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Im wöchentlichen Fokus - eine Auswahl wichtiger Entscheidungen (Foto: Corbis)
Übersicht der Woche

Rechtsprechung: Neues aus München, Köln und Kassel

ESV-Redaktion Recht
04.05.2016
Das BPatG hat über die markenrechtliche Unterscheidungskraft einer Wortfolge entschieden. Mit dem Urheberrechtschutz eines Werbslogans befasste sich das OLG Köln. Der BGH äußerte sich zur Insolvenzanfechtung. Das BSG entschied zur Versicherungsfreiheit in der Künstlersozialversicherung.




BPatG: „clips to go“ doch unterscheidungskräftig?

Das Bundespatentgericht hat am 29.03.2016 einen Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 16, aufgehoben. Dabei ging es um die Unterscheidungskraft des Begriffs „clips to go“. Die Markenstelle war der Ansicht, dass der erste Teil der Bezeichnung ein Hinweis auf meist kurze Filme wäre. Der zweite Teil sei ein werbeüblicher Hinweis auf eine sofortige Mitnahmemöglichkeit. Daher würde der Verkehr in der angemeldeten Bezeichnung nur einen beschreibenden Sachhinweis sehen und keinen betrieblichen Herkunftshinweis.

Die Richter hingegen werteten diesen Begriff im Kontext zur Warenklasse 16. Diese Warenklasse beinhaltet u.a. Papier, Pappe und Waren aus diesen Materialien sowie Druckereierzeugnisse. Die hier aufgeührten Waren und Dienstleistungen bringen die angesprochenen Verkehrskreise nicht zwingend mit Hinweisen auf kurze Filme in Verbindung, so das Gericht.

Ursprünglich war die Anmeldung auch auf die Klassen 9 und 14 gerichtet. Die Beschwerdeführerin hatte ihr Waren- und Dienstleistungsverzeichnis aber eingeschränkt und nur noch die Anmeldung für die Klasse 16 weiterverfolgt.

Zur Entscheidung des Bundespatentgerichts

Weiterführende Literatur
Das Handbuch Marken- und Designrecht, herausgegeben von Maximiliane Stöckel, Rechtsanwältin und Mediatorin, bietet Ihnen dazu eine Gesamtschau des nationalen und supranationalen Marken- und Designrechts inkl. des Rechts der Internationalen Registrierungen. Ergänzend werden zudem die markenrechtlichen Bezüge des Domain- und Lauterkeitsrechts beleuchtet. Alle Autoren sind durch ihre jahrelange Tätigkeit für eine Vielzahl von Großunternehmen mit den Anforderungen der Markenrechtspraxis bestens vertraut. 

OLG Köln: Kein urheberrechtlicher Schutz für „nasse Füße”

Die Wortfolge „Wenn das Haus nasse Füße hat” ist nicht urheberrechtlich geschützt. Dies teilte die Pressestelle des Oberlandesgerichts Köln am 20.04.2016 mit.

Kläger war ein Verlag. Dieser verlangte von der Beklagten Unterlassung dieser Wortfolge. Die Beklagte hatte mit dem Slogan auf Twitter geworben. Hierbei ging es die Trockenlegung von Mauerwerken. Der Kläger hingegen beanspruchte die betreffende Wortfolge als Untertitel für ein Buch, das ebenfalls die Mauerwerkstrockenlegung zum Thema hatte. Als Argument für einen Urheberrechtsschutz führte der Kläger an, dass der Vergleich von nassen Schuhen mit einer feuchten Wand, ein geistiger Schöpfungsprozess wäre.

Dieser Auffassung trat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln entgegen. In seinem Urteil vom 08.04.2016 meinte er, dass die Wortfolge nicht die erforderliche Schöpfungshöhe habe. Daher sei diese nicht als Sprachwerk im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG schutzfähig. Je kürzer ein Text ist, umso größer wären die Anforderungen an die Originalität. Auch einem Vergleich mit dem berühmten Zitat von Karl Valentin:

„Mögen hätte ich schon wollen, aber dürfen habe ich mich nicht getraut”

halte die betreffende Wortfolge nicht stand. Das Gericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln Nr. 13/2016 vom 20.04.2016


Weiterführende Literatur
Das Berliner Handbuch Urheberrecht, herausgegeben von Prof. Dr. Dr. Marcel Bisges, bietet eine umfassende Darstellung des Urheberrechts. Dabei geht das Werk vor allem auf die Aspekte ein, die für die Praxis wesentlich sind. Besonders hervorzuheben sind die digitalen Verwertungsmöglichkeiten. Zudem bezieht es die neueste Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sowie die jüngste europäische Richtlinien-Gesetzgebung mit ein.

BGH: Zahlungen von einem Schuldner, der in Insolvenznähe ist

Wer Zahlungen von einem Schuldner entgegennimmt, der zahlungsunfähig ist, geht das Risiko ein, dass das Zahlungsgeschäft im Fall der späteren Insolvenz angefochten wird. Anzeichen für die Nähe der Insolvenz sind schleppende Zahlungen. Ein sicheres Indiz hierfür ist, wenn der Schuldner seine Zahlungen komplett eingestellt hat.

In diesem Fall muss der Gläubiger und Anfechtungsgegner darlegen und beweisen, dass der Schuldner die Zahlungen zum Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung allgemein wieder aufgenommen hatte. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 24.03.2016 entschieden.

Hierfür reicht es nicht aus, wenn der Anfechtungsgegner mit dem Schuldner eine Ratenzahlungsvereinbarung trifft und der Schuldner die vereinbarten Raten zahlt.

BGH-Urteil vom 24.03.2016 - IX ZR 242/13    

Weiterführende Literatur
Im juris PartnerModul Insolvenzrecht finden Sie die wichtigsten Werke zum Insolvenzrecht. Diese sind umfassend verknüpft mit Rechtsprechung, Gesetzen und Verordnungen von juris. Insgesamt enthält das Modul vier Kommentare zur Insolvenzordnung, darunter das traditionsreiche Standardwerk „Jaeger“. Neben der DZWIR sind zahlreiche weitere Zeitschriften in das Modul integriert.

BGH: Im Betreuungsverfahren muss in der Regel ein Verfahrenspfleger bestellt werden, sofern eine Betreuung für alle Angelegenheiten möglich erscheint

Dies hat der BGH in seinem Beschluss vom 16.03.2016 entschieden. In dem betreffenden Verfahren hatte das Amtsgericht (AG) für eine 84-jährige Betroffene eine weitgehende Betreuung eingerichtet. Diese umfasste u.a. die Aufgabenkreise Widerruf der Vollmacht, Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge, die Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern sowie Wohnungsangelegenheiten. Für den Bereich der Vermögenssorge ordnete das Gericht einen Einwilligungsvorbehalt an.

Zur Betreuerin hat das AG eine der Töchter bestellt. Die Betroffene lehnte die Betreuung ab. Diese hatte einer weiteren Tochter eine Vorsorgevollmacht für Gesundheits- und Aufenthaltsangelegenheiten erteilt. Die Betreuerin befürchtete Kollosionen mit dieser Vollmacht und legte Beschwerde vor dem LG ein. Diese hatte das LG zurückgewiesen. Die Betreuerin meint, dass in dem Betreuungsverfahren ein Verfahrenspfleger hätte bestellt werden müssen. 

Dieser Auffassung schloss sich der BGH an. Danach ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers dann erforderlich, wenn nach dem Verfahrensgegenstand die Anordnung einer Betreuung für alle Angelegenheiten in Betracht kommt. Für einen solchen umfassenden Verfahrensgegenstand habe der Umstand gesprochen, dass die Betreuung auf einen Aufgabenkreis erstreckt werden sollte, der nahezu alle wesentlichen Bereiche der Lebensgestaltung des Betroffenen abdeckte.

BGH-Beschluss vom 16.03.2016 – AZ: XII ZB 203/14

Weiterführende Literatur
Das Werk Betreuungs- und Unterbringungsverfahren für die gerichtliche, anwaltliche, behördliche und Betreuungspraxis, von Dr. Martin Probst, erläutert kompakt das aktuelle Betreuungs- und Unterbringungs-verfahren, seine Strukturen, die Verfahrensrechte und typische Praxissituationen. Praktikern erleichtert es den „Umstieg“ auf das neue FamFG. Dazu stellt der Autor alte und neue Regelungen einander gegenüber und zeigt außerdem wichtige Bezüge zum materiellen Betreuungs- und Unterbringungsrecht auf. Die Neuauflage berück-sichtigt die aktuelle Rechtsprechung und bietet für wichtige gerichtliche Entscheidungen hilfreiche Musterformulare. 

BSG: Versicherungsfreiheit in der Künstlersozialversicherung (KSV) durch Ausübung von ehrenamtlichen kommunalpolitischen Tätigkeiten?

Die Klägerin arbeitet selbstständig als Journalistin und Lektorin. Sie ist seit langer Zeit in der Künstlersozialversicherung versichert. Gleichzeitig ist sie Ratsmitglied einer nordrhein-westfälischen Großstadt und Vorsitzende einer Fraktion. Hierfür erhält sie Sitzungsgelder, Aufwandsentschädigungen und Ersatz von Verdienstausfall. Diese Bezüge sind unter Berücksichtigung von Freibeträgen als Einnahmen aus „sonstiger selbstständiger Tätigkeit” einkommensteuerpflichtig.

Nachdem die beklagte Künstlersozialkasse hiervon erfuhr, stellte sie das Ende der Mit­gliedschaft der Klägerin in der KSV fest. Nach Auffassung der Versicherung führt die steuerrechtliche Einordnung der obigen Bezüge auch zu einer selbstständigen Tätigkeit nach § 5 Absatz 1 Nr. 5 des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG). Die hiergegen gerichteten Klagen in den Vorinstanzen blieben erfolglos.

Der 3. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) hat am 18.02.2016 den angefochtenen Bescheid aufgehoben und die Urteile der Vorinstanzen geändert. Damit bleibt die Klägerin weiterhin in der Künstlersozialversicherung versichert. Nach Auffassung der Richter ändern die betreffenden Bezüge nicht den Status der Klägerin als Versicherte der Künstlersozialkasse. Kommunalpolitische Mandate als Ratsmitglied seien rein ehrenamtlich und damit nicht „erwerbsmäßig” im Sinne des § 5 Absatz 1 Nr. 5 KSVG. Die Versiche­rungspflicht soll nach dem Gesetzeszweck nur dann enden, wenn die andere selbstständige Tätigkeit vom Hauptzweck her auf den „Broterwerb” gerichtet ist.

Medieninformation Nr. 3/16 zum Urteil des BSG vom 18.02.2016 - Az: B 3 KS 1/15


Weiterführende Literatur
Im juris PartnerModul Sozialrecht sind führende, viel zitierte Grundlagenwerke umfassend verlinkt mit Entscheidungen und Gesetzen aus der juris Datenbank. Nutzen Sie die kompakte und topaktuelle Online-Bibliothek auch für Ihre Mandatsbearbeitung und sparen Sie Zeit und Geld.

(ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht