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Rabattgewährungen führen bei Lohnsteueraußenprüfung oft zu Diskussionen (Foto: Schlierner/Fotolia.com)
Lohnsteuer

Rabatt eines Reiseveranstalters: Kein Arbeitslohn der Reisebüroangestellten

ESV-Redaktion Steuern
22.03.2017
Der Rabatt, den ein Reiseveranstalter einer Reisebüroangestellten auf den Reisepreis gewährt, stellt keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.
Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf in einem nun veröffentlichten Urteil vom 21. Dezember 2016 (Az. 5 K 2504/14 E) entschieden.

Die Klägerin des Urteilsfalles war Angestellte eines Reisebüros. Im Rahmen einer Lohnsteuerprüfung bei der A-GmbH, einem Reiseveranstalter, wurde folgendes festgestellt:

Die A-GmbH veranstaltet mit Kreuzfahrtschiffen weltweit Hochseekreuzfahrten. Die Vermittlung dieser Kreuzfahrten erfolgte fast ausschließlich über Reisebüros. Der Veranstalter gewährte Reisebüroinhabern und –angestellten (Expedienten) die Möglichkeit, auf allen Schiffen Kreuzfahrten zu einem im Vergleich zum Katalogpreis erheblich reduzierten Preis zu unternehmen (Reduktion von über 80 Prozent des entsprechenden Katalogpreises).

Die Gewährung der vergünstigten Kreuzfahrt erfolgt ohne eine konkrete Gegenleistung des Empfängers und soll dazu dienen, die bestehenden Geschäftsverbindungen zu sichern und zu verbessern. So sind auch keine weiteren Bedingungen oder Einschränkungen hinsichtlich der gewünschten Reise zu beachten. Die A-GmbH verlangt bei der Buchung lediglich eine Bestätigung, dass die jeweils reisende Person in einem Reisebüro tätig ist. Daneben werden dieselben Konditionen auch einer weiteren mitreisenden Person (Lebenspartner) des Expedienten gewährt.

Die Klägerin nahm im Jahr 2008 zusammen mit ihrem Ehemann an einer vierzehntägigen Hochseekreuzfahrt teil. Der Reisepreis betrug 1.540 Euro. Der ermäßigte Katalogpreis abzüglich marktüblicher Rabatte lag bei 6.330 Euro. Nach Auffassung der Lohnsteueraußenprüfung stellt die Gewährung der verbilligten Kreuzfahrt in Höhe der Differenz zwischen Katalog- und tatsächlich gezahltem Preis einen geldwerten Vorteil und Arbeitslohn von dritter Seite dar. Dem folgte das Finanzamt und erließ einen entsprechend geänderten Einkommensteuerbescheid für 2008.

Der hiergegen gerichtete Einspruch wurde vom Finanzamt als unbegründet zurückgewiesen. Die hiergegen erhobene Klage vor dem Finanzgericht Düsseldorf hatte indes Erfolg.

Leistung des Dritten als Entgelt für eine Leistung des Arbeitnehmers?

Die Richter des Finanzgerichts sahen in der Rabattgewährung keine Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit in Gestalt der Zuwendung eines Dritten und gaben der Klägerin damit recht.

Zur Begründung führten sie u.a. aus: Arbeitslohn kann nach dieser mittlerweile ständigen Rechtsprechung ausnahmsweise auch bei der Zuwendung eines Dritten anzunehmen sein, wenn sie ein Entgelt „für“ eine Leistung darstellt, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll.

Voraussetzung ist, dass sich die Leistung des Dritten für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellt und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht. Dagegen liegt dann kein Arbeitslohn vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsbeziehungen oder sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird. Entsprechendes gilt, wenn die Zuwendung auf anderen Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitnehmer und Drittem gründet.

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Die Frage, ob eine Zuwendung (eines Dritten) durch das Dienstverhältnis veranlasst ist, ist nach Würdigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalles zu entscheiden. Bei von Dritten gewährten Preisvorteilen liegt Arbeitslohn nur vor, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass mit dem vom Dritten eingeräumten Preisnachlass die für den Arbeitgeber erbrachte Arbeitsleistung des Arbeitnehmers entgolten werden soll, der Dritte den Vorteil also im Interesse des Arbeitgebers gewährt.

Kein Arbeitslohn liegt vor, wenn der Dritte ein eigenwirtschaftliches Interesse an der Rabattgewährung hat bzw. den Rabatt aus eigenwirtschaftlichen Gründen gewährt. Dies war hier nach Ansicht des Senats der Fall, die Rabattgewährung demnach nicht als Arbeitslohn anzusehen.

Rabattgewährung im eigenwirtschaftlichen Interesse des Reiseveranstalters

Hinter der Rabattgewährung stand in erster Linie das eigenwirtschaftliche Interesse der A-GmbH. Dies ergibt sich aus den von den Klägern im Einzelnen dargelegten eigenwirtschaftlichen Gründen der A-GmbH für eine Rabattierung, insbesondere Sicherung eines zusätzlichen attraktiven Kundenkreises, Erwirtschaftung eines zusätzlichen Gewinns durch Synergieeffekte und zusätzliche an Bord getätigte Umsätze, Auslastungsoptimierung sowie Reduzierung der Kostenbelastung. Es ist im Übrigen auch naheliegend, dass die Rabattierung vor allem aus eigenwirtschaftlichen Gründen erfolgte. Denn üblicherweise hat der rabattgewährende Dritte keinen Grund, die Arbeitsleistung, die ein Arbeitnehmer im Rahmen seines Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, zu entgelten.

Umgekehrt bestehen nach Auffassung der Richter des Finanzgerichts auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die A-GmbH die individuelle Arbeitsleistung der Kläger hätte entlohnen wollen. Für eine Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber der Klägerin mit der A-GmbH, aus der ein Zusammenhang der Rabattgewährung mit dem individuellen Beschäftigungsverhältnis der Klägerin abgeleitet werden könnte, ist nichts ersichtlich. Eine Rabattgewährung war insbesondere auch nicht dergestalt in den Arbeitsvertrag der Klägerin einbezogen, dass ihr darauf ein Anspruch eingeräumt worden wäre.

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Kein Veranlassungszusammenhang allein wegen der Tätigkeit im Reisebüro

Der vom Finanzamt herangezogene Umstand, dass die Klägerin für sich und ihren Ehemann nur aufgrund ihrer Tätigkeit als Reisebüroangestellte die Vergünstigung in Anspruch nehmen konnte, reicht nicht aus, um den erforderlichen Veranlassungszusammenhang zwischen Vorteilsgewährung und Arbeitsleistung zu begründen. Denn allein der Umstand, dass ein Preisnachlass lediglich den Mitarbeitern eines Unternehmens (des Arbeitgebers) und nicht auch anderen Arbeitnehmern gewährt wird, begründet keinen entsprechenden Automatismus, immer dann Arbeitslohn anzunehmen. Erst Recht reicht es für die Annahme von Arbeitslohn nicht aus, wenn nicht nur die Arbeitnehmer eines Unternehmens sondern – wie hier – Angehörige einer gesamten Branche berechtigt sind, bestimmte Rabatte in Anspruch zu nehmen.

Weiterführende Literatur
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(ESV/fl)

Programmbereich: Steuerrecht