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BGH: Keine hohen Hürden für Fristverlängerung (Foto: Blackosaka und AllebaziB/Fotolia.com)
Rechtsprechungsübersicht

Neues aus Karlsruhe, Leipzig, Erfurt und Altenburg

ESV-Redaktion Recht
13.06.2017
BGH klärt prozessuale Anforderungen an Fristverlängerung. Um Ansprüche aus dem Umweltinformationsgesetz ging es vor dem BVerwG. Der Zehnte Senat des BAG befasst sich mit unbilligen Weisungen des Arbeitgebers. AG Altenburg entscheidet über Strafbarkeit wegen Anbringung von Reichsflagge auf Kfz-Kennzeichen.



BGH zu Anforderungen an Fristverlängerung im Zivilprozess

In einem Zivilprozess kann sich der Berufungsführer nur dann auf sein Vertrauen in die Gewährung einer von ihm beantragten Fristverlängerung berufen, wenn er diese mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten durfte. Daher muss er sich bei seinem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist auf erhebliche Gründe im Sinne von § 520 Absatz 2 Satz 3 ZPO berufen. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Beschluss entschieden. Allerdings, so der BGH weiter, dürfen an die Darlegung eines erheblichen Grundes für die Fristverlängerung keine hohen Anforderungen gestellt werden. Hierfür reiche der bloße Hinweis auf eine Arbeitsüberlastung aus, ohne dass eine weitere Substantiierung notwendig wäre. Gegebenenfalls reicht dem BGH zufolge sogar eine konkludente Darlegung der Voraussetzungen für eine Fristverlängerung  aus.

Beschluss des BGH vom 09.05.2017 – AZ: VIII ZB 69/16

Frischer Wind in der Kommentarlandschaft des Zivilprozessrechts
In Kürze erscheint der nagelneue Kommentar zur Zivilprozessordnung, herausgegeben von Dr. Christoph Kern, Richter am Amtsgericht Nördlingen und Dr. Dirk Diehm, LL.M. Eur., Richter am Landgericht Würzburg. Der Kommentar bringt mit, was der Praktiker oft schmerzlich vermisst: Viele Fallbeispiele aus der Praxis, hilfreiche Formulierungsvorschläge und Tenorierungsempfehlungen. Zahlreiche Hinweise zu Prozesstaktik und Kostenfragen runden das Werk ab.

BVerwG entscheidet über Zugang zu Umweltinformationen

Die Deutsche Bahn (DB) Netz AG nimmt, soweit sie mit der Planung und dem Bau von Schienenwegen befasst ist, öffentliche Aufgaben wahr. Ebenso erbringt sie öffentliche Dienstleistungen im Sinne von § 2 Absatz 1 Nr. 2 UIG und muss daher grundsätzlich freien Zugang zu Umweltinformationen gewähren. Als Unternehmen für Eisenbahninfrastruktur im Mehrheitseigentum der öffentlichen Hand kann sich die DB Netz AG aber auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG berufen. Dies betrifft vor allem Informationen um den Kostenkennwertekatalog. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden. Klägerin war eine Gemeinde, die von der Beklagten unter anderem Zugang zu Informationen über bestimmte Planfeststellungsabschnitte verlangt hatte.

Urteil des BVerwG vom 23.02.2017 – AZ: 7 C 31.15


Das UIG - handlich und praxisnah kommentiert
Der Kommtentar Umweltinformationsgesetz, von Rechtsanwalt Dr. Roman Götze, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Rechtsanwalt Dr. Gernot-Rüdiger Engel, bietet kompakte und praxisnahe Erläuterungen des UIG. Das Werk vereint alle zentralen, mit dem UIG verbundenen Perspektiven und Handlungsrollen.

Zehnter Senat des BAG zu unbilligen Weisungen des Arbeitgebers

Der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgericht meint, dass der Arbeitnehmer eine unbillige Weisung des Arbeitgebers grundsätzlich nicht befolgen muss. Es sei denn, der Arbeitgeber legt dar, dass es eine anderslautende rechtskräftige Entscheidung gibt. Damit will der Senat von der Rechtsprechung des Fünften Senats abweichen. Dieser vertritt die Auffassung, dass sich ein Arbeitnehmer auch über eine unbillige Weisung nicht hinwegsetzen darf, solange keine anderslautende rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorliegt. Darlegen müsse dies jedoch der Arbeitnehmer. Daher fragt der Zehnte Senat nach § 45 Absatz 3 Satz 1 ArbGG an, ob der Fünfte Senat an seiner Rechtsauffassung festhält. In dem betreffenden Streit ging es die Versetzung eines Mitarbeiters, der sich hiergegen gewehrt hatte.

Quelle: PM des BAG zum Beschluss vom 14.06.2017 - AZ: 10 AZR 330/16

Alle Bereiche im Blick 
Das Handbuch des arbeitsgerichtlichen Verfahrens, von Dr. Alexander Ostrowicz, Dr. Reinhard Künzl und Christian Scholz, bietet eine systematische Darstellung des gesamten Verfahrensrechts mit dem einstweiligen Rechtsschutz und dem Zwangsvollstreckungsrecht. Formulierungshilfen verhelfen Ihnen zu sachgerechten Anträgen in allen Verfahren der Arbeitsgerichtsbarkeit.

AG Altenburg: Keine Strafbarkeit durch fahren mit Reichsflagge auf Kfz-Kennzeichen

Der Angeklagte hatte das Euro-Feld seines Kfz-Kennzeichens mit einem schwarz-weiß-roten Aufkleber überklebt, der ein „D” enthielt. Dieser Aufkleber hatte das blaue Euro-Feld des Kennzeichens vollständig verdeckt. Die Staatsanwaltschaft sah hierin Kennzeichenmissbrauch nach § 22 StVG. Diese Auffassung teilte das Amtsgericht Altenburg nicht. Allenfalls wäre der objektive Tatbestand von § 22 Absatz 1 Nr. 3 StVG erfüllt, so das Gericht. Es fehle aber an der „überschießenden Innentendenz” der rechtswidrigen Absicht. Der Angeklagte habe nämlich nicht die Absicht gehabt, im Rechtsverkehr einen falschen Beweis zu erbringen. 

Quelle: Urteil des Amtsgerichts Altenburg vom 21.04.2017 - 620 Js 40861/16 2 Cs, mitgeteilt von Alexander Gratz am 12.06.2017 im Verkehrsrecht Blog

Mehr zum Thema:
VRSdigital.de
Die Rechtsprechungsdatenbank zum Verkehrsrecht, VRSdigital.de, herausgegeben von Rechtsanwalt Volker Weigelt, Berlin, ist die Entscheidungssammlung mit Entscheidungen aus allen Gebieten des Verkehrsrechts. 

(ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht