Sie haben folgende Möglichkeiten:
  1. zum Login.
  2. zur Navigation.
  3. zum Inhalt der Seite.

Wem war Justitia gewogen? Unser Überblick der Woche (Foto: Erwin-Wodicka/Fotolia.com)
Rechtsprechungsübersicht

Neues aus Karlsruhe, Stuttgart, Erfurt, Mainz und Köln

ESV-Redaktion Recht
09.09.2016
Der BGH gestattet Bildmanipulation. Beleidigungen sind auch per Emoji möglich, meint das LAG Baden-Württemberg. Weitere wichtige Entscheidungen gab es zur Besetzung eines Vertragsarztsitzes, zum Einfluss der Elternzeit auf das Arbeitslosengeld und zur Kürzung einer Betriebsrente.

BGH gestattet Bildmanipulation 

Ein Fotograf aus Hamburg hatte die Schauspielerin Bettina Zimmermann in einem Bikinioberteil und Hotpants abgelichtet. Bei dem Wettbewerb „Promis auf fett getrimmt” machte ein Teilnehmer die Schauspielerin mit seinem Computer dick. Später zeigte das Berliner Boulevardblatt „BZ” das verfremdete Foto auf seiner Webseite. Der Fotograf meint, dass dies seinem Ruf und seinem Verhältnis zu den fotografierten Prominenten schadet. Seine Klage auf Entschädigung landete schließlich beim BGH.

Mit Urteil vom 28.07.2016 haben die Richter aus Karlsruhe zwar entschieden, dass der Kläger die Verfremdung als Parodie hinnehmen muss. Allerdings muss das Hamburger OLG noch klären, ob er für die Nutzung des Fotos einen Entgeltanspruch hat.

BGH-Urteil vom 28.07.2016 - I ZR 9/15

Weiterführende Literatur
Das Berliner Handbuch Urheberrecht, herausgegeben von Prof. Dr. Dr. Marcel Bisges, bietet eine umfassende Darstellung des Urheberrechts. Dabei geht das Werk vor allem auf die Aspekte ein, die für die Praxis wesentlich sind. Besonders hervorzuheben sind die digitalen Verwertungsmöglichkeiten. Zudem berücksichtigt es die neueste Rechtsprechung des EuGH sowie die jüngste europäische Richtlinien-Gesetzgebung. 

LAG Baden-Württemberg: Bezeichnung eines Kollegen als „Fettes Schwein” durch Emoji ist eine Beleidigung

Der Kläger war wegen eines Arbeitsunfalls arbeitsunfähig und postete seine Verletzung in seiner Facebook-Chronik. Hier diskutierten 21 Personen den Arbeitsunfall. Zudem bezeichnete der Kläger einen Kollegen durch ein Emoji als „fettes Schwein”.  

Dies sah das LAG zwar als Beleidigung. Allerdings meinen die Richter aus  Stuttgart auch, dass eine deutliche „Gelbe Karte” auch gereicht hätte. Schließlich wäre der Kläger überdurchschnittlich gut gewesen, seit 16 Jahren im Betrieb und zu 20 Prozent behindert. Das Gericht gab auch Nachhilfe zum Verständnis von Emojis. So korrigierte es ein von beiden Parteien als „Bärenkopf” verstandenes Emoji als „Monkey Face”. Der Diskussionsverlauf ist auszugsweise im Tatbestand des Urteils veröffentlicht.

Urteil des Baden-Württembergischen Landesarbeitsgerichts vom 22.6.2016 - 4 Sa 5/16

Weiterführende Literatur 
Das Buch Kündigung im Arbeitsrecht bringt als Leitfaden für Arbeitgeber und Arbeitnehmer alle Inhalte auf den neuesten Stand, unter sorgfältiger Berücksichtigung der jüngsten (BAG-)Rechtsprechung. Grundlegend neu gestaltet wurde in der 2. Auflage u.a. der sozialversicherungsrechtliche Teil. 

LSG Mainz: Elternzeit kann Anspruch auf Arbeitslosengeld ausschließen

Beträgt die Elternzeit nach dem dritten Lebensjahr eines Kindes mehr als 12 Monate, kann dies den Anspruch auf Arbeitslosengeld gefährden. In dem betreffenden Fall kam die Klägerin auf 14,5 Monate. Anschließend wurde sie arbeitslos. Ihren Antrag auf Arbeitslosengeld lehnte die Bundesagentur ab.

Die Klage vor dem Sozialgericht Mainz war erfolglos. Die LSG-Richter meinten, dass die Elternzeit nach der Vollendung des dritten Lebensjahres keine Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung begründet. Sowohl das BSG als auch das BVerfG hätten den eingeschränkten Versicherungsschutz in der Arbeitslosenversicherung als verfassungskonform gewertet. Auch liege darin kein Verstoß gegen europäisches Recht.

Quelle: Pressemeldung LSG Mainz Nr. 18/2016 vom 31.08.2016 zum Urteil vom 30.08.2016 - AZ: L 1 AL 61/14

Auch interessant: Dr. Bettina Graue - Neues im Bundeselterngeld- und Elternzeitrecht, erschienen in SGb 8/2016 

Weiterführende Literatur 
Mit der Datenbank Hauck/NoftzSGB.de stehen Ihnen sämtliche Inhalte des anerkannten SGB-Kommentarwerks in einer komfortablen und laufend aktualisierten Online-Arbeitsumgebung zur Verfügung. Erstklassige Autoren und Inhalte gewährleisten ein Höchstmaß an Qualität. Diese Datenbank enthält den SGB-Kommentar von Hauck/Noftz inkl. EU-Sozialrecht - und ermöglicht Ihnen größtmögliche Flexibilität.

Der Kommentar Hauck/Noftz Sozialgesetzbuch (SGB) II: Grundsicherung für Arbeitsuchende versteht sich als Erläuterungswerk für die Praxis. Er wendet sich an Praktiker in der Sozialverwaltung und den Kommunen, an die Anwaltschaft, die Gerichte sowie an die Sozialpartner. Er enthält alle notwendigen Informationen rund um die aktuellen Regelungen und zeigt die Zusammenhänge des SGB II zum übrigen Sozialrecht auf.

LSG Thüringen: Sozialgerichte dürfen bei Besetzung eines Vertragsarztsitzes keine Auswahlentscheidung treffen

In dem Fall ging es um einen Vertragsarztsitz für Orthopädie. Der beklagte Berufungsausschuss hatte nicht dargelegt, worauf er den seiner Meinung nach ungedeckten Versorgungsbedarf stützt. Das LSG Thüringen sah den Beschluss des Beklagten deswegen zwar als rechtswidrig an. Dennoch dürften die Sozialgerichte keine eigene Auswahlentscheidung anstelle der zuständigen Gremien treffen, so das LSG. Der Berufungsausschuss müsse daher erneut entscheiden.

Quelle: Pressemeldung des LSG Erfurt Nr. 8/2016 vom 26.08.2016 zum Urteil vom 25.08.2016 - Az.: L 11 KA 928/15

Weiterführende Literatur
Das Loseblattwerk Kassenarztrecht von Liebold/Zalewski verschafft Ihnen den Überblick über das komplexe Gebiet der vertragsärztlichen und vertragspsychotherapeutischen Versorgung – stets unter Berücksichtigung regionaler Regelungen der einzelnen Kassenärztlichen Vereinigungen und aktueller Rechtsprechung. Das Werk kommentiert die kassenarztrechtlichen Vorschriften des SGB V, die Zulassungsverordnung für Vertragsärzte sowie den Bundesmantelvertrag.

ArbG Köln: Arbeitgeber darf Witwenrente bei großem Altersunterschied kürzen

Dem ArbG Köln zufolge liegt hierhin keine unzulässige Benachteiligung wegen des Alters. In dem Fall ging es um die Witwenrente der 30 Jahre jüngeren Ehefrau eines Betriebsrentners. Nach der betrieblichen Pensionsordnung vermindert sich die Rente bei einem Altersunterschied von mehr als 15 Jahren um jährlich fünf Prozent des Rentenbetrages. Damit wurde die Rente um 70 Prozent gekürzt. Die junge Witwe sah sich hierdurch im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes benachteiligt.

Das ArbG Köln wertete diese Ungleichbehandlung als gerechtfertigt. Die konkrete Gestaltung sei angemessen und erforderlich, um die Belastung des Arbeitgebers zu begrenzen, so die Richter aus Köln.

Quelle: Pressemitteilung ArbG Köln vom 24.8.2016 zum Urteil vom 20.07.2016 - AZ: 7 Ca 6880/15 

Weiterführende Literatur 
Das Buch Die betriebliche Altersversorgung nach dem Betriebsrentengesetz berücksichtigt als Leitfaden für die Praxis neben aktueller Rechtsprechung auch alle seit Erscheinen der Vorauflage in Kraft getretenen Gesetzesänderungen. Die Autoren bringen Transparenz in die sehr vielschichtige Materie der betrieblichen Altersversorgung

(ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht