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Vor allem die Instanzgerichte waren sehr aktiv (Foto: piks.sell und AllebaziB/Fotolia.com)
Rechtsprechungsübersicht 07/2018

Neues aus Stuttgart, Lüneburg und Berlin

ESV-Redaktion Recht
13.02.2018
Dschungelcamp-Reise trotz Krankschreibung rechtfertigt vorläufige Dienstentbindung, meint das OVG Lüneburg. VGH Baden-Württemberg äußert sich zu Folterritualen bei Bundeswehr. LG Berlin entscheidet über Datenschutz bei Facebook und wichtige mietrechliche Fragen. Um das Olympia-Emblem ging es vor dem OLG Stuttgart.




OVG Lüneburg: Vorläufige Dienstenthebung einer Lehrerin wegen Dschungelcamp-Reise trotz Krankschreibung rechtmäßig

Die Mutter einer ehemaligen Dschungelcamperin, die ihre Tochter im Januar 2016 trotz Krankschreibung nach Australien zu der Reality-Show „Ich bin ein Star – Holt mich hier raus!” begleitete, bleibt bis zum Abschluss ihres Disziplinarverfahrens vom Dienst suspendiert wird nur noch einen Teil ihrer Dienstbezüge erhalten. Dies hat das Niedersächsiche Oberwaltungsgericht - kurz OVG Lüneburg - aktuell entschieden. Das OVG hat damit der Beschwerde der Landesschulbehörde gegen eine anderslautende Entscheidung des Verwaltungsgericht (VG) Lüneburg im Eilverfahren stattgegeben und diese aufgehoben.

Quelle: PM des OVG Lüneburg vom 09.02.2018 zum Beschluss vom selben Tag – AZ: 3 ZD 10/17

Modular aufgebaut, laufend aktuell: Das Recht des öffentlichen Dienstes
Die Datenbank Das Recht des Öffentlichen Dienstes Modul: Allgemeines Beamtenrecht bietet Ihnen umfassenden und besonders komfortablen Zugriff auf alle notwendigen Informationen zum gesamten Recht des Öffentlichen Dienstes. Die Datenbank basiert auf drei Säulen: Dem Großkommentar „Fürst, Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht (GKÖD)”, dem eJournal „Die Personalvertretung“ und zahlreichen Einzelwerken zu dienstrechtsbezogenen Themen.

VGH Baden-Württemberg: Folterähnliche Aufnahmerituale von Bundeswehrsoldaten rechtfertigen Entlassung

Folterrituale bei der Bundeswehr sind auch beim Einverständnis zwischen den Beteiligten ein schwerwiegendes Fehlverhalten, das zur Entlassung aus dem Dienst führen kann. Dies hat der Verwaltungs­gerichts­hof (VGH) Baden-Württemberg in drei Parallelverfahren entschieden. Die betroffenen Soldaten hatten an sogenannten Taufen und Gefangenenspielen teilgenommen. Videos zeigten unter anderem das Üben einer Gefangennahme und wie ein Soldat in Uniform mit ABC-Maske im Gesicht zwei zivil gekleidete und auf Stühle gefesselte Männer in der Dusche abgespritzt hatte.

Nach Auffassung der Stuttgarter Richter endet der „Spaß“ bei  Verletzung der Würde, Ehre und körperlichen Unversehrtheit von Kameraden. So seien die wiedergegeben Folterrituale objektiv geeignet, den militärischen Zusammenhalt im Sinne eines gegenseitigen Vertrauens und der Bereitschaft, füreinander einzustehen, zu gefährden. Gerade selbstgeschaffene bundeswehrinterne Aufnahmerituale, so der VGH weiter, trügen die generelle Gefahr des Ausartens in sich. Auch bei zunächst harmlosen Ritualen würden sich immer wieder Missbrauchsmöglichkeiten zu Lasten Einzelner eröffnen. So könnten Soldaten leicht einem Gruppenzwang unterworfen und letztlich durch Misshandlung, Demütigung und entwürdigender Behandlung in ihren Grundrechten verletzt werden.

Quelle: PM des VGH Baden-Württemberg vom 13.02.2018 zu den Beschlüssen vom 08.02.2018 - AZ: 4 S 2200/17 und 4 S 2201/17, sowie vom 09.02.2018 - AZ: 4 S 2144/17 

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Mit der Datenbank Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht (GKÖD) erhalten Sie als Praktiker im öffentlichen Dienst die bestmögliche Unterstützung für rechtssichere Entscheidungen und Gestaltungsmöglichkeiten. Seit Jahrzehnten gilt das von Prof. Dr. Walther Fürst, Präsident des Bundesverwaltungsgerichts a. D., begründete Werk als einer der renommiertesten und umfassendsten Kommentare zum Dienstrecht der Beamten, Richter und Soldaten.

OLG Stuttgart: Lidl-Werbung mit Assoziationen zu Olympiasymbol rechtmäßig

Vier Hamburger und einen Lachs-Burger hatte der Lebensmitteldiscounter Lidl vor den Olympischen Spielen 2016 auf einem Holzkohlegrill in einer Formation angeordnet, die den Olympischen Ringen gleicht. Zudem hatte Lidl dieses Motiv mit der Überschrift „Liebe ist, wenn wir zu Olympia anfeuern“ versehen. Nach Auffassung des OLG Stuttgart verstößt diese Werbung nicht gegen das Olympiaschutzgesetz, kurz OlympSchG. Damit scheiterte der Deutsche Olympische Sportbund mit dem Versuch, diese Werbung verbieten zu lassen. Nach Auffassung der Zivilrichter aus Stuttgart verwendet die Werbung nicht das olympische Emblem als solches, sondern es spielt nur darauf an. Darüber hinaus sah das Gericht weder eine Verwechslungsgefahr noch eine Ausnutzung der Wertschätzung der olympischen Veranstaltung oder eine Beeinträchtigung der Olympischen Bewegung in unlauterer Weise. Vielmehr beschränke sich die Werbung darauf, Assoziationen zu den Olympischen Spielen zu wecken, was rechtlich zulässig sei, so das OLG abschließend.

Quelle: PM des OLG Stuttgart vom 08.02.2018 zum Urteil vom selben Tag – AZ: 2 U 109/17 

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LG Berlin erklärt Einwilligungen zur Datennutzung bei Facebook teilweise für unwirksam

Das Landgericht (LG) Berlin hat in einer aktuellen Entscheidung insgesamt acht datenschutzrechtliche Klauseln in den Nutzungsbedingungen von Facebook für unwirksam erklärt. Danach sind unter anderem die Einwilligungen der Nutzer zur Verarbeitung ihrer Daten für Werbezwecke sowie für die Nutzung ihrer Profilbilder für kommerzielle, gesponserte Zwecke unwirksam. Gleiches gilt für die Einwilligung zur Weiterleitung der Daten in die USA, sowie für die von Facebook verlangte Klarnamenpflicht. Auch einige Voreinstellungen in den Nutzerprofilen durch Facebook halten die Berliner Richter für rechtswidrig, darunter die Einstellungen von Ortungsdiensten. Der klagende Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) scheiterte aber mit seinem Anliegen, Facebook eine Werbung zu untersagen, nach der die Nutzung der Social-Media-Dienste kostenlos ist.

Quelle: PM des vzbv vom 12.02.2018 zum Urteil des LG Berlin vom 16.01.2018 – AZ: 16 O 341/15 - Urteil des LG Berlin

Datenschutzrecht 13.02.2018
LG Berlin: Facebook verstößt gegen deutsches Datenschutzrecht
Obwohl Facebook seine Datenschutzbedingungen seit 2015 stark verändert hat, blieb Unmut bei den Verbraucherschützern. Nun hat das Landgericht Berlin hierzu aktuell entschieden. 

Auch interessant - Digitaler Nachlass bei Facebook
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Die Entwicklung des Datenschutzrechts ist dynamisch wie die sie prägenden Technologien. Normen der EU, des Bundes sowie das Landesdatenschutzrecht werden systematisch integriert und laufend aktualisiert. Das Werk bietet unter anderem die Kommentierung der DS-GVO, des neuen BDSG, sowie die weitere bewährte Kommentierung des BDSG bis 25. Mai 2018

LG Berlin: Flächen von Balkonen sind nur zu einem Viertel bei Bestimmung der Wohnfläche zu berücksichtigen

Dies hat das Landgericht (LG) Berlin aktuell entschieden. Die Berliner Richter befanden, dass  Flächen von Balkonen, Terrassen und Wintergärten nur mit einem Viertel zur Wohnflächenberechnung zu berücksichtigen sind, anstatt mit der Hälfte.

Hintergrund des Rechtsstreits war die Frage, ob der Mieter einer Wohnung einer Mieterhöhung von 423,00 Euro auf 507,60 Euro zustimmen musste. Im Mietvertrag war für die streitgegenständliche Wohnung zunächst eine Fläche von 94,48 m² angegeben. Diese  Angabe hatte der beklagte Mieter jedoch durchgestrichen, weil er Einwände hiergegen erhoben hatte. Im Ergebnis hielt er nur eine Erhöhung auf 444,36 Euro für berechtigt. Das LG Berlin hat den Beklagten dann als Berufungsinstanz dazu verurteilt, einer Erhöhung auf lediglich auf 451,36 Euro zuzustimmen. Nach Auffassung des LG kam es hierfür maßgeblich auf die Wohnungsgröße und deren zulässigen Erhöhungsbetrag an. Danach durfte die Fläche der beiden Balkone, die Wohnraum umgaben, nur mit einem Viertel anstatt mit der Hälfte hinzugerechnet werden.

Quelle: PM des Kammergerichts vom 15.02.2018 zum Urteil des LG Berlin vom 17.01.2018 – AZ: 18 S 308/13

LG Berlin: Berliner Mietspiegel 2017 zur Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete geeignet

Das Landgericht Berlin hat in einem weiteren Verfahren entschieden, dass sich der Berliner Mietspiegel 2017 als Schätzungsgrundlage für die ortsübliche Vergleichsmiete eignet. In diesem Rechtsstreit ging um eine 93,56 m² große Wohnung in Berlin-Friedenau. Die klagende Vermieterin wollte die monatliche Kaltmiete von 657,04 Euro um 44,81 Euro auf 701,85 Euro kalt erhöhen. Hierbei  berief sie sich auf diverse Wohnungsmieten aus ihrem Bestand und ein Sachverständigengutachten. Das Landgericht gab der Klägerin als Berufunginstanz aber nur teilweise Recht und verurteilte die beklagten Mieter, einer Erhöhung der Miete auf 675,65 Euro zuzustimmen. Dem Richterspruch zufolge ist die ortsübliche Vergleichsmiete anhand des Mietspiegels 2017 zu schätzen. Das Gutachten eines Sachverständigen sei hierfür nicht erforderlich, das LG abschließend.

Quelle: PM des Kammergerichts vom 15.02.2018 zum Urteil des LG Berlin vom selben Tag - AZ: 64 S 74/17

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(ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht