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BSG:  Entscheidung zu anlassbezogenen oder einmaligen Zahlungen auf Elterngeld (Foto: Blackosaka und AllebaziB/Fotolia.com)
Rechtsprechungsübersicht 10/2018

Neues aus Kassel, München, Münster und Konstanz

ESV-Redaktion Recht
06.03.2018
Elterngeld wird nicht durch Heiratsbeihilfe und Weihnachtsgeld gemindert, sagt das BSG. BayVGH weist Klage von Rechtsreferendarin gegen Kopftuchverbot ab. Über die Störung eines Wetterradars durch eine Windenergieanlage entschied das OVG Nordrhein-Westfalen. SG Konstanz hält eAkte bei Jobcenter für zulässig.

BSG: Elterngeld wird nicht durch Heiratsbeihilfe und Weihnachtsgeld gemindert

Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) reduzieren anlassbezogene oder einmalige Zahlungen das Elterngeld auch dann nicht, wenn der Arbeitgeber keine Lohnsteuer vom Arbeitslohn abzieht, sondern das Einkommen während des Bezugs des Elterngeldes pauschal versteuert. In dem betreffenden Fall arbeitete die Klägerin vor der Geburt ihres Kindes als Angestellte eine Steuerbüros. Nach der Geburt beschäftigte ihr Arbeitgeber sie mit einem pauschal versteuerten Minijob weiter. Dabei zahlte er zusätzlich zum laufenden Arbeitslohn während des Elterngeldbezugs eine einmalige Heiratsbeihilfe sowie Urlaubs-und Weihnachtsgeld. Auch diese Leistungen versteuerte er pauschal. Der Beklagte rechnete diese Zahlungen wegen der pauschalen Versteuerung als Einkommen auf das Elterngeld der Klägerin an. Zu Unrecht, wie das BSG befand. Danach bleiben Vergütungsbestandteile, die im Lohnsteuerabzugsverfahren einmalig gezahlt wurden, als sonstige Bezüge bei der Elterngeldberechnung unberücksichtigt. Hieran, so die Richter aus Kassel, ändert sich auch dann nichts, wenn der Arbeitgeber bei einem Mini-Job eine Pauschalversteuerung vornimmt.

Quelle: PM des BSG vom 08.03.2018 zum Urteil vom selben Tag – AZ: B 10 EG 8/16 R

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BayVGH: Klage von Rechtsreferendarin gegen Kopftuchverbot unzulässig

Eine muslimische Rechtsreferendarin ist mit ihrer Klage gegen ein Kopftuchverbot des Freistaats Bayern gescheitert. Der Bayerische Vewaltungsgerichtshof (BayVGH) wies die Klage als unzulässig ab. Mit dem Verbot wollte der beklagte Dienstherr seiner Referendarin lediglich das Tragen des Kopftuchs bei der Ausübung hoheitlicher Tätigkeiten mit Außenwirkung untersagen. Im Verlauf der Ausbildung hatte der Beklagte das Verbot jedoch aufgehoben, weil derartige Tätigkeiten nicht mehr in Betracht kamen. Zwischenzeitlich hatte die Klägerin ihren Referendardienst abgeschlossen. In erster Instanz vor dem Verwaltungsgericht (VG) Augsburg hatte die Klägerin noch obsiegt.

Diese Entscheidung hob der 3. Senat des BayVGH nun auf und meinte, dass die Klage bereits unzulässig sei. Es fehle an dem berechtigten Interesse für eine Fortsetzungsfeststellungsklage. So sah der Senat vor allem kein Rehabilitierungsinteresse der Klägerin. Ebenso liegt den Münchner Richtern zufolge weder eine Diskriminierung noch eine sonstige Herabsetzung der Klägerin vor. Zudem stelle das Verbot keinen tiefgreifenden Grundrechtseingriff dar. So habe die Klägerin ihren juristischen Vorbereitungsdienst absolvieren können und sei nicht tatsächlich gezwungen worden, ihr Kopftuch abzunehmen.

Quelle: PM des BayVGH vom 07.03.2018 zum Urteil vom selben Tag - AZ: 3 BV 16.2040

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OVG Nordrhein-Westfalen: Keine Störung des Wetterradars durch Windenergieanlage

Der Kreis Mettmann muss einem Windkraftunternehmen einen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid erteilen, der die Genehmigungsfähigkeit einer Windkraftanlage in Bezug auf die Funktionsfähigkeit einer Radaranlage feststellt. Dies hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Nordrhein-Westfalen in Münster aktuell entschieden. Die Windenergieanlage soll etwa 11,1 km südlich eines Wetterradars errichtet werden, das der Deutsche Wetterdienst betreibt. Das Radar sammelt Niederschlags- und Windinformationen, die sowohl zur Wettervorhersage als auch zur Erstellung von Wetterwarnungen verwendet werden und der Bundeswehr und der Luftfahrt zur Verfügung gestellt werden.

Einer Einzelfallbetrachtung des OVG zufolge beeinträchtigen die Windanlagen die Basisdaten, die das Radar für die Produkte des Deutschen Wetterdienstes liefert, nicht in einem rechtlich relevanten Maß.  

Quelle: PM des OVG Nordrhein-Westfalen vom 02.03.2018 zum Urteil vom selben Tag – AZ: 8 A 2478/15

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SG Konstanz: eAkte bei Jobcenter zulässig

Dies hat das Sozialgericht (SG) Konstanz in einem Eilverfahren festgestellt. Danach verletzt die elektronische Aktenführung des Jobcenters keine Rechte von Leistungsberechtigten. Der Antragsteller, der Leistungen nach Hartz IV bezog, wandte sich mit einem Eilantrag gegen die Ankündigung des Jobcenters Landkreis Konstanz, seine Leistungsakte zukünftig elektronisch zu führen. Die eAkte wird seit August 2016 sukzessive bei allen Jobcentern eingeführt. Dabei werden die Dokumente eingescannt und in der eAkte gespeichert. Nach Ansicht Antragstellers ist die eAkte nicht vor Hacker-Angriffen geschützt und kann leichter in unberechtigte Hände gelangen als die Papierakte.

Diese Auffassung teilte das SG Konstanz nicht. Dem Richterspruch zufolge setzt die eAkte die geltenden Regelungen zum Schutz der Daten des Antragstellers vor dem unberechtigten Zugriff Dritter nicht außer Kraft. Die Annahme des Antragstellers, die eAkte sei vor Hacker-Angriffen nicht wirksam geschützt, hielten die Konstanzer Richter für reine Spekulation. Zudem gebe es für die Datenübermittlung sichere Übermittlungswege.

Quelle: PM des SG Konstanz vom 05.03.2018 zum Beschluss vom 27.02.2018 – AZ: S 11 AS 409/18 ER  

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 (ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht