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BGH in Karlsruhe äußert sich zu Bonusaktionen von „My Taxi“ (Foto: Blackosaka und AllebaziB/Fotolia.com)
Rechtsprechungsübersicht 13/2018

Neues aus Karlsruhe, Hamm, Celle und Berlin

ESV-Redaktion Recht
06.04.2018
BGH hält Bonusaktionen von „My Taxi“ für rechtmäßig. OLG Hamm entscheidet über Schmerzensgeld wegen künstlicher Befruchtung mit falschem Spendersamen. In weiteren Entscheidungen: Hartz-IV-Bezieher mit Schweizer Schwarzgeldkonto sowie Brustvergrößerung einer Bewerberin für den Polizeidienst.

BGH: Bonusaktionen von „My Taxi“ nicht wettbewerbswidrig

Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) aktuell entschieden. Verfahrensgegenstand waren vier Bonusaktionen der beklagten Betreiberin der Smartphone-App „My Taxi“. Im Rahmen der zeitlich und räumlich begrenzten Aktionen brauchten registrierte App-Nutzer nur die Hälfte des regulären Fahrpreises zu zahlen. Die andere Hälfte übernahm die Beklagte, und zwar abzüglich einer Vermittlungsgebühr von sieben Prozent des Fahrpreises.

Entgegen der Auffassung der Klägerin und der Vorinstanzen sah der BGH darin keinen Verstoß gegen die tarifliche Preisbindung für Taxiunternehmer. Maßgeblich, so die Richter aus Karlsruhe sei, dass sich der von der Aufsichtsbehörde genehmigte Fahrpreis nach der Fahrt im Vermögen des Taxifahrers wiederfindet. Auch der Abzug der sieben Prozent ist dabei unerheblich. Dies ist dem Richterspruch zufolge ein berechtigtes Entgelt für die Vermittlung der Kundenfahrten.  

Quelle: PM des BGH vom 29.03.2018 zum Urteil vom selben Tag AZ: - I ZR 34/17

Recht der Personenbeförderung 09.04.2018
BGH: Bonusaktionen für Smartphone-App „My Taxi“ rechtmäßig
Für Taxifahrer gelten die Regelungen der tariflichen Preisbindung. Doch werden diese Regeln gebrochen, wenn ein Vermittler Bonusaktionen initiiert und dabei die Hälfte des Fahrpreises selber trägt? Über eine solche Aktion des Vermittlers „My Taxi“ hat der Bundesgerichtshof aktuell entschieden. mehr …

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Zeugung eines Kindes mit falschem Spendersamen führt zu Schmerzensgeldanspruch  für die Mutter

Eine Insemination, die pflichtwidrig mit dem Sperma eines falschen Erzeugers durchgeführt wurde, kann einen Schmerzensgeldanspruch auslösen, wenn dies zu einer körperlich-psychischen Belastung der Mutter beiträgt. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm kürzlich entschieden. Die Klägerin schloss 2006 mit den beklagten Ärzten einen Behandlungsvertrag über eine heterologische Insemination ab. Nach der künstlichen Befruchtung mit dem Samen eines Spenders, der der Klägerin unbekannt war, brachte sie im Januar 2007 ein Mädchen zur Welt. Ende 2007  wünschte die Klägerin eine erneute Insemination. Das zweite Kind sollte aber von demselben Vater abstammen wie die vorher geborene Tochter. Damit wollte die Klägerin sicherstellen, dass sie zwei Vollgeschwister als Kinder hatte. Im August 2011 erfuhr sie, dass die Kinder nicht von demselben Spender abstammten. Nach der Überzeugung des OLG führte dies zu einer psychischen Beeinträchtigung der Klägerin, die ein Schmerzensgeld von 7.500 Euro rechtfertigt.

Quelle: PM des OLG Hamm vom 04.04.2018 zum Urteil vom 19.02.2018 – AZ: 3 U 66/16
 
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Hartz-IV-Bezieher mit Schwarzgeldkonto in der Schweiz müssen 175.000 Euro zurückzahlen

Dies hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) aktuell entschieden. Die Kläger hatten ihre Vermögenswerte auf einem Schweizer Konto verschwiegen und etwa 10 Jahre lang Grundsicherungsleistungen von etwa 175.000 Euro erhalten. In ihrem Antragsformular gegenüber dem Jobcenter hatten sie kein verwertbares Vermögen angegeben. Das Jobcenter erfuhr davon, als das Land Rheinland-Pfalz eine CD mit Kontodaten von deutschen Staatsbürgern bei der Credit Suisse erworben hatte. Auf dem Konto des Ehemanns befanden sich etwa 147.000 Euro. Daher forderte  das Jobcenter die von ihm gezahlten Leistungen zurück. Allerding bestritt der Kläger, dass es sich hierbei um sein Vermögen handele. Hierfür gebe es keine Beweise. Er sehe sich als „Opfer eines totalen Vernichtungsfeldzugs von Behörden und Justiz".

Diese Auffassung teilte das LSG nicht. Danach sind das Finanzgebaren der Kläger und deren aufwendiger Lebensstil ohne das Geld auf dem Schweizer Konto nicht zu erklären. Indizien hierfür waren dem Gericht zufolge zahlreiche Bareinzahlungen auf ihr Girokonto, der Barkauf eines Autos, Sondertilgungen des Hauskredits und die schulgeldpflichtigen Privatgymnasien für die Söhne. Darüber hinaus hätten die Kläger durch ihre selektive Vorlage von Kontoauszügen versucht, den Eindruck der völligen Überschuldung zu erwecken. Zwar wurde der Ehemann in dem entsprechenden Strafverfahren wegen eines querulatorischen Wahns für schuldunfähig angesehen. Dem LSG zufolge wäre er aber in der Lage gewesen, gegenüber dem Jobcenter wahrheitsgemäße Angaben zu machen.

Quelle: PM des LSG Niedersachsen-Bremen vom 03.04.2018 zum Urteil vom 14.03.2018 -  AZ: L 13 AS 77/15

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OVG Berlin-Brandenburg: Bewerberin darf auch mit Brustvergrößerung Polizistin werden

Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg kürzlich entschieden und gab damit einer Klägerin Recht, die nach einer maßvollen Brustvergrößerung in den mittleren Dienst der Berliner Schutzpolizei aufgenommen werden wollte. Die Polizeibehörde hatte die Bewerbung zunächst abgelehnt. Dies begründete die Behörde damit, dass die Brustimplantate der Bewerberin durch Gewalteinwirkung im Polizeieinsatz beschädigt werden könnten. Ebenso könnte die Bewerberin durch Materialermüdung ernsthafte Gesundheitsprobleme erleiden und deshalb vorzeitig dienstunfähig werden.

Diese Auffassung teilte das OVG Berlin-Brandenburg nicht. Nach Einholung eines wissenschaftlichen Gutachtes kamen die OVG-Richter zu dem Schluss, dass die Befürchtungen der Polizeibehörde bei den modernen Implantaten der Bewerberin unbegründet sind. Die verwendeten Implantate würden nicht mehr die Nachteile früherer Produkte aufweisen, so das OVG, das die Revision nicht zugelassen hat.

Quelle: Pressemitteilung des OVG Berlin-Brandenburg vom 28.03.2018 zur Entscheidung vom selben Tag – AZ: 4 B 19.14

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(ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht