Unzulässige Schätzungsmethoden in der Außenprüfung
In dem vom BFH entschiedenen Fall (Az.: X R 20/13) beanstandete ein Außenprüfer die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung und Einnahmenhinzuschätzungen vor. Die Höhe dieser Hinzuschätzungen stützte er ausschließlich auf den Zeitreihenvergleich. Diese seien nach Ansicht des Finanzamtes aufgrund der formellen Mängel berechtigt. Das Finanzgericht stimmte grundsätzlich der Auffassung der Finanzverwaltung zu. In seiner Entscheidung hat der BFH das Urteil des Finanzgerichts aufgehoben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsfeststellung an das Finanzgericht zurückverwiesen.
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Zulässigkeit des Zeitreihenvergleichs
Die Richter des BFH haben die Schätzungsmethode des Zeitreihenvergleichs unter folgenden Einschränkungen zugelassen:- Das Verhältnis zwischen Erlösen und Wareneinkäufen im Betrieb muss über das ganze Jahr hinweg weitgehend konstant sein.
- Bei einer formell ordnungsmäßigen Buchführung ist der Zeitreihenvergleich zum Nachweis materieller Mängel der Buchführung von vornherein ungeeignet.
- Ist die Buchführung zwar formell nicht ordnungsgemäß, sind aber materielle Unrichtigkeiten nicht konkret nachgewiesen, sind andere Schätzungsmethoden vorrangig.
- Auch wenn solche anderen Schätzungsmethoden nicht zur Verfügung stehen, dürfen die Ergebnisse eines Zeitreihenvergleichs nicht unbesehen übernommen werden, sondern können allenfalls einen Anhaltspunkt für eine Hinzuschätzung bilden.
- Nur wenn die materielle Unrichtigkeit der Buchführung bereits aufgrund anderer Erkenntnisse feststeht, können die Ergebnisse eines --technisch korrekt durchgeführten-- Zeitreihenvergleichs auch für die Höhe der Hinzuschätzung herangezogen werden. (ESV/fl)
Literaturhinweis zum Thema
Das Buch Schätzungen im Steuerrecht von Michael Brinkmann unterstützt Sie bei allen wesentlichen Herausforderungen rund um die Schätzung, gibt Einblicke in die aktuellen Methoden und zahlreiche Empfehlungen zur Vermeidung und Abwehr von Schätzungen (auch als eBook verfügbar).Programmbereich: Steuerrecht