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BGH: Richtungsweisendes Urteil zu einem Bewertungsportal (Foto: Blackosaka und AllebaziB/Fotolia.com)
Rechtsprechungsübersicht 08/2018

Neues aus Karlsruhe, Stuttgart und Bremen

ESV-Redaktion Recht
20.02.2018
BGH äußert sich zum Ärzteportal Jameda und zur Streupflicht einer Vermieterin. Um die Angabe einer falschen Person im Anhörungsbogen bei Verkehrsordnungwidrigkeit ging es vor dem OLG Stuttgart. OVG Bremen bittet DFL für Polizeieinsatz bei Fußballspielen zur Kasse.

BGH: Ärzteportal Jameda nicht neutral

Dies war die wesentliche Begründung, mit der der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs das Ärzteportal Jameda dazu verpflichtet hat, das Profil einer Ärztin, die nicht in das Portal aufgenommen werden wollte, zu löschen. Das Argument von Jameda, das Portal diene der freien Arztwahl und hierzu sei die Erfassung von sämtlichen niedergelassenen Ärzten notwendig, zog letztlich nicht. Auf den Profilen der nichtzahlenden Ärzte erschienen nämlich regelmäßig Links auf Konkurrenten. Dies hätte die Klägerin nur verhindern können, wenn sie sich als zahlende Premiumkundin hätte listen lassen. Die Profile von Premiumkunden blieben nämlich frei von Hinweisen auf jegliche Konkurrenz. Letztlich führte diese Privilegierung zu Zweifeln des Senats an der Neutralität des Portals. Im Rahmen der Güterabwägung zwischen den Werbeinteressen der Beklagten und dem Recht der betroffenen Ärzte auf informationelle Selbstbestimmung gab dies den Ausschlag dahin, dass der Senat das Recht der Klägerin höher bewertete.

Quelle: PM des BGH vom 20.02.2018 zum Urteil vom selben Tag - AZ: VI ZR 30/17

Bewertungsportale im Internet 20.02.2018
Ärzteportal Jameda: BGH bezweifelt neutrales Informationsangebot
Bewertungsportale sind aus dem Internet nicht mehr wegzudenken, sollen sie doch über mehr Markttransparenz auch den Verbraucherrechten dienen. Doch greift die Annahme des Verbraucherschutzes tatsächlich und werden die Interessen der Bewerteten gewahrt? Hierzu hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) aktuell geäußert. mehr …

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BGH: Keine Schneeräumpflicht für Vermieter über Grundstücksgrenze hinaus 

Grundstückseigentümer und Vermieter, denen die Gemeinde keine allgemeine Räum- und Streupflicht übertragen hat, sind grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, Teile des öffentlichen Gehwegs, die sich über die Grundstücksgrenze hinaus erstrecken, zu räumen und zu streuen. Dies hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) aktuell entschieden. In dem betreffenden Fall stürzte der Kläger beim Verlassen des Wohnhauses auf einem schmalen Streifen des öffentlichen Gehwegs im Bereich des Grundstückseingangs. Hierbei brach er sich den rechten Knöchel. Die zuständige Gemeinde, die im Verfahren als Streithelferin auftrat, hatte den Gehweg zwar mehrfach geräumt und gestreut, allerdings nicht auf der ganzen Breite und auch nicht bis zur Schwelle zum Grundstück der Beklagten.

Quelle: PM des BGH vom 21.02.2018 zum Urteil vom selben Tag – AZ: VIII ZR 255/16

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OLG Stuttgart: Eintragung nicht existenter Person in Verkehrsanhörungsbogen straflos

Wer im Verfahren wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit durch eine dritte Person eine nicht existierende Person in den Anhörungsbogen eintragen lässt, begeht keine Straftat. Dies hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart kürzlich entschieden. Dem Angeklagten wurde in dem zugrundeliegenden Bußgeldverfahren vorgeworfen, auf der B 27 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 58 km/h überschritten zu haben. Im Rahmen der Anhörung hatte der Angeklagte dann eine dritte Person dazu veranlasst, eine nicht existierende Person als vermeintlichen Fahrer anzugeben. Dies hatte zur Folge, dass die zuständige Bußgeldbehörde die Tat nicht innerhalb der Verjährungsfrist ahndete. Dem Senat zufolge erfüllt das Verhalten des Angeklagten keinen Straftatbestand. So scheide vor allem § 164 Absatz 2 StGB aus, weil diese Norm nur auf tatsächlich existierende Personen abstellt. Auch weitere Straftatbestände, wie Urkundenfälschung nach § 267 Absatz 1 StGB, Vortäuschen einer Straftat nach § 145d Abs. 2 StGB oder Strafvereitelung nach § 258 Abs. 1 StGB schloss der Senat aus. Gleiches gilt für das Vorliegen einer versuchten mittelbaren Falschbeurkundung nach § 271 Absätze 1, 4, §§ 22, 23 StGB

Quelle: PM des OLG Stuttgart vom 20.02.2018 zum Urteil vom selben Tag – AZ: 4 Rv 25 Ss 982/17

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OVG Bremen: DFL muss für Polizeieinsätze bei Fußballspielen zahlen

Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Bremen jüngst entschieden. Danach muss sich die Deutsche Fußball Liga (DFL) grundsätzlich an Mehrkosten für Polizeieinsätze bei sogenannten Hochrisikospielen der Bundesliga beteiligen. Das Bundesland Bremen hatte gegen die DFL eine Gebühr von etwa 425.000 Euro erhoben. Anlass hierfür war der Einsatz von 969 Polizeikräften bei dem Bundesligaspiel Werder Bremen gegen den Hamburger SV am 19.04.2015 im Bremer Weserstadion, um Auseinandersetzungen zwischen gewaltbereiten Anhängern der Vereine zu verhindern. Als Grundlage hierfür sah das Land § 4 Absatz 4 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes (BremGebBeitrG) an, den der Landesgesetzgeber mit Wirkung zum 08.11.2014 eingeführt hatte. Das Verwaltungsgericht (VG) Bremen hatte den Bescheid als Ausgangsinstanz für rechtswidrig erklärt. 

Dem folgte das OVG Bremen nicht. Vor allem an der Verfassungsmäßigkeit von § 4 Absatz 4 BremGebBeitrG hatten die obersten Bremer Verwaltungsrichter keine Bedenken. Zwar ist es dem Richterspruch zufolge Aufgabe des Staates, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten und diese Kernaufgabe durch Steuern zu finanzieren. Allerdings habe der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, wenn die Leistungen individuell zurechenbar sind, so die Bremer Richter weiter. Die vorliegende Gebühr knüpfe bei dem Einsatz zusätzlicher Polizeikräfte rechtmäßig an die besondere Verantwortlichkeit der Klägerin an. Als Veranstalterin habe diese einen wirtschaftlichen Nutzen und deswegen ein besonderes Interesse an der störungsfreien Durchführung. Zudem stehe die Klägerin der Veranstaltung näher als die Allgemeinheit, wenn sich das Gefahrenpotential als Großveranstaltung absehbar realisiere. Das OVG hat die Revision zum BVerwG allerdings zugelassen.

Quelle: PM des OVG Bremen vom 21.02.2018 zum Urteil vom 01.02.2018 - AZ: 2 LC 139/17

Das Eckige für das Runde
Als erstes Handbuch in Deutschland, das sich in dieser Ausführlichkeit mit den juristischen Spielregeln des Profifußballs befasst, hat der Stopper/Lentze bereits für Aufsehen gesorgt. Die 2. Auflage des Handbuchs Fußballrecht erweitert das Werk um wichtige neue Schwerpunkte, wie zum Beispiel steuerrechtliche Aspekte, Sportwetten, Spielertransfers und Spielervermittlung Sicherheit und Prävention oder Club-Finanzierung und Financial Fairplay. 
 
(ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht