Sie haben folgende Möglichkeiten:
  1. zum Login.
  2. zur Navigation.
  3. zum Inhalt der Seite.

Steuerstundungsmodelle: Modellhafte Gestaltung durch Übernahme einer Gestaltungsidee? (Foto: Orlando Florin Rosu/Fotolia.com)
Einkommensteuer

Steuergestaltungmodelle: Aufgreifen einer Gestaltungsidee genügt nicht

ESV-Redaktion Steuern
18.05.2017
Verluste aus Steuerstundungsmodellen sind nur beschränkt abzugsfähig. Doch wann liegt eine hierfür erforderliche modellhafte Gestaltung vor? Hierzu hat sich der BFH in einer jüngst veröffentlichten Entscheidung geäußert.
Für die Annahme eines Steuerstundungsmodells i. S. des § 15b Abs. 1 EStG ist nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 17. Januar 2017 (Az. VIII R 7/13) Voraussetzung, dass auf ein vorgefertigtes Konzept zurückgegriffen wird. Das bedeutet: Das bloße Aufgreifen einer bekannten Gestaltungsidee führt nicht ohne Weiteres zur Annahme eines Steuerstundungsmodells.

Das vorgefertigte Konzept muss von einer vom Steuerpflichtigen verschiedenen Person, also dem Anbieter oder Initiator erstellt worden sein. Charakteristisch ist insoweit die Passivität des Investors oder Anlegers.

Setzt der Investor/Anleger eine von ihm selbst oder dem in seinem Auftrag tätigen Berater entwickelte oder modifizierte und individuell angepasste Investition um, liegt kein vorgefertigtes Konzept vor.

Beruhen Investitionen nicht auf einem vorgefertigten Konzept, sondern auf einer individuellen Gestaltung, so sind sie weder von § 15b EStG erfasst, noch als vom Gesetz missbilligte Gestaltung i.S. des § 42 Abs. 1 AO zur Vermeidung der Verlustverrechnungsbeschränkung des § 15b EStG anzusehen.

Die alleinige und geschäftsführende Kommanditistin der Klägerin, einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co KG, hatte über die Beteiligung an der Personengesellschaft eine zu 100 Prozent fremdfinanzierte Inhaberschuldverschreibung mit indexbezogener Bonuszinsabrede erworben.

Hierzu hatte sie einen Rechtsanwalt beauftragt, der Kontakt zu verschiedenen Kreditinstituten aufnahm, Berechnungen zur Vorteilhaftigkeit einer entsprechenden Investition erstellte, konkrete Verhandlungen über die Konditionen der Schuldverschreibung und des der Finanzierung dienenden Darlehens führte und deren Ausgestaltung unter Berücksichtigung der individuellen wirtschaftlichen und steuerlichen Belange der Steuerpflichtigen abstimmte und auch die Gründung der Klägerin übernahm. Die Zahlung der Darlehenszinsen und des Disagios führte im Streitjahr 2006 zu einem erheblichen Verlust und bei der von der Klägerin angestrebten uneingeschränkten Verlustverrechnung zu einem entsprechenden Steuerstundungseffekt.

Finanzamt und Finanzgericht unterwarfen den von der Klägerin geltend gemachten Verlust der Verrechnungsbeschränkung des § 15b EStG. Die Richter des Finanzgerichts vertraten die Auffassung, bei der Gründung der Klägerin zum Zwecke des Erwerbs einer zu 100 Prozent fremdfinanzierten Inhaberschuldverschreibung mit Bonuszinsabrede bei Kopplung des variablen Bonuszinses an die Entwicklung eines Indexwertes durch deren einzige Kommanditistin und dem Erwerb der Inhaberschuldverschreibung mit Bonuszinsabrede durch die Klägerin handele es sich um ein Steuerstundungsmodell i.S. des § 15b Abs. 1 EStG.

Bloßes Aufgreifen einer Gestaltungsidee: Nicht ohne Weiteres ein Steuerstundungsmodells

Dies sah der BFH hingegen anders und gab der Revision der Klägerin statt.

Das Finanzgericht ist nach Auffassung der Richter des BFH rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass ein Steuerstundungsmodell i.S. des § 15b EStG vorliegt. Ein Steuerstundungsmodell i.S. des § 15b Abs. 1 EStG ist anzunehmen, wenn auf Grund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte erzielt werden sollen (§ 15b Abs. 2 Satz 1 EStG). Dies ist der Fall, wenn dem Steuerpflichtigen auf Grund eines vorgefertigten Konzepts die Möglichkeit geboten werden soll, zumindest in der Anfangsphase der Investition Verluste mit übrigen Einkünften zu verrechnen (§ 15b Abs. 2 Satz 2 EStG). Dabei ist es ohne Belang, auf welchen Vorschriften die negativen Einkünfte beruhen.

Es genügt für die Annahme eines Steuerstundungsmodells i.S. des § 15b Abs. 1 EStG nicht, dass eine rechtliche Gestaltung vorliegt, die auf steuerliche Vorteile durch Verlustabzug/-verrechnung ausgelegt ist und ohne die Möglichkeit der (sofortigen) Verlustverrechnung nicht gewählt worden wäre. Voraussetzung für die Annahme eines Steuerstundungsmodells ist vielmehr stets, dass auf ein vorgefertigtes Konzept i.S. des § 15b Abs. 2 Satz 2 EStG zurückgegriffen wird. Daher führt auch das bloße Aufgreifen einer (in Fachkreisen) bekannten Gestaltungsidee mit dem Ziel einer sofortigen Verlustverrechnung nicht ohne Weiteres zur Annahme eines Steuerstundungsmodells.

Aktuelle Meldungen
Hier bleiben Sie auf dem aktuellen Stand im Bereich Steuern. Sie können auch unseren kostenlosen Newsletter Steuern hier abonnieren.

Ein Konzept bezeichnet einen Plan für ein bestimmtes Vorhaben als Ergebnis eines Prozesses des Erkennens und Entwickelns von Zielen und daraus abgeleiteten Strategien und Maßnahmen zur Umsetzung eines größeren strategisch zu planenden Vorhabens, so die Richter des BFH. Entsprechend kann als Konzept nicht jegliche Investitionsplanung, sondern nur die Erstellung einer umfassenden und regelmäßig an mehrere Interessenten gerichteten Investitionskonzeption angesehen werden.

Das vorgefertigte Konzept muss von einer vom Steuerpflichtigen verschiedenen Person (Anbieter/Initiator) erstellt worden sein, denn nur dann kann diesem dem Wortlaut des § 15b Abs. 2 Satz 2 EStG entsprechend die Möglichkeit „geboten“ werden, zumindest in der Anfangsphase der Investition Verluste mit übrigen Einkünften zu verrechnen.

Charakteristisch ist insoweit die Passivität des Investors/Anlegers bei der Entwicklung der Geschäftsidee und der Vertragsgestaltung. Gibt hingegen der Investor/Anleger die einzelnen Leistungen und Zusatzleistungen sowie deren Ausgestaltung - sei es von Anfang an oder in Abwandlung des zunächst vorgefertigten Konzepts - selbst vor und bestimmt er damit das Konzept nicht nur unwesentlich mit, so handelt es sich nicht (mehr) um ein vorgefertigtes Konzept.

Keine modellhafte Gestaltung bei vom Anleger oder Berater selbst entwickelter oder modifizierter und individuell angepasster Investition

Demnach liegt eine modellhafte Gestaltung i.S. des § 15b EStG vor, wenn eine von einem Anbieter/Initiator abstrakt entwickelte Investitionskonzeption für Interessierte am Markt zur Verfügung steht, auf die der Investor/Anleger „nur“ noch zugreifen muss, nicht hingegen, wenn (wie im Streitfall) der Investor/Anleger eine von ihm selbst oder dem in seinem Auftrag - nicht aber im Auftrag eines Anbieters/Initiators - tätigen Berater entwickelte oder modifizierte und individuell angepasste Investition umsetzt.

Schätzungen im Steuerrecht
Die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen kann empfindliche Steuerforderungen nach sich ziehen. Michael Brinkmann unterstützt Sie mit seinem Werk Schätzungen im Steuerrecht bei allen aktuellen Herausforderungen rund um die Schätzung – beispielsweise durch das sog. „Kassengesetz“. Er gibt Einblicke in einschlägige Methoden und zahlreiche Empfehlungen zur Vermeidung und Abwehr von Schätzungen. Die Neuauflage erläutert und vertieft u.a. wichtige Entwicklungen zur ordnungsgemäßen Kassenführung – insbesondere durch das „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“. Ein Standardwerk und idealer Ratgeber mit vielen Beraterhinweisen, Beispielen und Mustern.

(ESV/fl)

Programmbereich: Steuerrecht