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BAG stärkt Rechte von Schwerbehinderten (Foto: web-done.de und AllebaziB/Fotolia.com)
Rechtsprechungsübersicht

Neues aus Erfurt, Karlsruhe, Weimar und Mainz

ESV-Redaktion Recht
26.08.2016
Das BAG befasst sich mit der Diskriminierung von Schwerbehinderten. Um die Rechte von Namensinhabern ging es vor dem BGH. Weitere wichtige Entscheidungen gab es zur Grundsicherung für Familien von arbeitsuchenden EU-Ausländern und zur Anfechtung einer Beförderung.





BAG: Wann schwerbehinderte Bewerber zum Vorstellungsgespräch einzuladen sind

Schwerbehinderte Bewerber sind zum Vorstellungsgespräch einzuladen, wenn sie nicht offensichtlich ungeeignet sind. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 11.08.2016. Laut Sachverhalt schrieb die beklagte Stadt die Stelle eines „Techn. Angestellte/n für die Leitung des Sachgebiets Betriebstechnik” aus. In der Ausschreibung heißt es unter anderem:

„Wir erwarten: Dipl.-Ing. (FH) oder staatl. gepr. Techniker/in oder Meister/in im Gewerk Heizungs-/Sanitär-/Elektrotechnik oder vergleichbare Qualifikation”.

Kläger war ein schwerbehinderter Bewerber mit einem Behinderungsgrad von 50. Er war ausgebildeter Zentralheizungs- und Lüftungsbauer und staatlich geprüfter Umweltschutztechniker im Fachbereich alternative Energien. Die beklagte Stadt hatte den Kläger nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen.

Der Kläger verlangte von der Beklagten Zahlung einer Entschädigung. Nach seiner Auffassung ist er wegen seiner Schwerbehinderung diskriminiert worden. Die Stadt hätte ihn nicht nach § 82 SGB IX zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Bereits dies begründe die Vermutung der Diskriminierung. Demgegenüber meinte die Beklagte, der Bewerber sei für die Stelle offensichtlich fachlich ungeeignet. Die Einladung sei daher zu Recht unterblieben. Das Arbeitsgericht verurteilte die Beklagte dazu, an den Kläger eine Entschädigung von drei Bruttomonatsverdiensten zu zahlen. Das Landesarbeitsgericht (LAG) hat die Entschädigungssumme anschließend auf einen Bruttomonatsverdienst reduziert. Hiergegen wendet sich die beklagte Stadt mit ihrer Revision zum BAG.

Die Revision hatte keinen Erfolg. Die Richter aus Kassel schlossen sich Meinung des LAG an. Danach ist die Beklagte auch nicht nach § 82 Satz 3 SGB IX von der Einladung zum Vorstellungsgespräch befreit. Schon aufgrund der Angaben in der Bewerbung durfte die Beklagte den Kläger nicht als offensichtlich ungeeignet ansehen.

Quelle: Pressemitteilung BAG Nr. 42/16 zum Urteil vom 11.08.2016 - AZ: 8 AZR 375/15

Weiterführende Literatur
Das Handbuch des arbeitsgerichtlichen Verfahrens, von Dr. Alexander Ostrowicz, Dr. Reinhard Künzl und Christian Scholz, bietet eine systematische Darstellung des gesamten Verfahrensrechts mit dem einstweiligen Rechtsschutz und dem Zwangsvollstreckungsrecht. Neben der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts berücksichtigt es auch neuere bedeutsame Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte sowie alle seit Erscheinen der Vorauflage in Kraft getretenen Gesetzesänderungen. Die enthaltenen Formulierungshilfen erleichtern Ihnen die Stellung von sachgerechten Anträgen in allen Verfahren und Instanzen der Arbeitsgerichtsbarkeit.

Internetdomain: BGH stärkt Rechte von Namensinhabern

Im Streit um Internet-Domains gilt bei Gleichnamigkeit der Grundsatz der Priorität. Das gilt auch, wenn ein Treuhänder die Domain für einen Namensinhaber registriert. Allerdings kann sich der Treuhänder nur dann auf die Priorität berufen, wenn alle Gleichnamigen einfach und zuverlässig überprüfen können, ob die Registrierung tatsächlich im Auftrag eines Namensträgers erfolgt ist. Diese Möglichkeit muss der Treuhänder schaffen, bevor ein weiterer Namensträger den Domainnamen beansprucht, zum Beispiel durch einen Dispute-Antrag bei der Denic.

Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden. Laut Sachverhalt hatte der Beklagte im Auftrag seiner Ex-Freundin die „Domain grit-lehmann.de” als Treuhänder gesichert. Allerdings hatte er unter dieser Domain nur den Hinweis abgelegt, dass dort demnächst eine Internetpräsenz entsteht. Der BGH verurteilte den Beklagten dazu, auf die Domain zu verzichten.

Nach Ansicht des Gerichts rechtfertigt der Hinweis unter der Domain nicht die Annahme, dass die Registrierung des Domainnamens im Auftrag der Ex-Freundin erfolgt ist. Gleiches gilt für den Einwand des Beklagten, dass die Ex-Freundin die Domainkosten getragen und bereits die E-Mail-Adresse „info@grit-lehmann.de” benutzt hatte. Der Namensträger müsse sich durch einen Dritten, der diesen Namen unbefugt gebraucht, nicht auf anderslautende Top-Level-Domains verweisen lassen, so die Karlsruher Richter weiter.

Urteil des BGH vom 24.03.20165 - Az: I ZR 185/14

 Weiterführende Literatur
Das Loseblattwerk Telekommunikations- und Multimediarecht, herausgegeben von Prof. Dr. Gerrit Manssen, Universität Regensburg, ist ein ergänzbarer Kommentar zum Telekommunikationsgesetz, Telemediengesetz, Signaturgesetz, Jugendmedienschutz-Staatsvertrag und zu europäischen Vorschriften. Das Werk fasst alle wichtigen Vorschriften kompakt zusammen.

OVG Weimar: Anfechtung einer Beförderung kann verwirkt werden

Der unterlegene Bewerber eines Beförderungsverfahrens hat sein Recht auf Anfechtung der Entscheidung verwirkt, wenn er längere Zeit untätig abwartet. Dies gilt jedenfalls dann, wenn ein Beamter in vergleichbarer Situation vernünftigerweise längst etwas gegen die Beförderung seines Konkurrenten unternommen hätte. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Weimar (OVG) mit Urteil vom 28.06.2016 entschieden.

Klägerin war eine Berufsschullehrerin. Diese hatte im Jahr 2013 gegen die Beförderung einer Kollegin, die 2009 vollzogen wurde, ohne Erfolg Widerspruch eingelegt und Anfechtungsklage erhoben.  

Auch die Berufung zum OVG blieb erfolglos. Nach Meinung der Weimarer Richter muss nach vier Jahren niemand mehr damit rechnen, dass eine unterlege Mitbewerberin gegen die Auswahlentscheidung vorgeht. Die Klägerin hätte zumindest Kenntnis davon haben müssen, dass das Thüringer Kultusministerium regelmäßig Beförderungen vornehme. Daher wäre es zumutbar für sie gewesen, sich früher gegen die Beförderung ihrer Mitbewerberin zu wenden.

Quelle: Pressemitteilung des OVG Weimar vom 10.08.2016 zum Urteil vom 28.06.2016 – Az: 2 KO 31/16

Auch interessant:
Weiterführende Literatur
Einen guten Einblick in das Dienstrecht ermöglicht Ihnen das Loseblattwerk Das gesamte öffentliche Dienstrecht, begründet von Kurt Ebert, ehemals Präsident der Bundesschuldenverwaltung. Als praktisches Handbuch für Personalverwaltung und Personalvertretungspraxis kommentiert dieses Werk alle grundlegenden Vorschriften und Regelungen umfassend.

LSG Rheinland-Pfalz: Kein Anspruch auf Grundsicherung für Familien von arbeitsuchenden EU-Ausländern 

Dies hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (LSG) in einem Beschluss vom 08.08.2016 entschieden. Antragsteller waren zwei bulgarische Eheleute mit den beiden leiblichen Kindern der Frau. Die Familie war im September 2014 nach Deutschland eingereist. Ab dem 01.01.2016 wurde der Ehemann nach einer eigenen Kündigung arbeitslos. Das Jobcenter hatte einen Antrag auf Grundsicherung für Arbeitsuchende nach Hartz IV abgelehnt.
 
Im Rahmen eines Eilantrages verpflichtete das Sozialgericht Mainz (SG) das Jobcenter anschließend doch zur vorläufigen Gewährung von Grundsicherung. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Jobcenters zum LSG war erfolgreich. Das Gericht hob die Verpflichtung zur Leistungsgewährung auf.  

Nach Auffassung der LSG-Richter ergibt sich der Ausschluss von Leistungen auf Grundsicherung unmittelbar aus § 7 Absatz 1 Satz 2 SGB II. Danach hat der Ehemann allenfalls noch ein Recht zum Aufenthalt zum Zwecke der Arbeitsuche. Insoweit sei er aber ausdrücklich mit seinen Familienangehörigen vom Leistungsbezug ausgeschlossen. Auch einen Anspruch auf Grundsicherung in Form von Sozialhilfe sahen die Mainzer Richter nicht. Dieser ergebe sich weder aus dem einfachen Gesetz noch aus dem Grundgesetz. Auch das europäische Recht gebe eine solchen Anspruch nicht vor.

Damit widersprechen die Mainzer Richter der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG). Die obersten deutschen Sozialrichter gehen nach einem Aufenthalt von sechs Monaten in Bezug auf die Sozialhilfe von einer grundsätzlichen Leistungsverpflichtung aus, die im Rahmen einer Ermessensentscheidung zu treffen ist. 

Quelle: Pressemitteilung des LSG Rheinland-Pfalz Nr. 17/2016 vom 23.08.2016 zum Beschluss vom 08.08.2016 - Az: L 3 AS 376/16 B ER

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Weiterführende Literatur
Das europäische Sozial- und Arbeitsrecht wird Jahr für Jahr komplexer. Auch die Fälle mit Auslandsbezug nehmen stetig zu. Das wirft in der Praxis viele Fragen auf: Welche Rechtsprechung ist zu berücksichtigen? Wann verdrängt EU-Recht das nationale Recht? Die Zeitschrift für europäisches Sozial- und Arbeitsrecht, herausgegeben von Becker/Eichenhofer/Fuchs/Marhold/Oetker/Preis/Resch/Terwey/Thüsing, vereint das, was in Praxis und Wissenschaft zusammen gehört: das Sozial- und Arbeitsrecht einerseits sowie nationales und europäisches Recht andererseits. 

Mit der Datenbank HauckNoftzSGB.de stehen Ihnen sämtliche Inhalte des anerkannten SGB-Kommentarwerks in einer komfortablen und laufend aktualisierten Online-Arbeitsumgebung zur Verfügung. Erstklassige Autoren und Inhalte gewährleisten ein Höchstmaß an Qualität. Diese Datenbank enthält den SGB-Kommentar von Hauck/Noftz inkl. EU-Sozialrecht - und ermöglicht Ihnen größtmögliche Flexibilität: Buchen Sie nur das SGB-Modul, das Sie benötigen.

(ESV/sb/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht