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Zeitreihenvergleich: beliebte Schätzungsmethode von Finanzbeamten (Foto: Eisenhans/Fotolia.com)
Steuerrecht

Unzulässige Schätzungsmethoden in der Außenprüfung

ESV-Redaktion Steuern
27.08.2015
Außenprüfer der Finanzverwaltung wenden häufig die Schätzungsmethode des Zeitreihenvergleichs an. Mit der Zulässigkeit dieser Methode hat sich der Bundesfinanzhof auseinandergesetzt.
Der Zeitreihenvergleich: eine mathematisch-statistische Verprobungsmethode. Die jährlichen Erlöse und Wareneinkäufe des Betriebs werden in kleine Einheiten – regelmäßig in Zeiträume von einer Woche – zerleg tund dadurch der Rohgewinnaufschlagsatz das Verhältnis zwischen Erlösen und Einkäufen) pro Woche ermittelt. Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass der höchste Rohgewinnaufschlagsatz, der sich für einen beliebigen Zehn-Wochen-Zeitraum ergibt, auf das gesamte Jahr anzuwenden ist. Dadurch werden rechnerisch zumeist erhebliche Hinzuschätzungen zu den vom Steuerpflichtigen angegebenen Erlösen ausgewiesen.

In dem vom BFH entschiedenen Fall (Az.: X R 20/13) beanstandete ein Außenprüfer die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung und Einnahmenhinzuschätzungen vor. Die Höhe dieser Hinzuschätzungen stützte er ausschließlich auf den Zeitreihenvergleich. Diese seien nach Ansicht des Finanzamtes aufgrund der formellen Mängel berechtigt. Das Finanzgericht stimmte grundsätzlich der Auffassung der Finanzverwaltung zu. In seiner Entscheidung hat der BFH das Urteil des Finanzgerichts aufgehoben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsfeststellung an das Finanzgericht zurückverwiesen.

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Zulässigkeit des Zeitreihenvergleichs

Die Richter des BFH haben die Schätzungsmethode des Zeitreihenvergleichs unter folgenden Einschränkungen zugelassen:

  • Das Verhältnis zwischen Erlösen und Wareneinkäufen im Betrieb muss über das ganze Jahr hinweg weitgehend konstant sein.
  • Bei einer formell ordnungsmäßigen Buchführung ist der Zeitreihenvergleich zum Nachweis materieller Mängel der Buchführung von vornherein ungeeignet.
  • Ist die Buchführung zwar formell nicht ordnungsgemäß, sind aber materielle Unrichtigkeiten nicht konkret nachgewiesen, sind andere Schätzungsmethoden vorrangig.
  • Auch wenn solche anderen Schätzungsmethoden nicht zur Verfügung stehen, dürfen die Ergebnisse eines Zeitreihenvergleichs nicht unbesehen übernommen werden, sondern können allenfalls einen Anhaltspunkt für eine Hinzuschätzung bilden.
  • Nur wenn die materielle Unrichtigkeit der Buchführung bereits aufgrund anderer Erkenntnisse feststeht, können die Ergebnisse eines --technisch korrekt durchgeführten-- Zeitreihenvergleichs auch für die Höhe der Hinzuschätzung herangezogen werden. (ESV/fl)
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Programmbereich: Steuerrecht