrecht entspricht. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Hamburg mit Beschluss vom 25.04.2017 in einem Eilverfahren entschieden. Der Social-Media-Pionier war gegen eine sofort vollziehbare Anordnung des Datenschutzbeauftragten der Freien Hansestadt Hamburg vorgegangen. Ende August 2014 hatte Facebook die WhatsApp Inc. übernommen und seine Nutzungsbedingungen und Datenschutzrichtlinien geändert, nach denen die Weitergabe von personenbezogenen Daten an Facebook zulässig sein soll.

Beschluss des VG Hamburg vom 24.04.2017 – AZ: 13 E 5912/16  - Hintergrund

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AG München: Hotel muss keine Daten über Gäste herausgeben, die potenzielle Väter sind

Dies hat das AG München mit Urteil vom 28.10.2016 entschieden. Die Klägerin hatte in der Zeit vom 04.06.2010 bis 07.06.2010 ein Zimmer gemeinsam mit ihrem damaligen männlichen Begleiter namens Michael gemietet. Am 14.03.2011 brachte sie einen Jungen zur Welt. Von der Hotelleitung verlangte die Klägerin Auskunft über die Anschrift und den vollständigen Namen ihres damaligen Begleiters. Das AG München hat die Klage abgewiesen. Das Gericht meint, dass das Recht des betroffenen Mannes auf informationelle Selbstbestimmung und auf den eigenen Schutz der Ehe und Familie das Recht der Klägerin auf Schutz der Ehe und Familie sowie auf den Unterhaltsanspruch überwiegt. Das Urteil ist rechtskräftig. [Quelle: PM des AG München vom 28.04.2017 zum Urteil vom 28.10.16 – AZ: 191 C 521/16].

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PinG ist die etwas andere Zeitschrift zum Datenschutz. Herausgegeben von Rechtsanwalt Prof. Niko Härting, Berlin, Sie ist konzipiert für alle, die sich mit der praktischen Umsetzung von Datenschutz und Compliance im Unternehmen befassen - ob rein rechtlich oder wissenschaftlich.

AG Wedding: Samenbank muss minderjährigem Kind Auskunft über Samenspender geben

Nach dem Urteil des Amtsgerichts Wedding muss die Betreiberin einer Samenbank einem minderjährigen Kind Auskunft über die Identität eines Samenspenders geben. Das Kind wurde durch seine rechtlichen Eltern vertreten. Die Eltern hatten im Februar 2008 mit der beklagten Samenbank-Betreiberin einen Vertrag geschlossen, um ihren Kinderwunsch zu realisieren. Dabei verzichteten sie notariell gegenüber dem natürlichen Vater auf die Preisgabe der Identität des Spenders. Nun hatten die Eltern im eigenen Namen, aber auch hilfsweise als gesetzliche Vertreter des Kindes geklagt, um die Identität des Samenspenders zu erfahren. Das Amtsgericht Wedding gab der hilfsweise erhobenen Klage des Kindes statt. Danach entfaltet der Behandlungsvertrag zwischen Wunscheltern und der Samenbank eine Schutzwirkung für das zu zeugende Kind. Aus dieser leite sich der Auskunftsanspruch ab. [Quelle: PM des AG Wedding vom 08.05.2017 zum Urteil vom 27.04.2017 – AZ: 13 C 259/16].

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Das Buch Zukunft der informationellen Selbstbestimmung behandelt den Schutz der Privatsphäre im Zeitalter digitaler Vernetzung. Was können Staat und Recht leisten? Wo müssen die Bürger als Datensubjekte selbst agieren? Diesen und anderen Fragen stellt sich die unabhängige Stiftung Datenschutz als Herausgeberin mit Band 1 der Schriftenreihe DatenDebatten.

(ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht