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ADAC & Co.: Rechenschaftslegung der Vereine im Fokus

18.03.2014
Viele als Vereine firmierende Gesellschaften stellen trotz ihres (vermeintlich) nicht wirtschaftlichen, rein ideellen Charakters bedeutsame Wirtschaftsunternehmen dar, müssen aber nur rudimentäre Anforderungen des BGB zur Rechnungslegung, Prüfung und Publizität erfüllen.
Viele als Vereine firmierende Gesellschaften stellen trotz ihres (vermeintlich) nicht wirtschaftlichen, rein ideellen Charakters bedeutsame Wirtschaftsunternehmen dar, müssen aber nur rudimentäre Anforderungen des BGB zur Rechnungslegung, Prüfung und Publizität erfüllen. Mit den aktuell aufgedeckten Missständen beim ADAC e.V. gelangte die seit Jahren schwelende Diskussion über die Angemessenheit der Rechtsform eines Idealvereins für wirtschaftlich tätige Unternehmen in den Fokus der Öffentlichkeit. Nach dem sog. Nebenzweckprivileg ist eine wirtschaftliche Tätigkeit nur insoweit zulässig, wie sie dem ideellen, nicht wirtschaftlichen Hauptzweck dient und diesem funktional untergeordnet ist. Folgerichtig ist im Rahmen der BGH-Rechtsprechung klargestellt worden, dass ein Verein dann, wenn er am Markt gegenüber Dritten wirtschaftlich tätig wird, für seine Mitglieder unternehmerische Teilfunktionen wahrnimmt oder allein im Innenverhältnis dergestalt auftritt, sich im Interesse der Rechtssicherheit (vor allem des Gläubigerschutzes) alternativer Rechtsformen zu bedienen hat.

Küting/Strauß mahnen dazu in einem in der FAZ vom 17.3.2014 (S. 18) veröffentlichten Beitrag an, dass eine allzu großzügige Handhabung des Nebenzweckprivilegs in die Entwicklung gemündet habe, dass sich mittlerweile eine Vielzahl von Idealvereinen zu klassischen, lupenreinen und milliardenschweren Konzernen entwickelt hat, die ihrerseits typischerweise ein ganzes Konglomerat an überaus profitablen Unternehmensbeteiligungen besitzen. Neben dem ADAC wird dazu exemplarisch u.a. auf die Technischen Vereine wie TÜV und Dekra, die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege (AWO, Caritas, DRK) sowie genossenschaftlich organisierte Einzelhandelsketten verwiesen.

Die Autoren fordern, dass die Organisationsform des eingetragenen Vereins (wieder) auf den ihm ursprünglich beigemessenen Anwendungsbereich beschränkt werden sollte. Die erheblichen (Konzern-)Risiken, die zwangsläufig aus einer erwerbswirtschaftlich geprägten Partizipation am Marktgeschehen erwachsen, dürften nicht länger unter dem Deckmantel des Idealvereins kaschiert werden. Es sei dringend erforderlich, eine veränderte und transparentere Rechtsanwendungspraxis des Vereinsrechts zu etablieren und wirtschaftlich tätige Vereine auch in der Praxis zu angemessenen gesellschaftsrechtlichen Strukturen zu verpflichten.

Hinweis: Peter Küting ist Habilitand am Lehrstuhl für Internationale Unternehmensrechnung an der Ruhr-Universität Bochum; Marc Strauß ist wissenschaftlicher Mitarbeiter am Centrum für Bilanzierung und Prüfung (CBP) an der Universität des Saarlandes, Saarbrücken.

Dr. Hans-Jürgen Hillmer, BuS-Netzwerk Betriebswirtschaft und Steuern