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Werksseitige Sicherung des WLAN-Anschlusses reicht grundsätzlich aus (Foto: Rawpixel.com/Fotolia.com)
Störerhaftung

BGH: WLAN-Betreiber können werksseitige Verschlüsselung ihres Routers beibehalten

ESV-Redaktion Recht
05.12.2016
Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet auch für ein schlecht gesichertes WLAN. Doch wo sind die Grenzen? Muss der Inhaber auch das Passwort ändern, das der Hersteller auf dem Router angebracht hat? Hierzu hat sich vor kurzem der BGH geäußert.
In dem besagten Fall verlangte eine Filmfirma von der Beklagten wegen Urheberrechtsverletzungen etwa 750 Euro. Ein Unbekannter hatte ihren Anschluss gehackt und hierüber einen Actionfilm illegal in einer Tauschbörse angeboten und auf andere Server hochgeladen. Zwar lassen sich solche illegalen Uploads über die IP-Adresse bis zum betreffenden Internetanschluss zurückverfolgen. Allerdings ist damit aber noch nicht bewiesen, wer der Täter ist. Die betroffenen Rechteinhaber gehen daher von einer Störerhaftung aus und mahnen den Anschlussinhaber ab.

Klägerin: Anschlussinhaber muss werksseitiges Router-Passwort ändern

Der Hersteller hatte den Router mit einem sogenannten WPA2-Schlüssel gesichert, der aus 16 Ziffern bestand. Diesen Code hatte die Beklagte beibehalten. Die Klägerin war der Auffassung, dass die Beklagte die 16-stellige Ziffernfolge hätte ändern müssen.

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BGH: Marktübliche Sicherung reicht grundsätzlich aus

Diese Ansicht der Klägerin teilte der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht. Nach dem Urteil vom 24.11.2016 verletzt der Anschlussinhaber grundsätzlich keine Prüfpflichten, wenn sein Router zum Zeitpunkt des Kaufs mit marktüblichen Sicherungen versehen ist. Nach Auffassung des Senats ist der Anschlussinhaber in diesem Fall nicht verpflichtet, dieses Passwort zu ändern. Dabei sah der BGH den WPA2-Schlüssel als eine solche ordnungsgemäße markübliche Sicherung an.

Sicherungsschlüssel muss individuell sein

Voraussetzung ist aber, dass der Hersteller den Router vom Werk aus mit einem eigenen, individuellen Schlüssel versehen hat. Dies ist heutzutage meist der Fall.

Was daraus folgt:

  • Vergibt der Hersteller ausnahmsweise ab Werk die gleiche Zahlenkombination an mehrere Router, muss der Nutzer das Passwort also ändern. 
  • Gleiches gilt für denjenigen, der einen konkreten Verdacht hat, dass sein WLAN gehackt wurde. 
Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 24.11.2016 zum Urteil vom selben Tag - AZ: I ZR 220/15

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Weiterführende Literatur
Das Berliner Handbuch Urheberrecht, herausgegeben von Prof. Dr. Dr. Marcel Bisges, bietet eine umfassende Darstellung des Urheberrechts. Dabei geht das Werk vor allem auf die Aspekte ein, die für die Praxis wesentlich sind. Besonders hervorzuheben sind die digitalen Verwertungsmöglichkeiten.

Mit ihrem Werk WLAN und Recht zeigen die Autoren Dr. Thomas Sassenberg und Dr. Reto Manz die je nach Betreibermodell entstehenden Rechtsfragen und daraus resultierende Handlungsoptionen. Nach einer allgemeinen und einer technischen Einführung werden die aus dem Telekommunikationsrecht für den Betreiber folgenden Anforderungen dargelegt.

(ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht