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Online-Händler müssen Produktangaben regelmäßig kontrollieren (Foto: sdecoret/Fotolia.com)
Kontrollpflicht für Produktangaben

BGH konkretisiert Überwachungspflichten für Online-Händler

ESV-Redaktion Recht
08.08.2016
Bieten Händler ihre Produkte im Internet über Verkaufsplattformen an, können sie auch für Angaben haften, die sie nicht selbst gemacht haben. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in zwei Urteilen vom 03.08.2016 entschieden.

Haftung für nachträgliche Preisangaben

Im ersten Fall hatte der beklagte Händler auf dem Amazon Marketplace ursprünglich eine Armbanduhr für 19,90 Euro angeboten. Ab dem 02.07.2013 war dann über dieser Angabe ein durchgestrichener Preis von 39,90 Euro zu sehen, zusammen mit dem Hinweis "unverbindliche Preisempfehlung" (UvP). Unter den weiteren Angaben des Angebots befand sich zudem der Text: „Sie sparen: EUR 20,00 (50%)".

Portalbetreiber kann Artikelbeschreibungen ändern

Der Beklagte berief sich zutreffend darauf, dass Amazon nachträglich den UvP-Preis mit dem Spar-Hinweis hinzugefügt hatte. Dennoch verlangte ein Mitbewerber von dem Beklagten Unterlassung dieser Werbung.

Die Uhr war zum betreffenden Zeitpunkt ein Auslaufmodell, das in den Preislisten des Fachhandels nicht mehr geführt wurde. Weil es deshalb keine unverbindliche Preisempfehlung mehr gebe, sei auch die entsprechende Werbung irreführend, so der Kläger weiter. Die Karlsruher Richter teilten diese Auffassung.

Händler muss seine Angaben regelmäßig kontrollieren

Auch der Umstand, dass Amazon die UvP-Angabe hinzugefügt hat, entlastet den Beklagten nicht. Dem BGH zufolge muss dem Händler klar sein, dass er bei Amazon seine Anzeigen nicht voll beherrschen kann. Daher hat er die Pflicht, seine Angebote regelmäßig zu kontrollieren. 

Urteil des BGH vom 03.08.2016 - I ZR 110/15
 
Weiterführende Literatur
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Haftung für nachträgliche Änderung der Markenangabe

Im zweiten Fall stand am 20.11.2011 auf der Amazon-Plattform eine Computermaus unter den Angaben „Trifoo USB 2.0 Finger Maus .... ” als Verkaufsangebot bereit. Hiergegen wendete sich der Kläger, der gleichzeitig Inhaber der Marke „TRIFOO” war.

Demgegenüber behauptete der Beklagte, dass er bei seinem beanstandeten Angebot ursprünglich die Herstellerbezeichnung „Oramics” angegeben hatte. Diese Katalogseite sei nachträglich von einem anderen Anbieter verändert worden.

Auch andere Händler können Markenangaben ändern

Bei diesem Fall lag ein sogenannter „Warehouse Deal” vor. Hierbei gibt der erste Verkäufer eines Artikels die Produktinformationen in eine Maske ein. Bieten weitere Händler ein solches Produkt an, werden sie automatisch auf der bereits angelegten Katalogseite gelistet. Allerdings können die anderen Verkäufer die ursprüngliche Produktbezeichnung bearbeiten. Auch in seinem Fall sei der Markenname nachträglich verändert worden, so der Beklagte.

Die obersten deutschen Zivilrichter sahen hierin dennoch eine Verletzung des Markenrechts. Hierfür würde der Beklagte als Störer haften. Dieser habe gewusst, dass bei Amazon immer wieder nachträgliche Änderungen von ursprünglich richtigen Angeboten vorkommen. Gerade deswegen wäre es dem Händler auch zumutbar, regelmäßig zu prüfen, ob ältere Artikelbeschreibungen noch richtig sind. Das gelte auch für den korrekten Markennamen. Kommt der Händler dieser Kontrollpflicht nicht nach, ist er dem BGH zufolge dafür haftbar.

Händler auf Verkaufsplattformen sind keine Diensteanbieter im Sinne des TMG

Die Prüfungspflicht auf dem Amazon Marketplace besteht nach BGH-Meinung auch unabhängig davon, ob die Verkäufer zuvor Hinweise auf Rechtsverletzungen erhalten haben. Händler auf Verkaufsplattformen sind in den Augen des BGH nämlich keine Diensteanbieter im Sinne der §§ 8 bis 10 TMG, die grundsätzlich von einer allgemeinen Überwachungspflicht entbunden sind.

Urteil des BGH vom 03.08.2016 - I ZR 140/14
 
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Weiterführende Literatur
Das Loseblattwerk Telekommunikations- und Multimediarecht, herausgegeben von Prof. Dr. Gerrit Manssen, Universität Regensburg, ist ein ergänzbarer Kommentar zum Telekommunikationsgesetz, Telemediengesetz, Signaturgesetz, Jugendmedienschutz-Staatsvertrag und zu europäischen Vorschriften. Das Werk fasst alle wichtigen Vorschriften kompakt zusammen. Dennoch bietet es stets den nötigen Tiefgang und trägt dazu bei, Haftungsrisiken zu minimieren.

Das Handbuch Marken- und Designrecht, herausgegeben von Maximiliane Stöckel, Rechtsanwältin und Mediatorin, bietet Ihnen eine Gesamtschau des nationalen und supranationalen Marken- und Designrechts inkl. des Rechts der Internationalen Registrierungen. Ergänzend beleuchtet das Werk die markenrechtlichen Bezüge des Lauterkeits- und Domainrechts. 

(ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht