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BAG: Erheblich verlängerte Kündigungsfristen können Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen (Foto: web-done.de und AllebaziB/Fotolia.com)
Rechtsprechungsübersicht

Neues aus Erfurt, Düsseldorf, Braunschweig und Neustadt a.d. Weinstraße

ESV-Redaktion Recht
03.11.2017
Das BAG äußert sich zu verlängerten Kündigungsfristen im Arbeitsvertrag per AGB. Der VW-Abgasskandal hat das OLG Düsseldorf und das LG Braunschweig intensiv beschäftigt. Nachbar muss Lärm von Schulsportanlage dulden, sagt das VG Neustadt a.d. Weinstraße.

BAG: Erheblich verlängerte Kündigungsfristen für beide Vertragsparteien per AGB können Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen 

Wird die gesetzliche Kündigungsfrist für Arbeitnehmer durch allgemeine Geschäftsbedingungen erheblich verlängert, kann darin eine unangemessene Benachteiligung liegen, die dem Grundsatz von Treu und Glauben nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB widerspricht. Dies gilt auch dann, wenn die Kündigungsfrist ebenso für den Arbeitgeber entsprechend verlängert wird. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem aktuellen Urteil entschieden. In dem betreffenden Fall hatte die klagende Arbeitgeberin den Beklagten als Speditionskaufmann beschäftigt. Ein späterer Nachtrag zum Arbeitsverhältnis sah für beide Seiten eine Kündigungsfrist von drei Jahren zum Monatsende und eine Erhöhung der Vergütung vor. Nach Feststellung, dass auf den Arbeitsplatzcomputern eine Software installiert war, die sich zur Überwachung des Arbeitsverhaltens eignete, kündigte der Beklagte sein Arbeitsverhältnis am 27.12.2014 zum 31.01.2015. Die Klägerin wollte feststellen lassen, dass das Arbeitsverhältnis bis zum 31.12.2017 fortbesteht.

Die Feststellungsklage hatte keinen Erfolg. Bei einer vom Arbeitgeber vorformulierten Kündigungsfrist, die wesentlich länger ist als die gesetzliche Regelfrist des § 622 Abs. 1 BGB, sei nach Abwägung aller Einzelfallumstände zu prüfen, ob die verlängerte Frist den Arbeitnehmer unangemessen in seiner beruflichen Bewegungsfreiheit beschränkt, so die Richter aus Erfurt. Eine solche unausgewogene Gestaltung habe bereits die Vorinstanz rechtsfehlerfrei angenommen. Dieser Nachteil für den Beklagten wurde dem BAG zufolge auch nicht durch die vorgesehene Gehaltserhöhung aufgewogen, weil die Nachtragsvereinbarung das Vergütungsniveau langfristig einfrieren sollte.

Quelle: PM des BAG zum Urteil vom 26.10.2017 – AZ: 6 AZR 158/16

OLG Düsseldorf zum VW-Dieselskandal: Rechtsschutzversicherung muss leisten

Der VW-Abgas-Skandal, auch als „Dieselgate” bezeichnet, beschäftigt weiterhin die Gerichte. So bestehen nach Auffassung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf für Schadensersatzklagen betroffener Autokäufer gegen den PKW-Hersteller VW, die auf Rückabwicklung des Kaufvertrags gerichtet sind, hinreichende Erfolgsaussichten. Hintergrund war die Klage eines Autokäufers gegen seine Rechtsschutzversicherung. Diese hatte sich geweigert, für einen Rechtsstreit gegen VW zu leisten. Der Versicherer ist der Meinung, dass hierfür keine hinreichenden Erfolgsaussichten bestehen. Diese Ansicht teilte das OLG nicht. In einem Hinweisbeschluss haben die Düsseldorfer Richter mitgeteilt, die Berufung des beklagten Rechtsschutzversicherers zurückzuweisen. Danach hätten bereits mehrere Landgerichte erster Instanz Schadensersatzansprüche von Kraftfahrzeugkäufern gegen VW wegen des Inverkehrbringens von Dieselfahrzeugen mit manipulierter Abgassoftware bejaht und diese Ansprüche auf § 826 BGB gestützt.

Quelle: PM des OLG Düsseldorf vom 26.10.2017 zur Entscheidung vom 21.09.2017 – AZ: I-4 U 87/17

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LG Braunschweig zum VW-Dieselskandal: Abschalteinrichtung bei VW-Dieseln ist behebbarer Sachmangel

Nach mehreren Entscheidungen der 3. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Braunschweig im Klageverfahren gegen einen VW-Händler und den PKW-Hersteller ist die  Abschalteinrichtung bei VW-Dieseln ein behebbarer Sachmangel. Nach Auffassung der Kammer ergibt sich aus den Feststellungen im bestandskräftigen Rückrufbescheid des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA), dass die Abschalteinrichtungen gegen Art. 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 verstoßen. Diese Feststellungen, so das LG weiter, würden auch die Zivilgerichte rechtlich binden, und zwar unabhängig von der Frage, ob der Rückrufbescheid fehlerhaft ist. Damit liegt den Richtern aus Braunschweig zufolge zivilrechtlich ein Sachmangel vor. Aus dem Bescheid des KBA ergebe sich aber weiter, dass dieser Mangel durch ein Software-Update behebbar ist. Hieraus zieht das LG dann den Schluss, dass auch eine Nachbesserung möglich ist. Damit könne eine vom Autokäufer gegenüber dem Autohändler erklärte Minderung nur dann wirksam werden, wenn der Käufer dem Händler vorher ohne Erfolg eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt habe, so das Gericht.

Im Ergebnis führte dies zur Abweisung der Minderungsklage eines Käufers. Dieser hatte keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt. Auch die Schadenersatzklage, die der Kläger im gleichen Verfahren gegen VW als Motor-Hersteller erhoben hatte, wies das Gericht ab, weil es sich bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug um einen Audi handelte.  Urteil des LG Braunschweig vom 18.10.2017 – AZ:  3 O 1676/16 .

Aus den gleichen Gründen scheiterte auch der Rücktritt des Leasingnehmers in einem weiteren Verfahren. Zwar hatte sich der Kläger als Leasingnehmer das Rücktrittsrecht vom Kaufvertrag zwischen Händler und Leasinggeber wirksam abtreten lassen. Aber auch der Rücktritt aus abgetretenem Recht setzt der Kammer zufolge eine erfolglos verstrichene Frist zur Nacherfüllung voraus, was vorliegend ebenso unterblieben war. Urteil des LG Braunschweig  vom 18.10.2017 - AZ: 3 O 3228/16.

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VG Neustadt a.d. Weinstraße: Nachbar muss Lärm von Schulsportanlage dulden

Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt a.d. Weinstraße in einem aktuellen Urteil entschieden. Der Kläger bewohnt zusammen mit seiner Ehefrau ein Anwesen in der Nähe der Schulsportanlage eines Gymnasiums. Die Sportfläche hatte mehrere Jahre brach gelegen. Im Jahr 2014 entschied die Stadt, dort einen Allwetterplatz herzustellen. Ab Oktober 2014 beanstandete der Kläger gegenüber der Stadt erfolgslos Stadt den Lärm, der von der Anlage ausging. Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts muss der Kläger die Lärmimmissionen deshalb hinnehmen, weil die Anlage ausschließlich schulisch genutzt wird. Da Schulen  aufgrund ihres Bildungsauftrages privilegiert seien, könnten hier die Immissionsrichtwerte der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) nicht angewendet werden. 

Quelle: Pressemitteilung des VG Neustadt vom 23.10.2017 zur Entscheidung vom 18.09.2017 - AZ: 5 K 60/17.NW

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(ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht