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Der Schriftsteller Gerhart Hauptmann und sein Testament (Foto: Staatsarchiv München/Österreichische Nationalbibliothek/Bildarchiv Austria)
Gerhart Hauptmanns Nachlass

Testamente gehören zu den wirkmächtigsten Schriftstücken der kulturellen Kommunikation

ESV-Redaktion Philologie
18.07.2017
Das eigene Erbe für die Nachkommen friedlich zu regeln, fällt sehr oft schwer. Bei bedeutenden Schriftstellern, die ihren literarischen Nachlass ordnen wollen, ist dies erst recht der Fall – so auch bei Gerhart Hauptmann.
Lesen Sie hier einen Auszug aus dem Band Nachlassbewusstsein, Nachlasspolitik und Nachlassverwaltung bei Gerhart Hauptmann.

Bereits das Zentraldokument des Christentums propagiert den Begriff des Testaments. Das lateinische testamentum, von dem sich der deutsche Begriff des Testaments ableitet, wird dabei zum Lehnwort des hebräischen Begriffs berit, der in der deutschen Übersetzung üblicherweise als „Bund“ wiedergegeben wird, originär jedoch eine „Verpflichtung“ meint. Abhängig von seinem Verwendungskontext bezeichnet berit im Alten Testament unterschiedliche Formen der Verpflichtung, unter anderem eine Selbstverpflichtung, eine Fremdverpflichtung oder eine wechselseitige Verpflichtung, die in diesem Sinn auch als Bund der beteiligten Parteien verstanden werden kann. Dem Testament als juristischer Verfügung ist neben der Bedeutung des eigenhändig Bezeugten auch die Bedeutungsdimension der Verpflichtung inhärent: Das testierende Subjekt verpflichtet die Nachwelt, das von ihm Verfügte umzusetzen, das heißt, seinem letzten Willen gemäß zu handeln. Die Nachwelt kommt diesem Willen in einem Akt der Selbstverpflichtung nach, denn ein Zwang kann von dem zum Zeitpunkt der Testamentseröffnung bereits Verstorbenen nicht mehr ausgeübt werden. […]

Testament: „Wichtigste kulturelle Form des geregelten Übergangs”

Für das testierende Subjekt fungiert das Testament gleichsam als ein retardierendes Moment, das den Zeitpunkt des gänzlichen Kontrollverlusts, der im Tode kulminiert, abzufedern vermag. Das Testament wird auf diese Weise zu einer prä- wie postmortalen Bewältigungsstrategie für den Testator sowie die Nachwelt und bildet insofern „die wichtigste kulturelle Form des geregelten Übergangs von Leben zu Leben, die durch den Tod getrennt sind” (Ulrike Vedder).

Über das Testament organisiert der Testator das eigene Nachleben in Form von Erbschaften und eventuellen Vermächtnissen. Entgegen seiner Funktion, die unausweichliche Krise, die mit dem Tod bevorsteht, zu bewältigen und künftigen oder bereits bestehenden Problematiken und Unklarheiten vorzubeugen oder diese zu lösen, wird das Testament nicht selten zum Gegenstand gravierender Konflikte, die einerseits aus seiner Schriftform resultieren, die das Testament auslegungsbedürftig werden lässt: Kann doch der Testator selbst im Falle von Unklarheiten nicht mehr befragt werden. Andererseits entzünden sie sich an den Machtstrukturen, die das Testament über das Prinzip von Inklusion und Exklusion etabliert: Es ernennt Erben, schafft über die Zuweisung von Funktionen und Positionen Hierarchien oder schließt Personen oder Personenkreise aus. Handelt es sich bei dem Erblasser um eine Person des öffentlichen und kulturellen Lebens, kollidieren, wie auch im Fall Hauptmanns zu zeigen sein wird, häufig familiäre Interessen mit einem öffentlich-nationalen Anspruch auf das geistige Vermächtnis.

Für das Nachlassbewusstsein eines Schriftstellers stellt dessen Testament eine unerlässliche Quelle dar, die Auskunft darüber zu geben vermag, welchen Wert und welche Funktionen er seinen schriftstellerischen Papieren beimisst und in wessen Obhut er diese überantwortet. Im Fall Hauptmanns sind sieben Testamente belegt, die etwa zwischen 1899 und 1943 verfasst werden. Ihre Entstehung knüpft sich an unterschiedliche Lebensphasen des Testators. Während sich vier Testamente vollständig erhalten haben, sind drei nur indirekt bekannt. […]

Hauptmanns Testament: Zehn Seiten, neun Paragraphen

Das letztgültige Testament Gerhart Hauptmanns, abgefasst am 16.  Juli 1943, umfasst zehn maschinenbeschriebene Seiten mit neun Paragraphen. Es ist somit nicht nur weitaus umfangreicher als die beiden vorangehenden Testamente, die bis zu sechs Blätter umfassen, sondern im Hinblick auf den Gesamtaufbau, den Sprachstil und die Ausführung der einzelnen Anordnungen ebenfalls sehr viel strukturierter und klarer. Der Aufbau folgt zudem der üblichen Tetrade von „Vorbemerkungen“, „Erbeinsetzung“, „Vermächtnis“ und „Vermächtnis mit Auflagen“. […]
In seinem Testament wird deutlich, dass Hauptmann seinen literarischen Nachlass als Objekt der Philologie positioniert zu sehen hofft:

„Ich stelle meinen Erben und meinen Testamentsvollstreckern anheim, gemäss meinen in den „Vorbemerkungen“ zum Ausdruck gebrachten Grundgedanken zu erwägen, ob es sich empfiehlt, die in dem ‚Archiv‘ zusammengefassten Schriftstücke einer oder mehreren Treuhandstellen, deren Träger eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, z. B. Universitäten, oder auch einer besonders zu schaffenden juristischen Person des Privatrechts zur Obhut des darin enthaltenen Kulturgutes anzuvertrauen“ (§ 5 des Testaments vom 16.7.1943).

Obschon sich das Testament von 1943 weitaus konkreter und strukturierter präsentiert, als seine Vorgänger, enthält es noch immer Passagen, die Unklarheiten und Konflikte stiften werden. Diese betreffen einerseits die Beziehung von Haupterbe und Testamentsvollstreckern resp. deren gegenseitige Verpflichtungen und Befugnisse, andererseits jedoch den vorab zitierten und vor dem Hintergrund der Überlegungen von 1932 widersprüchlich anmutenden Passus.

Hauptmann verfügt an keiner Stelle seines Testaments, dass der literarische Nachlass der nationalen und wissenschaftlichen Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden muss. Die Entscheidung darüber delegiert Hauptmann an seine Erben, darauf vertrauend, dass diese in bestmöglicher Weise entscheiden werden, ob und wann der Nachlass an die ‚Öffentlichkeit‘ übergeben werden soll. Der Aufschub dieser Entscheidung bietet den Nährboden für die späterhin weitreichenden Konflikte zwischen den Erben und den „Auguren des Hauptmann’schen Werkes“ (Wilhelm Bölsche).

Wenn Sie mehr über die Verwicklungen des Hauptmann’schen Nachlasses lesen möchen, empfehlen wir Ihnen das neu erschienene Buch von Janine Katins-Riha.

Zum Band
Der Band Nachlassbewusstsein, Nachlasspolitik und Nachlassverwaltung bei Gerhart Hauptmann erscheint im August im Erich Schmidt Verlag. Mitglieder der Hauptmann-Gesellschaft erhalten einen Rabatt.

Die Autorin
Janine Katins-Riha studierte Germanistik, Antike Kultur und Vergleichende Literaturwissenschaft in Düsseldorf, London und Berlin. 2016 erlangte sie den akademischen Grad Master of Arts im Fach Deutsche Literatur an der Humboldt-Universität Berlin.

(ESV/ln)

Programmbereich: Germanistik und Komparatistik