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Vor allem die Instanzgerichte haben wichtige Akzente gesetzt (Foto: piks.sell und AllebaziB/Fotolia.com)
Rechtsprechungsübersicht

Neues aus Hamm, München, Berlin und Frankfurt

ESV-Redaktion Recht
07.12.2017
Keine besonderen Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz von Kradfahrern erforderlich, sagt das OLG Hamm. LG München I und VG Berlin befassen sich mit Mietpreisbremse. Sturz im Hotelzimmer während Dienstreise als Arbeitsunfall? Diese Frage hat das SG Frankfurt entschieden.




OLG Hamm: Keine besonderen Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz von Kradfahrern erforderlich

Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass Werbeanlangen, die neben einer Straße aufgestellt werden, keine besonderen Vorkehrungen zum Schutz von Kradfahrern aufweisen müssen. In dem betreffenden Fall befuhr der Kläger mit seinem Krad eine Landstraße der Nähe von Nordwalde. Am Ende einer Linkskurve verlor er die Kontrolle über sein Fahrzeug und stürzte. Dabei prallte er gegen ein hölzernes Werbeschild des beklagten Landwirtes und erlitt schwere Verletzungen. Der Kläger ist seit dem Unfall querschnittsgelähmt und hat keine Aussicht, wieder erwerbstätig zu werden. Der Beklagte hatte das Schild ohne Genehmigung etwa sechs Meter von der Fahrbahn entfernt aufgestellt. Die Holzpfosten, die das Schild trugen, waren jeweils in einem Betonfundament verankert und hatten keinen Aufprallschutz. Der Kläger verlangte vom dem Beklagten Schmerzensgeld und materiellen Schadensersatz. Der Beklagte habe das Werbeschild unbefugt und ohne einen gebotenen Aufprallschutz errichtet. Mit der so geschaffenen Gefahrenlage hätte er eine Verkehrssicherungspflicht verletzt.

Das OLG Hamm sah allerdings keine haftungsbegründende Verkehrssicherungspflichtverletzung des Beklagten. Die straßenwegerechtlichen, straßenverkehrsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Vorschriften, die beim Aufstellen des Werbeschildes zu beachten sind, hätten nicht den Zweck, Verletzungen eines Verkehrsteilnehmers zu verhindern, der mit dem Werbeschild kollidiert. Das Urteil ist rechtskräftig. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zurückgewiesen (vgl. BGH Beschluss vom 24.10.2017 - VI ZR 162/16)

Quelle: PM des OLG Hamm vom 06.12.2017 zum Urteil vom 15.03.2016 – AZ: 9 U 134/15

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LG München I: Mietpreisbegrenzungsverordnung in Bayern unwirksam

In dem betreffenden Verfahren stritten die Parteien unter anderem um die Pflicht der Beklagten, Auskunft über die Höhe der Vormiete zu erteilen. Diesen Anspruch verneinte die 14. Zivilkammer des Landgerichts (LG) München I. Die Kammer hält die Mietpreisbegrenzungsverordnung, die die Staatsregierung im Sommer 2015 in Bayern erlassen hatte, wegen eines Verstoßes gegen die Ermächtigungsgrundlage des §§ 556 b BGB für unwirksam. Eine wirksame Ermächtigung ist dem Richterspruch zufolge aber Voraussetzung für einen Auskunftsanspruch. 

Der bayerische Landesgesetzgeber habe es versäumt, in der Verordnung die Gemeinden zu benennen, in denen ein angespannter Wohnungsmietmarkt besteht, so die Kammer. Zudem müsse für die betreffenden Gemeinden erkennbar sein, warum sie in die Verordnung aufgenommen wurden. Darüber hinaus müsse diese auch der Vermieter erkennen können, da mit einer derartigen Verordnung stets ein Eingriff in sein Eigentum verbunden ist. Eine generelle Unwirksamkeit der Mietpreisbremse folgt aus der Entscheidung aber nicht. In seinen Entscheidungsgründen hat das Gericht ausdrücklich betont, dass es einen landesrechtlichen Einzelfall entschieden hat.

Quelle: Urteil des Landgerichts München I vom 06.12.2017 - AZ: 14 S 10058/17

Wirksamkeit der Mietpreisbremse 07.12.2017
LG München I: Mietpreisbegrenzungsverordnung in Bayern nichtig
Nachdem im September 2017 ein Hinweisbeschluss des LG Berlin für Aufregung um die Mietpreispreisbremse gesorgt hatte, gibt es nun Diskussionen um ein Urteil des LG München I. Einer aktuellen Entscheidung zufolge hält das Gericht die Mietpreisbegrenzungsverordnung des Freistaates Bayern für unwirksam. mehr …



Mietpreisbremse: Aufregung um Entscheidung des LG Berlin 

VG Berlin: Mietpreisbremse nicht durch Verwaltungsgerichte überprüfbar

Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin aktuell entschieden. Die Klägerin möchte eine zurzeit unvermietete Wohnung als Miteigentümerin neu vermieten. Der von ihr angestrebte Mietzins würde allerdings die Beschränkungen der Mietpreisbegrenzungsverordnung des Landes Berlin übersteigen. Mit ihrer Klage wollte sie feststellen lassen, dass sie bei der Neuvermietung hieran nicht gebunden sei. Damit, so die Klägerin, könne sie mit faktisch allgemeiner Gültigkeit klären lassen, ob die Rechtsverordnung rechtmäßig ist. Einen effektiven Rechtsschutz vor den Zivilgerichten könne sie nicht erlangen, weil sie ein solches Verfahren nicht selbst einleiten kann.  

Diese Auffassung teilt die 4. Kammer des VG Berlin nicht und wies die Klage als unzulässig ab. Zwar können ggf. unter bestimmten Voraussetzungen atypische Feststellungen begehrt werden, dass wegen der Ungültigkeit einer Norm kein Rechtsverhältnis zu dem anderen Beteiligten entstanden ist, so die Kammer. Dies wäre hier aber nicht der Fall. Zudem könne die Klägerin sehr wohl vor den Zivilgerichten eine vertraglich vereinbarte Miete aktiv selbst einklagen oder sich gegen Klagen wegen zu hoher Miete wehren.

Quelle: PM des VG Berlin vom 07.12.2017 zum Urteil vom 23.11.2017 – AZ: 4 K 103.16

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SG Frankfurt: Sturz im Hotelzimmer während Dienstreise kein Arbeitsunfall

Dies hat das SG Frankfurt aktuell entschieden. Die Klägerin nahm im Juni 2015 für ihren Arbeitgeber an einer Konferenz in Lissabon teil. Am Tag nach dem Ende der Konferenz wollte sie vom Telefon ihres Hotelzimmers ein Taxi rufen, das sie zu einer Autovermietung am Flughafen bringen sollte. Dort wollte sie ein Fahrzeug für eine geplante private Reise im Anschluss an die Dienstreise abholen. Auf dem Weg zum Telefon rutschte sie auf dem Parkettboden des Zimmers aus und brach sich den Oberschenkel. Gegenüber der zuständigen Berufsgenossenschaft (BG) berief sich die Klägerin auf einen Arbeitsunfall. Dies lehnte die BG jedoch ab. Die hiergegen gerichtete Klage hat das SG Frankfurt abgewiesen. Dem Richterspruch zufolge ist nicht jeder Unfall auf einer Dienstreise einen Arbeitsunfall. Voraussetzung hierfür sei stets ein Zusammengang zwischen dem Unfall und dem mit der Dienstreise zusammenhängenden versicherten Beschäftigungsverhältnis. Ein solcher Zusammenhang bestehe hier nicht, weil die Klägerin das Taxi für private Zwecke abholen wollte. Der Weg zum Telefon sei daher allein durch private Interessen der Klägerin geprägt gewesen.

Quelle: PM des SG Frankfurt vom 06.12.2017 zur Entscheidung vom 23.11.2017 -  AZ: S 8 U 47/16

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(ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht