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Psychische Störungen durch Arbeitsunfälle (Foto: Kwest/Fotolia.com)
Unfallversicherung

Unfallversicherung: Psychische Störungen durch Arbeitsunfälle

ESV-Redaktion Arbeitsschutz
16.05.2018
Was für die Anerkennung einer posttraumatischen Belastungsstörung als Folge eines Arbeitsunfalls relevant ist, stellt Professor Eberhard Jung in seinem Beitrag dar.
Nicht jede psychische Störung im Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall stellt eine sog. Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) dar. Den Auslöser für diese spezifische Krankheit bildet vielmehr ein traumatisches Ereignis von besonderer Qualität und extremem, zumeist lebensbedrohlichem Belastungsfaktor; dabei geht es beispielsweise um die ernsthafte Bedrohung oder Schädigung der eigenen körperlichen Integrität oder der von nahestehenden Personen, aber auch um das Erleben eines Unfalls oder des Todes anderer (vgl. dazu ausführlich, auch unter Bezugnahme auf die eine PTBS betreffenden international anerkannten Diagnosesysteme: Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit – Rechtliche und medizinische Grundlagen für Gutachter, Sozialverwaltung, Berater und Gerichte, 9. Auflage 2017, Abschnitt Nervensystem und Psyche).

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Auslöser und Ursache für Arbeitsunfall

Als aktuelles Beispiel für die Anerkennung einer psychischen Erkrankung auf Grund eines Arbeitsunfalls kommt hier das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) vom 17.10.2017 – L 3 U 70/14 (Revision nicht zugelassen) in Betracht. Dabei ging es um folgenden Sachverhalt: Eine 44-jährige Mitarbeiterin der Deutschen Bahn am Service-Point des Fernbahnhofs am Flughafen in Frankfurt am Main war von der Bahnsteigaufsicht gebeten worden, einen Rucksack aufzubewahren. Der Inhalt des Rucksacks war im Beisein eines Kollegen dokumentiert worden. Später stellten Beamte der Bundespolizei fest, dass Geld, Schmuck und eine Festplatte aus der Fundsache fehlten. Die Beamten brachten daraufhin die Bahnmitarbeiterin in ihr Polizeirevier, wo sich die Frau komplett entkleiden und einer Leibesvisitation unterziehen musste. Infolge dieser polizeilichen Maßnahme erlitt die Frau eine psychische Erkrankung. Der zuständige Unfallversicherungsträger lehnte die Anerkennung der ungerechtfertigten Leibesvisitation als Arbeitsunfall ab, es habe sich bei der polizeilichen Kontrolle um eine „private Verrichtung“ gehandelt, die den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz unterbrochen habe.
Dem folgte das LSG in seinem Urteil vom 17.10.2017 nicht und erkannte das Vorliegen eines Arbeitsunfalls an: Es habe keine privat veranlassten Handlungen der Bahnmitarbeiterin gegeben, die zu den polizeilichen Maßnahmen geführt hätten, Auslöser und Ursache dieser Maßnahmen sei allein die berufliche Tätigkeit der Frau gewesen, die ihren Dienst ordnungsgemäß den Vorschriften entsprechend ausgeübt habe.

Ursächlich für das von außen auf den Körper einwirkende Ereignis – die polizeilichen Maßnahmen – sei die berufliche Arbeit gewesen. Die ungerechtfertigten Maßnahmen der Polizei hätten bei der Frau unmittelbar zu Gefühlen des Ausgeliefertseins, der Hilflosigkeit und Ohnmacht geführt, so dass ein Gesundheitserstschaden eingetreten sei. Anders wäre dies beispielsweise bei einem alkoholisierten Arbeitnehmer, der sich bei einer Verkehrskontrolle der Blutentnahme entziehen möchte oder wenn bei einer Fahrkartenkontrolle der verlangte Ausweis nicht gezeigt werde und es bei der polizeilichen Festnahme zu einer Verletzung komme.

Vorübergehende psychische Störung

Mit einem anderen Fall der Einwirkung auf die Psyche eines Arbeitnehmers hatte sich das Sozialgericht Stuttgart (SG) in seinem Urteil vom 29.07.2013 – S 1 U 3910/13 zu befassen. Der Entscheidung hatte folgender Sachverhalt zugrunde gelegen: Der Kassierer einer Tankstelle war kurz nach Schichtbeginn gegen 23.10 Uhr von zwei maskierten Personen überfallen und mit einer Waffe bedroht worden. Er war aus dem Verkaufsraum geflüchtet und hatte sich in einem nahen Lagerraum eingeschlossen. Von dort hatte er die Polizei verständigt, die die Täter aber nicht mehr hatte fassen können. Der Kassierer hatte dann die aufnehmenden Beamten durch die Räumlichkeiten geführt, hatte nach dem Ende seiner Vernehmung um 0.15 Uhr bis zum Schichtende um 7.00 Uhr weitergearbeitet und war auch am Folgetag von 23.00 Uhr bis 7.00 Uhr tätig gewesen.

Die von dem Kassierer erhobene Klage auf Anerkennung einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) als Folge eines Arbeitsunfalls war vom Sozialgericht abgewiesen worden. Zur Begründung hatte das SG zunächst festgestellt, dass bei einem Überfall mit Bedrohung durch eine Waffe trotz des Fehlens einer körperlichen Berührung eine Einwirkung auf die Psyche des Bedrohten hätte erfolgen können. Das Angstgefühl vor der Waffe, das Erschrecken über das Verhalten der Täter, das Gefühl des Ausgeliefertseins und die Erinnerung an vorangegangene Überfälle hätten die Anforderungen für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls erfüllen können. Im vorliegenden Fall sei es aber bei dem Kassierer, der bereits zuvor wegen schwerer Depressionen psychiatrisch betreut worden war, zu keinem Gesundheitserstschaden aufgrund des Überfalls gekommen, etwa in Form einer PTBS, auszuschließen sei auch eine akute Belastungsreaktion, also eine vorübergehende psychische Störung als Reaktion auf eine außergewöhnliche Belastung, die innerhalb von Stunden oder Tagen abklinge. Der Kassierer habe sich nach dem Überfall rational und abgeklärt verhalten und auch am Folgetag normal weitergearbeitet.

Alltägliche Belastungen führen nicht zu PTBS

Auch ein weiterer Beispielfall belegt, wie schwierig die Feststellung psychischer Störungen, insbesondere einer PTBS, im konkreten Einzelfall sein kann. So hatte das Bayerische Landessozialgericht (LSG) mit Urteil vom 06.07.2016 – L 2 U 336/14 – über folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Eine 59jährige Schneiderin, als selbständige Unternehmerin freiwillig gesetzlich unfallversichert, hatte sich am 15.12.2011 auf dem Weg von zu Hause zu ihrem Schneiderladen befunden. Als sie eine Straße habe überqueren wollte, habe sie einen LKW auf sich zukommen sehen, sei weggesprungen und dabei nach hinten gestürzt. Sie habe sich sodann in ihr Geschäft begeben und sei dort auf eine Kundin getroffen, die später mit Schreiben vom 22.2.2012 angab, die Schneiderin sei beim Betreten des Ladens kreideweiß gewesen und habe unter Schock gestanden. Sie habe über Schmerzen am ganzen Körper geklagt und gesagt, dass ein LKW sie beinahe überfahren hätte. Sie sei nicht fähig gewesen zu sprechen und habe nur gewünscht, noch nach Hause zu kommen.

Nach den späteren Angaben der Schneiderin war sie an diesem Tag mit einem Taxi nach Hause gefahren und hatte sich am 19.12.2011 in ärztliche Behandlung begeben. Dort war dann durch einen Orthopäden, der am 16.1.2012 auch einen Arztbericht erstellt hatte, die Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Zeit vom 15.12.2011 bis zum 15.1.2012 erfolgt. Wegen Schlafstörungen und Angstzuständen war die Schneiderin dann ab 01.03.2012 aus neurologisch/psychiatrischen Gründen erneut für arbeitsunfähig erklärt worden.

Mit Bescheid vom 27.07.2012/ Widerspruchsbescheid vom 20.12.2012 hatte der zuständige Unfallversicherungsträger einen Anspruch auf Entschädigung aus Anlass des Unfalls vom 15.12.2011 abgelehnt, soweit dieser wegen psychischer Störungen geltend gemacht werde. Dem war – nach Einholung verschiedener ärztlicher Gutachten bzw. Stellungnahmen – das Sozialgericht München mit seinem Urteil vom 29.07.2014 – S 23 U 37/13 – gefolgt und hatte erklärt, dass insbesondere eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) nicht vorgelegen habe.

Schließlich hatte auch das Bayerische LSG unter Heranziehung der zu einer PTBS entwickelten international anerkannten Diagnosesysteme in seinem Urteil vom 06.07.2016 (Revision nicht zugelassen) erklärt, dass sich bei der Klägerin weder eine PTBS noch andere Unfallfolgen auf psychischem Gebiet hätten feststellen lassen. Sie sei nicht mit einem belastenden Ereignis oder einer Situation mit außergewöhnlicher Bedrohung konfrontiert gewesen. Dass man im Straßenverkehr als Fußgänger vor herannahenden Fahrzeugen zur Seite springen müsse, stelle eine noch alltägliche Belastung dar, der keinesfalls ein katastrophenartiges Ausmaß zugesprochen werden könne und die im Normalfall nicht zu tiefer Verzweiflung führe. Ein ursächlicher Zusammenhang der psychischen Beschwerden der Klägerin mit dem Unfall vom 15.12.2011 könne daher nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden.

Praxishinweis
Wie die drei Beispielsfälle zeigen, ist zur Anerkennung einer psychischen Störung, insbesondere einer PTBS, eine exakte Diagnose der Krankheit im konkreten Einzelfall erforderlich, die sich nach den dazu entwickelten international anerkannten Diagnosesystemen zu richten hat. Das Urteil des Bayerischen LSG vom 06.07.2016 ist ausführlich auf diese Problematik eingegangen, auch unter Bezugnahme auf ein Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 10.03.2016 – L 2 U 117/14 -, das – ebenfalls unter Beachtung dieser Diagnosesysteme - die Anerkennung einer PTBS im Anschluss an einen Verkehrsunfall abgelehnt hatte.

Für die Praxis zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass Personen, die Ansprüche wegen einer PTBS geltend machen, oftmals anderweitige psychische oder psychiatrische Störungen aufweisen. Diese sind dann durch entsprechende ärztliche Begutachtungen genau abzugrenzen gegenüber den auf einen Arbeitsunfall zurückzuführenden Schädigungen. Wie vor allem der oben dargestellte zweite und dritte Fall belegen, erfordert die Anerkennung einer PTBS grundsätzlich eine schwerwiegende, lebensbedrohliche Beeinträchtigung, die beispielsweise dann ausscheidet, wenn – wie im Tankstellenfall – der Betroffene nach dem Überfall seine Arbeit in normalem Umfang hatte fortsetzen können.
Der Autor
Prof. Dr. jur. Eberhard Jung unterrichtete viele Jahre lang am Fachbereich Rechtswissenschaft der Universität Gießen und an der Ärztekammer Hessen, Bereich Arbeits- und Sozialmedizin. Außerdem war Prof. Jung Verwaltungsdirektor bei der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft und Dozent an der Hochschule Bonn-Rhein-Sieg, Fachbereich Sozialversicherung.


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(ESV/Eberhard Jung)

Programmbereich: Arbeitsschutz