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BVerfG: Parteiverbot kein Gesinnungsverbot (Foto: Klaus Eppele und AllebaziB/Fotolia.com)
Rechtsprechungsübersicht

Neues aus Karlsruhe, Celle, Dortmund und Berlin

ESV-Redaktion Recht
16.01.2017
Kein Verbot der NPD durch das Bundesverfassungsgericht. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen äußert sich zum Insolvenzgeld. Auch Langzeitarbeitslose haben Anspruch auf Urlaub, sagt das SG Dortmund. Ob Mieter Modernisierungsmaßnahmen dulden mussten, hat das LG Berlin entschieden.

BVerfG: NPD wird nicht verboten

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat den Antrag des Bundesrats auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit und Auflösung der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) mit Urteil vom 17.01.2017 zurückgewiesen.

Zwar vertritt die NPD nach Auffassung des Zweiten Senats ein politisches Konzept, das die freiheitliche demokratische Grundordnung beseitigen will. Danach soll die bestehende Verfassungsordnung durch einen autoritären Nationalstaat ersetzt werden, der sich an einer ethnisch definierten „Volksgemeinschaft“ ausrichtet. Zudem würde das politische Konzept der Partei die Menschenwürde verachten und wäre mit dem Demokratieprinzip unvereinbar, so die Richter aus Karlsruhe weiter.

Zwar würde die NPD auch planvoll und mit einiger Intensität auf die Erreichung ihrer Ziele hinarbeiten. Allerdings fehlt es dem Karlsruher Richterspruch zufolge aktuell an konkreten und gewichtigen Anhaltspunkten, die einen Erfolg ihres Handelns möglich erscheinen lassen. Das Parteiverbot nach 21 Absatz 2 Satz 1 GG sei kein Gesinnungs- oder Weltanschauungsverbot. Vielmehr erfordere dieses ein „Ausgehen” auf die Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Daher müssten konkrete und gewichtige Anhaltspunkte vorliegen, nach denen es zumindest möglich ist, dass das Handeln der Partei erfolgreich sein kann.

Diese Voraussetzung liegt nicht vor, meinen die Karlsruher Verfassungshüter. Danach ist die NPD zu unbedeutend für ein Parteiverbot. Bemerkenswert ist, dass der Zweite Senat nicht mehr an der abweichenden Definition in der Entscheidung in BVerfGE 5, 85, 143 (KPD-Urteil) festhält. Danach war ein Parteiverbot auch dann möglich, wenn die Partei keine Aussicht hat, in absehbarer Zeit ihre verfassungswidrigen Ziele zu erreichen. 

Urteil des BVerfG vom 17.01.2017 – AZ: 2 BvB 1/13

Weiterführende Literatur
Der Berliner Kommentar zum Grundgesetz, herausgegeben von Prof. Dr. Karl Heinrich Friauf und Prof. Dr. Wolfram Höfling, analysiert dogmatisch fundiert die einzelnen Bestimmungen des GG. Das Werk arbeitet für Sie heraus, wie sich die einzelnen Bestimmungen auf das einfache Recht und die praktische Arbeit auswirken. Zudem verdeutlicht es die Bezüge zum Gemeinschaftsrecht und zum internationalen Recht.

LSG Niedersachsen-Bremen: Insolvenzgeld auch bei einem nach vorläufiger Insolvenz geschlossenen Arbeitsvertrag

Arbeitnehmer können auch dann noch einen Anspruch auf Insolvenzgeld haben, wenn der Arbeitsvertrag erst nach Anordnung der vorläufigen Insolvenz abgeschlossen wurde. Die vorläufige Insolvenzverwaltung ist kein Ereignis im Sinne von § 165 SGB III. Dies hat das LSG Niedersachsen-Bremen mit Urteil vom 22.11.2016 entschieden. 

In dem betreffenden Fall hatte der Geschäftsführer der F-GmbH am 14.06.2012 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt. Mit Beschluss vom 25.06.2012 ordnete das Insolvenzgericht die vorläufige Insolvenzverwaltung an. Dennoch wurde der Kläger noch ab dem 18.08.2012 bei der F-GmbH beschäftigt. Am 01.09.2012 eröffnete das Gericht dann das Insolvenzverfahren über die GmbH. In der Lohnabrechnung für August rechnete die F-GmbH das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger für August 2012 auf der Basis eines Bruttolohns von 1.159,19 Euro ab. Dies entsprach 756,79 Euro netto. Am 14.09.2012 beantragte der Kläger die Gewährung von Insolvenzgeld in Höhe des Nettoarbeitsentgelts für August 2012. Diesen Antrag lehnte die Beklagte ab. Sie meinte, dem Anspruch des Klägers stehe der Sinn und Zweck von § 165 Absatz 3 SGB III entgegen, weil der Arbeitsvertrag bereits im Insolvenzeröffnungsverfahren abgeschlossen worden sei.

Diese Auffassung teilte das LSG Niedersachen-Bremen nicht. Danach gehören zu den Insolvenzereignissen im Sinne von § 165 SGB III nur die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse oder die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit. Maßgebliches Insolvenzereignis wäre vorliegend die Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.09.2012, so das LAG. Ein hiervon abweichendes, vorrangiges vorheriges Insolvenzereignis sei weder vorgetragen noch ersichtlich.

Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 22.11.2016 – AZ: L 7 AL 2/15

Auch interessant: 

Weiterführende Literatur
  • Die hohle Zahl der Insolvenzen führt dazu, dass über das Schicksal zahlreicher Arbeitsverhältnisse zu entscheiden ist. Thomas Lakies informiert Sie in seinem Buch „Das Arbeitsverhältnis in der Insolvenz” anschaulich und konsequent. Dabei wertet er die komplexe Rechtsprechung umfassend aus, gibt hilfreiche Praxistipps anhand von Beispielen und bietet zahlreiche Formulierungshilfen an. Das Werk ist auch als eBook erhältich.

SG Dortmund: Auch Langzeitarbeitslose haben Anspruch auf Urlaub

Ein Jobcenter hat die Zustimmung zu einer Urlaubsabwesenheit eines Langzeitarbeitslosen von drei Wochen zu erteilen, wenn die berufliche Eingliederung hierdurch nicht beeinträchtigt wird. Bei dieser Entscheidung darf das Jobcenter ein unbotmäßiges Verhalten des Arbeitslosen nicht sanktionieren.

Dies hat das Sozialgericht Dortmund im Falle arbeitslosen Familienvaters entschieden. Dieser hatte seit 2005 ALG2-Leistungen erhalten. Die Behörde meinte, es bestehe Aussicht auf Vermittlung in Arbeit, da noch zwei Bewerbungen offen waren. Darüber hinaus habe sich der Familienvater in der Vergangenheit nicht regelkonform verhalten und drohe mit Anwalt oder Klage. Deshalb verweigerte das Jobcenter die Zustimmung zur Ortsabwesenheit und strich ihm für drei Wochen den ALG2-Bezug.

Die hiergegen gerichtete Klage zum  Sozialgericht (SG) Dortmund war erfolgreich. Das Jobcenter muss das einbehaltene Arbeitslosengeld nachzahlen. Die Behörde hätte die Zustimmung zur Abwesenheit erteilen müssen. Nach Auffassung des Gerichts ist es sachfremd, ein nicht konformes Verhalten des Leistungsbeziehers zu sanktionieren. Es komme allein darauf an, ob die berufliche Eingliederung durch die Ortsabwesenheit beeinträchtigt wird. Der Kläger war auf Grund einer Eingliederungsvereinbarung zu monatlich sechs Bewerbungen verpflichtet. Sein Urlaubsanspruch würde ins Leere laufen, wenn das Jobcenter bei nur zwei offenen Bewerbungen bereits eine konkrete Anstellungsansicht unterstellt, so die Richter aus Dortmund.

Quelle: Pressemitteilung des SG Dortmund vom 16.01.2017 zum Urteil vom 16.12.2016 -  Az: S 19 AS 3947/16

Weiterführende Literatur
  • Sozialrecht für Profis: Mit der Datenbank Hauck/Noftz - Gesamtkommentar, stehen Ihnen sämtliche Inhalte unseres herausragenden SGB-Kommentarwerks in einer komfortablen und laufend aktualisierten Online-Arbeitsumgebung zur Verfügung. Erstklassige Autoren und Inhalte gewährleisten ein Höchstmaß an Qualität. Diese Datenbank enthält den SGB-Kommentar von Hauck/Noftz inkl. EU-Sozialrecht. Buchen Sie genau die SGB-Teile, die Sie benötigen.

LG Berlin: Mieter muss keine Modernisierungsmaßnahmen in Kleinhausanlage dulden

Mit Urteil vom 08.12.2017 hat die 67. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Berlin entschieden, dass die Mieter eines Reihenhaus in der denkmalgeschützten Kleinhausanlage „Am Steinberg in Berlin-Tegel” keine umfangreichen Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen dulden müssen.

Die Klage der Vermieterin hatte schon in erster Instanz keinen Erfolg. Die Beklagten sind seit 1987 Mieter des Reihenhauses. 1992 hatten sie auf eigene Kosten eine Gasetagenheizung einbauen lassen. Den Mietvertrag hatten sie mit dem früheren Eigentümer, dem Land Berlin, geschlossen. Dort war in § 6 Absatz 1 vereinbart, dass der Vermieter ohne Zustimmung der Mieter nur notwendige Ausbesserungen und bauliche Veränderungen, durchführen darf, um Gefahren abzuwenden. Nicht notwendige Maßnahmen, die aber doch zweckmäßig seien, dürfe der Vermieter nur dann veranlassen, wenn diese den Mieter nur unwesentlich beeinträchtigen würden. Mit ihrer Klage wollte die neue Vermieterin unter anderem umfangreiche Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten durchsetzen.

Diesen Anspruch wies das LG Berlin zurück. Danach müssen die Mieter die angekündigten Maßnahmen nicht dulden. Entscheidend war, dass die Mieter sich auf die Regelungen berufen konnten, die sie mit dem früheren Vermieter vereinbart hatten. Diese, so das LG, binden auch neue Vermieterin.

Quelle: Pressemeldung Nr. 3/2017 des KG Berlin vom 17.01.2017 zum Urteil des LG Berlin vom 08.12.2017 – AZ 67 S 276/16

Weiterführende Literatur
Das Buch Mietrecht - Das gesamte Mietrecht einschließlich Leasing, herausgegeben von Thomas Spielbauer, Vizepräsident des Landgerichts München I und Joachim Schneider, Vorsitzender Richter am Landgericht Nürnberg-Fürth, behandelt alle praxisrelevanten Problemstellungen ausführlich und bietet dem mit Mietsachen befassten Praktiker bestmögliche Unterstützung für rechtssichere Entscheidungen und Gestaltungsmöglichkeiten.


(ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht