Trennungskinder haben ab dem 1. August Anspruch auf mehr Geld (Foto:Gennadiy Poznyakov/Fotolia.com)
Familienrecht
Düsseldorfer Tabelle: „Endlich mehr Geld für Kinder“
ESV-Redaktion
31.07.2015
Zum ersten Mal seit 2010 steigen sie wieder an: Die Bedarfssätze unterhaltsberechtigter Kinder werden zum 1. August laut der neuen „Düsseldorfer Tabelle“ erhöht. Unterhaltspflichtige Eltern müssen künftig zehn bis 20 Euro mehr zahlen.
Im Jahr 2014 zählte das statistische Bundesamt 134.803 Scheidungskinder. Zum Vergleich: Im Jahr 2013 waren es rund 136.000; 2012 noch etwa 143.000. Die Höchstzahl maß die Statistik 2007, rund 170.000 Kinder waren damals von Ehescheidungen betroffen. Ihr Unterhaltsanspruch gegen den getrennt-lebenden Elternteil richtet sich nach der „Düsseldorfer Tabelle“. Die bundesweit angewandte Liste wird von den Senaten für Familiensachen des
Oberlandesgerichts Düsseldorf in Abstimmung mit den anderen Oberlandesgerichten und dem Deutschen Familiengerichtstag herausgegeben.
Erste Anhebung der Bedarfssätze seit 2010
„Endlich bekommen Kinder mehr Geld“, sagte Familienrichter am OLG Düsseldorf und Mitherausgeber der Düsseldorfer Tabelle Dr. Jürgen Soyka. Zum 1. August 2015 werden die Bedarfssätze für unterhaltsberechtigte Kinder – erstmals wieder seit 2010 – angehoben. Ab dann gilt die vom OLG in der letzten Juliwoche herausgebrachte neue „Düsseldorfer Tabelle“ und die ab diesem Zeitpunkt geltenden, überarbeiteten
Leitlinien zum Unterhalt. Zuletzt wurden nur die Selbstbehalte des Unterhaltspflichtigen erhöht.
Im Einzelnen sieht die Tabelle folgende Anpassungen vor:
- Kinder bis zum Ende des sechsten Lebensjahres erhalten nun 328 Euro. Damit steigt der Betrag um 11 Euro (von ursprünglich 317 Euro) an.
- Vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres sind es 376 Euro von ursprünglich 365 Euro.
- Der Betrag eines Kindes vom 13. Lebensjahr bis zum Beginn der Volljährigkeit steigt von 426 Euro auf 440 Euro monatlich an.
Für
volljährige Kinder steigt der Bedarfssatz ab dem 1. August auf
504 Euro an. Vor der neuen Tabelle belief er sich auf 488 Euro.
Die Werte gelten für die unterste Einkommensklasse.
Die "Düsseldorfer Tabelle"
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Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen (Anm. 3,4) |
Altersstufen in Jahren (§ 1612 a Abs. 1 BGB) |
Prozentsatz |
Bedarfskontrollbetrag (Anm. 6) |
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0 - 5 |
6 - 11 |
12 - 17 |
ab 18 |
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1. |
bis 1.500 |
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100% |
880/1080 |
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2. |
1.501 - 1.900 |
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105% |
1.180 |
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3. |
1.901 - 2.300 |
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110% |
1.280 |
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4. |
2.301 - 2.700 |
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115% |
1.380 |
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5. |
2.701 - 3.100 |
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120% |
1.480 |
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6. |
3.101 - 3.500 |
|
128% |
1.580 |
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7. |
3.501 - 3.900 |
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136% |
1.680 |
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8. |
3.901 - 4.300 |
|
144% |
1.780 |
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9. |
4.301 - 4.700 |
|
152% |
1.880 |
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10. |
4.701 - 5.100 |
|
160% |
1.980 |
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ab 5.101 nach den Umständen des Falles / *Alle Beträge in Euro |
Grund für die Erhöhung war die Anhebung des steuerlichen Kinderfreibetrages von 4.368 Euro auf 4.512 Euro für das Jahr 2015.
Zwar gilt die Erhöhung des Kinderfreibetrages rückwirkend ab dem 1. Januar 2015, die Bedarfssätze steigen jedoch erst zum 1. August an.
Januar 2016 erneute Erhöhung erwartet
Zum 1. Januar 2016 wird der steuerliche Kinderfreibetrag erneut ansteigen, dann auf 4.608 Euro. Aufgrund der Erhöhung wird wohl auch die "Düsseldorfer Tabelle" erneut angepasst. Wegen der geplanten weiteren Änderung sei, so die
Pressemitteilung des OLG, von weiteren Anpassungen – wie beispielsweise die Erhöhung des Studentenbedarfs – abgesehen worden. (ESV/akb)
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Literaturhinweise zum Unterhaltsrecht
Weitergehend zum Unterhaltsrecht informiert das Buch
Das Abänderungsverfahren im Unterhaltsrecht von Dr. Jürgen Soyka, Vorsitzender Richter am OLG Düsseldorf und Mitherausgeber der "Düsseldorfer Tabelle".
"Die Berechnung des Volljährigenunterhalts" erklärt das Buch von Soyka, mit Berücksichtigung der ergangenen BGH-Rechtsprechung.
Für den Ehegattenunterhalt erläutert
Die Berechnung des Ehegattenunterhalts die verschiedenen Berechnungsstufen, mit praxisnaher Anmerkung zur Einkommensermittlung, von Dr. Jürgen Soyka.
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