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Aktuelle Entscheidungen der Finanzgerichte im Überblick (Foto: sebra/Fotolia.com)
Aktuelle Steuerrechtsprechung

So hat der Bundesfinanzhof entschieden

ESV-Redaktion Steuern
26.05.2016
Der Bundesfinanzhof hatte zu klären, ob eine unentgeltlich gestattete Namensnutzung innerhalb eines Konzern steuerlich relevant ist. Ein weiterer Fall betraf die Frage, ob Nutzungsausfallentschädigungen für bewegliches Betriebsvermögen stets Betriebseinnahmen darstellen.

Namensnutzung im Konzern

Die Gestattung einer unentgeltlichen Namensnutzung zwischen nahestehenden Personen eines Konzerns ist steuerrechtlich anzuerkennen und führt nicht zu einer Korrektur der Gewinnermittlung nach dem Außensteuergesetz (AStG). Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 21. Januar 2016 entschieden.

Die bloße Namensnutzung im Konzern begründet danach keine Geschäftsbeziehung i.S. des § 1 Abs. 4 AStG a.F., für die einkommenserhöhend ein Korrekturbetrag i.S. des § 1 Abs. 1 AStG a.F. angesetzt werden könnte.

Im Streitfall hatte der im Inland gewerblich tätige Kläger ein graphisches Zeichen („Firmenlogo“) entwickelt und seiner polnischen Tochterkapitalgesellschaft zur Verwendung bei ihrem Internetauftritt, auf Geschäftspapieren und Fahrzeugen überlassen. Die polnische Gesellschaft musste hierfür kein Entgelt zahlen. Das Finanzamt (FA) ging bei der Veranlagung des Klägers zur Einkommensteuer wegen „unentgeltlicher Überlassung des Markenrechts“ einkommenserhöhend von einer Gewinnkorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG a.F. aus.

Der BFH gab dem Kläger Recht und sah keine entgeltpflichtige Rechteüberlassung. Für die bloße Nutzung des Konzernnamens als Überlassung des Firmennamens durch einen Gesellschafter an die Gesellschaft seien in der Regel Lizenzentgelte steuerlich nicht verrechenbar. Im Fall der unentgeltlichen Nutzung kommt es dann nicht einkommenserhöhend zum Ansatz eines Korrekturbetrags.

Anders ist es, wenn durch einen Warenzeichen-Lizenzvertrag, der ein Recht zur Benutzung des Konzernnamens und des Firmenlogos als Warenzeichen für verkaufte oder zum Verkauf angebotene Produkte einräumt, ein untrennbarer Zusammenhang zwischen Namensrecht und produktbezogenem Markenrecht hergestellt wird. Ist dabei ein eigenständiger Wert festzustellen, kann für die Überlassung eines derartigen Markenrechts nach Maßgabe der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters ein fremdübliches Entgelt gefordert werden. Hieran fehlte es aber im Streitfall.
 
BFH-Urteil vom 21.01.2016 - I R 22/14

Weiterführende Literatur
Die Steuerliche Ergebnisermittlung der Unternehmen ist ein zentrales Problemfeld der steuerfokussierten Disziplinen, namentlich der betriebswirtschaftlichen Steuerlehre, der Finanz- und der Steuerrechtswissenschaft. Aufgrund bereits tiefgreifender und auch weiter zu erwartender steuer- und handelsbilanzieller Rechtsänderungen steht das derzeitige Konzept der steuerlichen Gewinnermittlung dabei mehr denn je auf dem Prüfstand.

Wie sich übergeordnete Grundsätze ordnungsmäßiger steuerlicher Ergebnisermittlung (GostE) konkretisieren ließen und welche Reformüberlegungen sich insbesondere auch mit Blick auf internationale Harmonisierungsbestrebungen ergeben, beleuchtet Guido Patek in einer umfassenden Analyse.

Betriebseinnahme: Nutzungsausfallentschädigung für bewegliches Betriebsvermögen

Die Nutzungsausfallentschädigung für ein Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens ist selbst dann im vollen Umfang Betriebseinnahme, wenn das Wirtschaftsgut teilweise auch privat genutzt wird. So hat der BFH mit Urteil vom 27. Januar 2016 entschieden.

Der Kläger, ein selbständiger Versicherungsagent, hielt ein Fahrzeug im Betriebsvermögen, das er auch privat nutzte. Für einen Nutzungsausfall aufgrund eines Unfalls erhielt er von der Versicherung des Unfallverursachers eine Entschädigung. Das Finanzamt behandelte diese uneingeschränkt als Betriebseinnahme. Der Kläger machte demgegenüber geltend, dass der Unfall sich auf einer Privatfahrt ereignet habe und er außerdem für die Zeit des Nutzungsausfalls kein Ersatzfahrzeug angemietet, sondern Urlaub genommen habe.

Der BFH wies die Revision des Klägers als unbegründet zurück. Bewegliche Wirtschaftsgüter sind nach Auffassung der BFH-Richter selbst dann, wenn sie gemischt genutzt werden, ungeteilt entweder Betriebsvermögen oder Privatvermögen. Vereinnahmt der Steuerpflichtige im Zusammenhang mit Schäden am Wirtschaftsgut Ersatzleistungen, richtet sich die steuerliche Beurteilung nach der Zuordnung des Wirtschaftsguts. Das gilt unabhängig davon, bei welcher Gelegenheit der Schaden entstanden ist und wie der Steuerpflichtige auf den Schaden reagiert.

BFH-Urteil vom 27.01.2016 – X R 2/14

Weiterführende Literatur
Das Werk Einführung in die Betriebswirtschaftliche Steuerlehre vermittelt alle grundlegenden Lerninhalte der Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre. Für die 17. Auflage wurden insbesondere die jüngsten Rechtsentwicklungen sorgfältig eingearbeitet. Neu aufgenommen wurde ein Anhang mit Übersichten zur Besteuerung von Zinsen und Dividenden. Viele praktische Beispiele, Abbildungen und rund 140 Aufgaben mit Lösungen ermöglichen schnelle Lernerfolge.

(ESV/fl)

Programmbereich: Steuerrecht