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Ohne wirksame Einwilliung der Betroffenen kein Handel mit Adressdaten (Foto: Jürgen Fälchle/Fotolia.com)
Datenschutz und Rechtsfolge

OLG Frankfurt: Kein Rückzahlungsanspruch bei einem unwirksamen Kaufvertrag über personenbezogene Daten

ESV-Redaktion Recht
09.02.2018
Der Handel mit personenbezogenen Daten ist ein wichtiger Wirtschaftsfaktor. Doch was ist bei den erforderlichen datenschutzrechtlichen Einwilligungen zu beachten? Welche Rechtsfolge gilt, wenn ein Adressenkauf wegen Verstößen gegen Datenschutzrecht nichtig ist? Hiermit hat sich das OLG Frankfurt befasst.
Im betreffenden Fall handelte die Klägerin mit Adressdaten. Ihr Geschäftsführer kaufte vom beklagten Insolvenzverwalter einer Schuldnerin Daten sowie verschiedene Internet-Domains auf einem USB-Stick. Der Kaufpreis  betrug insgesamt 15.000 Euro. Allerdings landen die Daten rekonstruierbar noch auf einem weiteren Server. Diesen hatte der Insolvenzverwalter an eine dritte Firma verkauft. Nach dem weiteren Vortrag der Klägerin nutzte die Drittfirma die streitgegenständlichen Adressen dazu, um Werbe-E-Mails für die Seite „sexpage.de“ zu versenden.  

Klägerin: Wertverlust der Daten durch Nutzung für „sexpage.de“

Durch die Verwendung der Daten für die benannte Webseite, so die Klägern, würden die gekauften Daten etwa 2/3 ihres Wertes verlieren. Das erstinstanzliche Landgericht (LG) Darmstadt teilte die Ansicht der Klägerin und verurteilte den Beklagten zur anteiligen Kaufpreisrückzahlung. Zudem hat das LG dem Beklagten aufgegeben, die weitere Nutzung der Adressdaten zu unterlassen. Hiergegen legte der Beklagte Berufung ein.
 
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OLG Frankfurt: Kaufvertrag über Adressdaten unwirksam

Mit Erfolg. Nach dem Richterspruch des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt kam es auf einen etwaigen Wertverlust der Daten nicht an. Danach ist bereits der Verkauf der Adressdaten unwirksam. Der Senat sah darin vor allem Verstoß gegen das BDSG. Auch einen bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruch schloss der Richterspruch aus. Seine Entscheidung stützt das Berufungsgericht im Wesentlichen auf folgende Erwägungen:

Kaufvertrag ohne wirksame Einwilligung der Betroffenen nichtig
  • Auch einmaliger Verkauf der Daten ist Adresshandel: Die Nutzung personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn die Betroffenen einwilligen oder das sogenannte Listenprivileg eingreift. So sind  Namen, Postanschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse klassische personenbezogene Daten. Bereits der einmalige Verkauf derartiger Daten unterliegt nach § 28 Absatz 3 Satz 1 BDSG dem Adresshandel.
  • Listenprivileg greift nicht: Das Listenprivileg nach § 28 Absatz 3 Satz 2 BDSG greift nach OLG-Auffassung nur, wenn es sich um zusammengefasste Daten von Angehörigen einer bestimmten Personengruppe handelt. Diese Voraussetzung lag nicht vor.
  • Einwilligung setzt hinreichende Information voraus: Die somit nach dem BDSG erforderliche Einwilligung der betroffenen Personen ist nur wirksam, wenn sie auf einer freien Entscheidung des Betroffenen beruht. Voraussetzung hierfür ist grundsätzlich ein schriftlicher Hinweis auf den vorgesehenen Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung sowie auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung. 
  • Einwilligungserklärung erfüllt Anforderungen nicht: Der von der Klägerin vorgetragene Wortlaut der Einwilligungserklärung deckt sich mit diesen Anforderungen aber nicht. In dieser sind weder die betroffenen Daten noch Kategorien etwaiger Datenempfänger oder der Nutzungszweck „Adresshandel“ konkret genug bezeichnet worden.
Vertrag verpflichtet Vertragsparteien systematisch zu unlauterem Verhalten 

Zudem führt das Gericht aus, der Vertrag habe die Parteien systematisch zu unlauterem Verhalten verpflichtet. So sei zum Beispiel das Zusenden von Werbe-E-Mails ohne Einwilligung eine unzumutbare Belästigung gemäß nach § 7 Absatz 2 Nr. 3 UWG.

Kein Rückzahlungsanspruch aus Bereicherungsrecht

Auch einen bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruch verneinte das Gericht: Zwar sei der Beklagte im Ergebnis in der Höhe des erlangten Kaufpreises ungerechtfertigt bereichert. Allerdings hätten beide Vertragsparteien vorsätzlich gegen das BDSG verstoßen. Die Norm des §§ 817 Absatz 1 BGB würde bei gesetzwidrigen Verträgen jede Rückabwicklung versagen. Wer sich dennoch auf ein derartiges Geschäft einlässt, leistet auf eigenes Risiko, so das OLG.

Quelle: PM des OLG Frankfurt vom 29.01.2018 zum Urteil vom 24.01.2017 - AZ: 13 U 165/16

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(ESV/sr, bp)

Programmbereich: Bürgerliches Recht, Zivilverfahrensrecht